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Zürich Handelsgericht 20.03.2024 HE240020

20 marzo 2024·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·585 parole·~3 min·1

Riassunto

Organisationsmangel

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240020-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 20. März 2024 in Sachen A._____ [Stiftung], Gesuchstellerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 [sinngemäss]) "Infolge Mängeln in der Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen" Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 15. Februar 2024 (Poststempel am 16. Februar 2024, Eingang am 19. Februar 2024) reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch mit dem oben aufgeführten Antrag ein (act. 1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 3). Gleichentags wurde die Einwohnerkontrolle C._____ um Auskunft über die Adresse von D._____ (gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) ersucht. Dabei stellte sich heraus, dass D._____ per 1. Juni 2022 unbekannten Aufenthalts war (Prot. S. 2). Nachdem die an die Gesuchsgegnerin adressierte Verfügung vom 19. Februar 2024 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgeschickt wurde (act. 4/2), wurde die Aufforderung, eine Stellungnahme einzureichen, am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 6). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Aufgrund dieser Umstände ist von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine AG. Eine AG muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 718 Abs. 3 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall: Das einzige Mitglied des Verwaltungsrates, D._____, wurde per 1. Juni 2022 nach unbekannt abgemeldet, nachdem er nicht mehr hatte kontaktiert werden können (Prot. S. 2). Die Gesuchsgegnerin weist somit einen Organisationsmangel auf. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 400'000.00 (vgl. act. 3 S. 2

- 3 - E. 2) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 4'500.00 festzusetzen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, weil eine solche nicht beantragt wurde. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Wallisellen wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug - das Betreibungsamt Opfikon (Oberhauserstrasse 25, 8125 Glattbrugg) und - das Konkursamt Wallisellen (Postfach, 8304 Wallisellen), unter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin. Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

- 4 - Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 400'000.00. Zürich, 20. März 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger

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