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Zürich Handelsgericht 15.10.2020 HE200334

15 ottobre 2020·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·453 parole·~2 min·5

Riassunto

Organisationsmangel

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200334-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt

Urteil vom 15. Oktober 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der A._____, … [Ort] (TR), Zweigniederlassung Zürich, seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). 2. Dieser Organisationsmangel führte zum Gesuch des Amtes (act. 1). 3. Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt. 4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine (act. 7), weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde. 5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der von dem Gesuchsteller genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 blieb unbestritten. 7. Die Gesuchsgegnerin wird kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Gesuchsteller wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.

- 3 - 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller mit einer Kopie von act. 7, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 15. Oktober 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Christian Markutt

Urteil vom 15. Oktober 2020 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Gesuchsteller wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller mit einer Kopie von act. 7, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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