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Zürich Handelsgericht 30.08.2019 HE190272

30 agosto 2019·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·3,268 parole·~16 min·7

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190272-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter

Urteil vom 30. August 2019

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Gesuchsteller

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. rer. publ. X1._____, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

D._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchsgegnerin ist eine AG mit Sitz in Zürich. Sie betreibt einen Gastronomiebetrieb, … Kinos und Räume für kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen etc. Die Gesuchsgegnerin verfügt über ein Aktienkapital von CHF 8 Mio., aufgeteilt in 8'000 Namenaktion mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00. Die Aktien werden von einem übersichtlichen Aktionariat von 56 Personen gehalten. Der Verwaltungsrat setzte sich ursprünglich wie folgt zusammen: - E._____, Präsident des Verwaltungsraten, KU zu zweien - F._____, Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - G._____, Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - H._____, Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - I._____, Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - J._____, Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - K._____, Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien. 1.2. Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin war zerstritten. Offenbar standen sich im Verwaltungsrat zwei Lager gegenüber, nämlich - einerseits E._____, F._____, G._____ und H._____: "Gruppe E._____". - anderseits I._____, J._____ und K._____: "Gruppe J._____". 1.3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Statuten werden die Mitglieder des Verwaltungsrates auf ein Jahr gewählt, und die Amtsdauer endet am Tag der ordentlichen Generalversammlung. Ein Teil der bisherigen Verwaltungsräte (F._____, G._____, H._____ und K._____) stellte sich nicht zur Wiederwahl. Für die ordentliche Generalversammlung vom 20. Juni 2019 war daher in der Einladung vom 31. Mai 2019 unter Ziffer 6 die "Wahl des Verwaltungsrates" traktandiert. Allerdings konnte sich der zerstrittene Verwaltungsrat nicht auf einen Wahlvorschlag für die vakanten Sitze einigen, so dass es zunächst dabei blieb, dass nur die

- 3 - "Wahl des Verwaltungsrates" traktandiert war und kein Wahlvorschlag mitgeteilt wurde. Am 17. Juni 2019 unterbreitete eine Mehrheit des Verwaltungsrates ("Gruppe E._____") dem Aktionären einen Wahlvorschlag mit (einstweilen) vier Mitgliedern. Am 19. Juni 2019 gelangte der Verwaltungsrat J._____ per Mail an alle Aktionäre und unterbreitete einen (teilweise) abweichenden Wahlvorschlag mit sechs Mitgliedern. 1.4. Am 20. Juni 2019 wurde wie vorgesehen die ordentlichen Generalversammlung abgehalten. Dabei waren von 8'000 Aktien 7'775 Aktien anwesend oder vertreten (act. 11/21 S. 2 und 4). Aufgrund der Streitigkeiten im Verwaltungsrat zogen zwei Kandidatinnen, die sowohl auf dem "Wahlvorschlag E._____" als auch auf dem "Wahlvorschlag J._____" figurierten, ihre Kandidatur zurück. Der Aktionär L._____, der mutmasslich der "Gruppe E._____" nahesteht, unterbreitete der Generalversammlung in der Folge einen neuen Wahlvorschlag mit fünf Kandidat/inn/en. Der Verwaltungsrat J._____ formulierte seinerseits einen Wahlvorschlag mit sechs Kandidat/inn/en. a. In der Folge wurden folgende Personen, die vom Aktionär L._____ vorgeschlagen wurden, mit folgender Stimmenzahl in den Verwaltungsrat gewählt: - E._____, Präsident: 5'141 Ja, 2'609 Nein, 25 Enthaltungen - M._____: 4'891 Ja, 2'884 Nein, 0 Enthaltungen - N._____: 4'566 Ja, 3'109 Nein, 100 Enthaltungen - O._____: 4'916 Ja, 2'859 Nein, 0 Enthaltungen - L._____: 4'241 Ja, 3'534 Nein, 0 Enthaltungen. b. Die vom Verwaltungsrat J._____ vorgeschlagenen Kandidat/inn/en, wurden mit Ausnahme von E._____ und M._____ aufgrund der nachfolgend aufgeführten Stimmenzahl nicht gewählt: - E._____, Präsident: gewählt mit der obgenannten Stimmzahl - M._____: gewählt mit der obgenannten Stimmenzahl - J._____: 3'609 Ja, 4'116 Nein, 50 Enthaltungen - I._____: 3'509 Ja, 4'216 Nein, 50 Enthaltungen

- 4 - - P._____: 3'809 Ja, 3'966 Nein, 0 Enthaltungen - Q._____: 3'534 Ja, 4'241 Nein, 0 Enthaltungen. 1.5. Die Gesuchsteller 1-3 sind Aktionäre der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller 1 (A._____) hält 100 Aktien, der Gesuchsteller 2 (B._____) 200 Aktien und der Gesuchsteller 3 (C._____) 175 Aktien. Die Gesuchsteller wehren sich gegen die Eintragung der anlässlich der ordentlichen GV vom 20. Juni 2019 neu gewählten Verwaltungsräte im Handelsregister. Am 12. Juli 2019 erwirkten sie beim Handelsregisteramt eine Registersperre im Sinn von Art. 162 HRegV (act. 3/1). Diese Registersperre führte dazu, dass das Handelsregisteramt die Eintragung einstweilen nicht vornimmt (Art. 162 Abs. 1 HRegV). Die Eintragung wird erst vorgenommen, wenn die Einsprecher beim Gericht nicht innert 10 Tagen das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt haben (Art. 162 Abs. 3 lit. a HRegV) oder wenn das Gericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen rechtskräftig abgelehnt hat (Art. 162 Abs. 3 lit. b HRegV). 1.6. Am 19. Juli 2019 erhoben die Gesuchsteller 1-3 das für die Aufrechterhaltung der Registersperre notwendige Massnahmebegehren mit folgenden Anträgen (act. 1). "Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich, sei anzuweisen, die am 12. Juli 2019 erfolgte Registersperre der D._____ AG, ... [Adresse], betreffend VR-Wahlen gemäss GV- Beschlüssen der Beklagten vom 20. Juni 2019 bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens aufrechtzuerhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MmSt.) zulasten der Beklagten." 1.7. In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2019 stellt die Gesuchsgegnerin folgende Anträge (act. 9): "1. Die beantragte Massnahme (Handelsregistersperre) sei abzuweisen (zu verweigern) und das Handelsregisteramt anzuweisen, die angemeldeten Mutationen umgehend einzutragen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Massnahmekläger."

- 5 - 1.8. Am 20. August 2019 erhoben die Gesuchsteller beim Handelsgericht Klage im ordentlichen Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des GV-Beschlusses vom 20. Juni 2019 (act. 14 [HG190140]). 1.9. Im Rahmen des Replikrechts äusserten sich die Gesuchsteller 1-3 mit Eingabe vom 26. August 2019 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (act. 16). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (Art. 17). 1.10. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Eintretensvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestritten gegeben. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen für ein Massnahmegesuch sind erfüllt, so dass auf das Massnahmegesuch einzutreten ist. 3. Materielles 3.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist (Hauptsachenprognose) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wider gutzumachender Nachteil droht (Nachteilsprognose) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Ferner muss der Erlass einer vorsorglichen Massnahme verhältnismässig sein (anstatt vieler BSK ZPO-Sprecher, 3. Aufl., Art. 261 N 10 mit zahlreichen Hinweisen). Auf diese Voraussetzungen - Hauptsachenprognose, Nachteilsprognose und Verhältnismässigkeit -, die kumulativ erfüllt sein müssen, ist im Folgenden einzugehen: 3.2. Hauptsachenprognose: Die Gesuchsteller machen einerseits geltend, dass die gesetzlich (Art. 700 Abs. 2 OR) und statutarisch (Art. 9 Abs. 2 Statuten) vorgesehene Frist von 20 Tagen für die Einberufung der Generalversammlung nicht eingehalten worden sei (nachfolgend lit. a). Andrerseits sei das entscheidende Traktandum 6 "Wahl des Verwaltungsrates" ungenügend formuliert, weil es keinen Antrag des Verwaltungsrates enthalte (nachfolgend lit. b). Durch diese formellen Mängel seien die Aktionärsrechte - Wahl des Verwaltungsrates - entzogen

- 6 oder unzulässig beschränkt worden. Die Wahl des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung sei nichtig oder zumindest anfechtbar (act. 1 Rz. 10 ff.). a. Im vorliegenden Fall datiert die Einladung zur GV vom 31. Mai 2019. Die GV fand am 20. Juni 2019 statt. Massgebend für die Fristberechnung ist die Postaufgabe, wobei der Tag der Postaufgabe (Poststempel) wie auch der Tag der GV selbst bei der Berechnung der 20 Tage nicht mitgerechnet werden (BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 700 N. 5 m.w.H.). Dazwischen (1. Juni - 19. Juni) liegen nur 19 Tage. Die 20-tägige gesetzliche und statutarische Eintragungfrist ist nicht eingehalten. Daraus kann jedoch nicht auf Nichtigkeit der an der GV gefällten Beschlüsse - insbesondere Wahl des Verwaltungsrates - geschlossen werden. Nichtigkeit setzt einen qualifizierten Fehler voraus. Hier liegt ein administratives Versehen vor. Jedenfalls vermögen die Gesuchsteller nicht glaubhaft zu machen, dass die Frist unzulässig verkürzt wurde, um die Willensbildung im Aktionariat zu verhindern oder zu erschweren, in welchen Fällen die Rechtsfolge der Nichtigkeit gerechtfertigt wäre (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 12 N 89). Die Wahl des Verwaltungsrates anlässlich der GV war somit nicht nichtig. Inwieweit die Beschlüsse der GV anfechtbar sind, wird das unterdessen hängige Anfechtungsverfahren zeigen (HG190140). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das unterliegende Lager des Verwaltungsrates ("Gruppe J._____") aktenkundig mehrfach und mit Nachdruck insistierte, dass die Generalversammlung am 20. Juni 2019 durchgeführt werde (act. 11/11 [Mail von J._____ an den früheren Verwaltungsrat vom 7. Juni 2019], act. 11/18 [Mail von J._____ an F._____ vom 14.6.19]) und im Vorfeld der GV am 19. Juni 2019 mit einem an alle Aktionäre der Gesuchsgegnerin gerichteten Mail einen eigenen Wahlvorschlag vorlegte (act. 11/16). Auch an der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 opponierte die betreffende Gruppe des Verwaltungsrates nicht gegen die Wahlen, sondern präsentierte einen eigenen Wahlvorschlag (act. 11/21 S. 4) und wollte damit die Wahl zu ihren Gunsten herbeiführen, was schliesslich misslang. Da die Gesuchsteller der "Gruppe J._____" nahestehen - was durch das gemeinsam verfasste Schreiben im Nachgang zur GV in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.2. [nachträgliches Verhalten der Parteien ist Indiz für tatsächlichen Willen]) -, verhalten sie sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn

- 7 sie zunächst auf der Durchführung der Generalversammlung beharren und an der Generalversammlung sogar eigene Wahlvorschläge präsentieren, dann aber nach ihrer Niederlage das missliebige Wahlergebnis als anfechtbar - oder sogar nichtig - kritisieren. Dies hat insbesondere auch deshalb zu gelten, weil an der Generalversammlung vom 20. Juni 8'000 Aktien 7'750 Aktien - und damit das vollständige Aktionariat - anwesend oder vertreten war. b. Weiter kann auch nicht von einer ungenügenden Traktandierung gesprochen werden. In der Einladung vom 31. Mai 2019 wurde als Traktandum 6 die "Wahl des Verwaltungsrates" aufgeführt. Allerdings wurde kein konkreter Wahlvorschlag angegeben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der damalige Verwaltungsrat zerstritten war und sich nicht auf einen Wahlvorschlag einigen konnte. Für die Beurteilung der genügenden Traktandierung ist im Folgenden der Ablauf der Ereignisse im Vorfeld der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 zu schildern: aa. Am 15. Juni 2019 fand eine a.o. Verwaltungsratssitzung statt (act. 11/14). Anlässlich dieser Sitzung entschied der Verwaltungsrat auf Antrag von Vrp. E._____ mit vier Stimmen (Vrp. E._____, F._____, H._____ und G._____) und drei Enthaltungen (K._____, J._____ und I._____), der Generalversammlung folgende Zusammensetzung des künftigen fünfköpfigen Verwaltungsrates vorzuschlagen, wobei das fünfte Mitglied erst später bestimmt werden könne (vgl. act. 11/15): - E._____ - J._____ - M._____ - R._____. bb. Am 17. Juni 2019 teilte Vpr. E._____ diesen Wahlvorschlag per Mail allen 56 Aktionären des überschaubaren Aktionariats der Gesuchsgegnerin mit.

- 8 cc. Am 19. Juni 2019 wandte sich J._____ per Mail an alle 56 Aktionäre des überschaubaren Aktionariats der Gesuchstellerin und empfahl folgende Personen für die Wahl in den Verwaltungsrat (act. 11/16): - E._____ (gleich wie "Lager E._____) - J._____ (gleich wie "Lager E._____") - M._____ (gleich wie "Lager E._____") - R._____ (gleich wie "Lager E._____") - Q._____ - I._____. dd. Am Morgen des 20. Juni 2019 zogen die von beiden Lagern vorgeschlagenen Kandidatinnen R._____ (schriftlich mit Mail vom 20. Juni 2019 [act. 11/17]) und M._____ (telefonisch mit Anruf an den Verwaltungsratspräsident E._____) ihre Kandidaturen aufgrund der Streitigkeiten im Verwaltungsrat zurück (act. 9 Rz. 24). ee. Anlässlich der GV vom 20. Juni 2019 schlug der - der "Gruppe E._____" nahestehende - Aktionär L._____ folgende Personen als Verwaltungsräte vor, die alsdann mit der angegebenen Stimmenzahl gewählt wurden: - E._____, Präsident: 5'141 Ja, 2'609 Nein, 25 Enthaltungen - M._____: 4'891 Ja, 2'884 Nein, 0 Enthaltungen - N._____: 4'566 Ja, 3'109 Nein, 100 Enthaltungen - O._____: 4'916 Ja, 2'859 Nein, 0 Enthaltungen - L._____: 4'241 Ja, 3'534 Nein, 0 Enthaltungen. Die von J._____ vorgeschlagenen Kandidat/inn/en wurden (mit Ausnahme von E._____ und M._____ aufgrund der nachfolgend aufgeführten Stimmenzahl nicht gewählt: - E._____, Präsident: gewählt mit der obgenannten Stimmzahl - M._____: gewählt mit der obgenannten Stimmenzahl - J._____: 3'609 Ja, 4'116 Nein, 50 Enthaltungen

- 9 - - I._____: 3'509 Ja, 4'216 Nein, 50 Enthaltungen - P._____: 3'809 Ja, 3'966 Nein, 0 Enthaltungen - Q._____: 3'534 Ja, 4'241 Nein, 0 Enthaltungen. Dieser ausführlich geschilderte Gang der Dinge zeigt, dass das Aktionariat der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Wahl des Verwaltungsrates an der GV vom 20. Juni 2019 umfassend darüber orientiert war, dass 1. die Wahl des Verwaltungsrates traktandiert war, 2. die Wahl in den Verwaltungsrat umstritten war, 3. die "Gruppe E._____" und die "Gruppe J._____" eine unterschiedliche Zusammensatzung des Verwaltungsrates beantragten. Aufgrund des geschilderten Ablaufs der Dinge ist die Darstellung der Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht, dass das Aktionariat über das Wahlgeschäft bestens aufgeklärt war (act. 9 Rz. 29). Wenn die Gesuchsteller behaupten, von einem gut informierten Aktionariat könne keine Rede sein (act. 16 S. 7 f.), argumentieren sie nicht nur in Widerspruch zur klaren Aktenlage (diverse Mails mit unterschiedlichen Wahlvorschlägen), sondern übersehen überdies, dass J._____ bereits in einem Mail vom 14. Juni 2019 ausdrücklich festhielt, dass "durch Gespräche von VR Mitgliedern mit Aktionären sehr viele über die Zerwürfnisse Bescheid" wussten (act. 11/13 S. 2); dass dies auch für die Gesuchsteller gilt, die der "Gruppe J._____" nahestehen, wurde oben bereits ausgeführt (vgl. lit. a). Es ist daher davon auszugehen, dass das bei der umstrittenen Verwaltungsratswahl fast vollzählig anwesende oder vertretene Aktionariat umfassend über das Wahlgeschäft orientiert war und die Wahl in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen konnte. Eine Verletzung von Aktionärsrechten ist nicht glaubhaft gemacht. Der Vorwurf der ungenügenden Traktandierung ist daher nicht überzeugend. c. Aus diesen Gründen ist eine Verletzung von Aktionärsrechten (Hauptsachenprognose) nicht glaubhaft gemacht. 3.3. Nachteilsprognose: Die Gesuchsteller befürchten einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil bei einer Eintragung der "scheinbar" gewählte

- 10 - Verwaltungsrat irreversible Handlungen zulasten der Gesellschaft vornehmen könne, welche einem korrekt gebildeten Willen einer Aktionärsmehrheit nicht entsprechen würde (act. 1 Rz. 23). Es wurde bereits ausführlich ausgeführt, dass die Aktionärsmehrheit in einem Verfahren, das zumindest im Massnahmeverfahren nicht zu beanstanden ist, unter Wahrung der Aktionärsrechte mit der Mehrheit der Aktionäre gewählt wurde (E. 3.2). Es droht somit durch die Eintragung kein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil. Im Gegenteil: Durch eine Nichteintragung würde der Gesellschaft und damit allen Aktionären erhebliche Gefahren drohen. Aktuell verfügt die Gesuchstellerin über keinen handlungsfähigen Verwaltungsrat. Die einjährige Amtsdauer der bisherigen Verwaltungsräte endete am Tag der ordentlichen Generalversammlung am 20. Juni 2019 (Art. 14 Abs. 1 Statuten). Nur der Verwaltungsratspräsident E._____ wurde wiedergewählt. Die übrigen bisherigen Verwaltungsräte (F._____, G._____, H._____, K._____) stellten sich für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung oder wurden von der Generalversammlung nicht wiedergewählt (I._____ und J._____); ferner wurde ein weiterer, von J._____ vorgeschlagener Kandidat (Q._____) nicht gewählt. Ohne Eintragung des neu gewählten Verwaltungsrates wäre nur noch der Verwaltungsratspräsident E._____ im Amt. Da dieser aber nur mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt ist, wäre der Verwaltungsrat handlungsunfähig. Es ist offenkundig, dass ein handlungsunfähiger Verwaltungsrat für eine Gesellschaft nachteilig ist; dies gilt ganz besonders für die Gesuchsgegnerin, die für das Geschäftsjahr 2018 einen Bilanzverlust von CHF 3'903'448 ausweisen musste und mit einigen Herausforderungen konfrontiert sein dürfte. Daraus ergibt sich, dass nicht bei einer Eintragung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, sondern dass im Gegenteil bei einer Nichteintragung ein solcher Nachteil zu befürchten ist. 3.4. Verhältnismässigkeit: Aus den gleichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose aufgeführt wurden, wäre eine Nichteintragung des an der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 gewählten Verwaltungsrates auch nicht verhältnismässig. Die Registersperre ist mit Blick auf die dadurch bewirkte Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsrates ein unverhältnismässiges Mittel. Die unterlegenen Aktionäre können an der nächsten ordentlichen Generalversammlung oder gegebenenfalls an einer ausserordentlichen Generalversammlung nach

- 11 - Massgabe von Art. 699 Abs. 3 und 4 OR - Einfluss auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nehmen. 3.5. Da weder eine positive Hauptsachenprognose (E. 3.2) noch die Nachteilsprognose (E. 3.3) glaubhaft gemacht wurde und da eine Gutheissung des Massnahmegesuchs überdies unverhältnismässig wäre (E. 3.4), fehlt es an sämtlichen Voraussetzungen für die Gutheissung des Massnahmegesuchs, die kumulativ erfüllt sein müssten. Das Massnahmegesuch ist abzuweisen, und das Handelsregisteramt ist anzuweisen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde dem Eintragungsbegehren der Gesuchsgegnerin zu entsprechen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Gesuchsteller geben als Streitwert CHF 100'000.00 an (act. 1 Rz. 5), während die Gesuchsgegnerin von einem Streitwert von CHF 475'000.00 ausgeht (act. 9 Rz. 101 f.). 4.2. Das Gericht hat eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu beurteilen, dessen Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmt Geldsumme lautet. Wenn sich die Parteien wie im vorliegenden Fall nicht einigen oder die Angaben offensichtlich unrichtig sind, hat das Gericht den Streitwert festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Wie erläutert, gehen die Parteien von unterschiedlichen Streitwerten aus. Die Gesuchsgegnerin ist ein Unternehmen mit einem Aktienkapital von CHF 8 Mio. und einem Umsatz von mehreren Millionen Franken. Bei einem kulturellen Dienstleistungsbetrieb, der über ... Kinos, ein Restaurant und diverse Räume für Veranstaltungen, Ausstellungen etc. verfügt, erscheint ein Streitwert von CHF 100'000.00 als zu tief gegriffen. Ermessensweise rechtfertigt es sich, den Streitwert auf CHF 300'000.00 festzusetzen. 4.3. Unter Berücksichtigung des geschätzten Streitwertes von CHF 300'000.00 (§ 4 GebV OG) und einer Reduktion für das summarische Verfahren auf 2/3 der Grundgebühr (§ 8 Abs. 1 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 11'000.00 festzusetzen und den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen

- 12 - (Art. 106 Abs. 1 ZPO); für eine Abweichung vom Unterliegerprinzip (Art. 107 ZPO) besteht kein Anlass. 4.4. Unter Berücksichtigung des genannten Streitwertes und der summarischen Natur des Verfahrens ist die Prozessentschädigung, die mit der Erstattung der Stellungnahme verdient ist, auf einen Drittel der Grundgebühr (§ 4, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV) festzusetzen und beläuft sich somit auf (gerundet) CHF 15'000.00. Weiter ist die MWST von 7,7% geschuldet. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Wahl des Verwaltungsrates gemäss Generalversammlung vom 20. Juni 2019 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde im Handelsregister einzutragen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.00. 4. Die Kosten werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt und – soweit möglich – aus dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 gedeckt. 5. Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung von CHF 16'155.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 13 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 300'000. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen.

Zürich, 30. August 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Leonard Suter

- 14 - Bemerkungen: 1. Anweisung an die Regiersterbehörde: Bei einem LEISTUNGSURTEIL geht die Rechtsprechung davon aus, dass das OG-Urteil wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ans Bundesgericht (BGG 103 I) SOFORT rechtskräftig und vollstreckbar wird (BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Bei einem GESTALTUNGSURTEIL wir im vorliegenden Fall (wie bei Ausweisung) wird praxisgemäss die Formulierung "nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde" verwendet.

Urteil vom 30. August 2019 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte 2. Eintretensvoraussetzungen 3. Materielles 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Wahl des Verwaltungsrates gemäss Generalversammlung vom 20. Juni 2019 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde im Handelsregis... 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.00. 4. Die Kosten werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt und – soweit möglich – aus dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 gedeckt. 5. Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung von CHF 16'155.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff... Bemerkungen:

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