Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230135-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Verfügung vom 18. Juni 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte B._____ GmbH sei zu verurteilen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die folgenden Fahrzeuge - LKW C._____ [Modell] 4x2 D._____ [Marke] Chassis-Nr. 1, Stamm-Nr. 2, Kontrollschild TG 3 - Leasing-Vertrag 4 vom 20./27.09.2022 - LKW C._____ 4x2 D._____ Chassis-Nr. 5, Stamm-Nr. 6, Kontrollschild TG 7 - Leasing-Vertrag 8 vom 26./27.09,2022 mit sämtlichem Zubehör, Fahrzeugausweisen, Autoschlüsseln unverzüglich der A._____ AG, E._____-strasse …, F._____ herauszugeben. 2. Die Beklagte B._____ GmbH sei zu verurteilen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die folgenden Maschinen bzw. Arbeitsgeräte - Kompaktbagger G1._____ - Leasing-Vertrag 9 vom 26./29.07.2021 - Kompaktbagger G2._____ - Leasing-Vertrag 10 vom 20.09./07.10.2021 - Walze G3._____ - Leasing-Vertrag 11 vom 20.09./07.10.2021 - Baumaschine H._____, Serien-Nr. 12 - Leasing-Vertrag 13 vom 20.09./07.10.2021 - Frontmäher I._____, Serien-Nr. 14 - Leasing-Vertrag 15 vom 18./25.07.2022 - Kompaktschlepper J._____ Modell K._____, Serien-Nr. 16 - Leasing-Vertrag 17 vom 18./25.07.2022 mit sämtlichem Zubehör, Ausweisen, Maschinenschlüsseln unverzüglich der L._____ AG, M._____-strasse …, N._____ zugunsten der A._____ AG herauszugeben. 3. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichtes Arbon sei anzuweisen, die Verpflichtung der B._____ GmbH gemäss den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 hievor auf erstes Verlangen der A._____ AG hin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen, sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen.
- 3 - 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der B._____ GmbH." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 13. November 2023 verlangte die Gesuchstellerin mit oben wiedergegebenem Rechtsbegehren die Herausgabe verschiedener Fahrzeuge und Geräte durch die Gesuchsgegnerin (act. 1; act. 2; act. 3/1-17). Den von ihr mit Verfügung vom 17. November 2023 einverlangten Vorschuss von CHF 8'000.00 leistete sie am 27. November 2023 fristgerecht (act. 4; act. 6). 1.2. Die der Gesuchsgegnerin in der gleichen Verfügung vom 17. November 2023 zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzte Frist wurde auf ihr Ersuchen zweimal erstreckt, das zweite Mal bis 23. Januar 2024 (act. 4; act. 7; act. 10). Am 26. Januar 2024 teilte die Gesuchstellerin unter Einreichung der unterzeichneten Vereinbarung mit, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hätten (act. 13). Dieser stand unter der Bedingung pünktlicher Leistung der darin vereinbarten Zahlungen durch die Gesuchsgegnerin (act. 13; act. 14). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde das Verfahren auf Ersuchen der Parteien bis 30. April 2024 sistiert (act. 16). 1.3. Am 29. April 2024 teilte die Gesuchstellerin mit, dass die Gesuchsgegnerin ihren vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei, und ersuchte um Wiederaufnahme des Verfahrens (act. 18; act. 19/19). Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin und zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung zu nehmen (act. 20). Die Verfügung wurde von O._____, Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin, am 2. Mai 2024 in Empfang genommen (act. 21/2). 1.4. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 teilte die Gesuchstellerin mit, dass über die Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 17. April 2024 der Konkurs eröffnet worden sei und dass sie (die Gesuchstellerin) beim zuständigen Konkursamt mit Erfolg die Aussonderung der geleasten Fahrzeuge und Gerätschaften beantragt habe; gleich-
- 4 zeitig ersuchte sie um Abschreibung des Verfahrens (act. 22; act. 23/21). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde diese Eingabe dem Konkursamt des Kantons Thurgau zur freigestellten Stellungnahme innert 14 Tagen zugestellt (act. 24). Das Konkursamt liess sich nicht verlauten. Aus den frei zugänglichen Handelsregisterdaten ist ersichtlich, dass das Konkursverfahren mit Entscheid vom 28. Mai 2024 mangels Aktiven eingestellt wurde. 2. Wiederaufnahme des Verfahrens Da die Gründe für die am 9. Februar 2024 angeordnete Sistierung entfallen sind, ist das Verfahren wieder aufzunehmen. 3. Gegenstandslosigkeit 3.1. Die Gegenstandslosigkeit eines gerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 242 ZPO tritt u.a. ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden bzw. gesuchstellenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (MARKUS KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N. 3). 3.2. Nachdem die Gesuchstellerin offenbar durch Aussonderung im inzwischen mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren über die Gesuchsgegnerin wieder Herrschaft über die von ihr herausverlangten Leasingfahrzeuge und -gerätschaften erlangt hat und daher dasjenige Ergebnis erreicht hat, das sie mit ihrem Gesuch angestrebt hat, ist ihr Rechtsschutzinteresse an dessen Beurteilung entfallen. 3.3. Folglich ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Verteilung der Prozesskosten Soweit ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, sind die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des Gerichts zu verteilen. Zu berücksichtigen ist je nach Einzelfall, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Ge-
- 5 genstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568; Urteil des Bundesgerichts 4A_2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1 m.Hw.). Dabei genügt eine knappe, summarische Prüfung aufgrund der Aktenlage; mit anderen Worten soll nicht auf dem Umweg des Kostenentscheids ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 m.Hw.). Zur Verteilung der Kosten müssen sich die Parteien äussern können (BGE 142 III 284 E. 4.2 S. 289-290 = Pra106 [2017] Nr. 72). Anlass zur Klage gab die Gesuchsgegnerin, welche im Zeitpunkt des Gesuches seit über einem Jahr mit den für die von ihr geleasten Fahrzeuge und Gerätschaften geschuldeten Leasingraten in Verzug war. Dies geht nicht nur aus dem Gesuch (act. 1 S. 4) und den damit eingereichten Beilagen (act. 3/10-11) hervor, sondern auch aus dem erwähnten, von den Parteien am 23. Januar 2024 unterzeichneten Vergleich (act. 14). Die Gegenstandslosigkeit sodann wurde durch die Gesuchsgegnerin, d.h. durch den über sie eröffneten Konkurs bzw. die in diesem Rahmen erfolgte Aussonderung der fraglichen Gegenstände, welche von der Gesuchstellerin nachgerade verlangt werden musste, zumindest mitverursacht. Was den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens anbelangt, ist schliesslich einerseits zu beachten, dass eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Gesuch innert angesetzter Frist nicht eingegangen ist, weshalb von einer unbestrittenen Sachdarstellung der Gesuchstellerin auszugehen gewesen wäre. Zwar ergibt sich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen, insbesondere dem von ihr als Zahlungsaufforderungen bezeichneten Schreiben von 13. Dezember 2022 und der E- Mail vom 12. Januar 2023 (act. 3/10 und act. 3/11) nicht, dass das in den Allgemeinden Leasingbedingungen vorgesehene Vorgehen (insbes. Ziff. 3.2.2) genau eingehalten worden wäre, waren doch die darin angesetzten Fristen (zum Teil) zu kurz. Da die Gesuchstellern nach besagten Schreiben aber länger als darin angekündigt, jedenfalls länger als 30 Tage, zuwartete, bis sie die angedrohte Kündigung aussprach und der Gesuchsgegnerin die in den Allgemeinen Leasingbedingungen vorgesehene Frist daher faktisch dennoch einräumte sowie weil die Gesuchsgegnerin sich im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter zum Vorgehen der Gesuchstellerin äusserte, erschiene eine Gutheissung des Gesuchs dennoch als wahrscheinlich.
- 6 - Vor diesem gesamten Hintergrund wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig. 4.2. Höhe der Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 150'000.00 (act. 4). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf insgesamt CHF 4'000.00 festzusetzen. 4.3. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage bzw. des Gesuchs verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Aufgrund des Streitwertes von CHF 150'000.00 sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV beträgt die Parteientschädigung insgesamt rund CHF 4'000.00. 5. Rechtsmittel Weil bei einer Erledigung zufolge Gegenstandslosigkeit (dennoch) ein gerichtlicher Entscheid über den der Klage bzw. dem Gesuch zugrunde liegenden, aber weggefallenen Streitgegenstand vorliegt, ist, anders als bei einem Abschreibungsentscheid im Sinne von Art. 241 ZPO, nicht nur ein gegen den Kostenentscheid gerichtetes Rechtsmittel geboten (Urteil des Bundesgsgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.1 m.Hw.). Daher sind als Rechtsmittel gegen diesen Erledigungsentscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG; Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG) sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) anzuzeigen.
- 7 - Die Einzelrichterin verfügt: 1. Die mit Verfügung vom 9. Februar 2024 angeordnete Sistierung wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 150'000.00. Zürich, 18. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger