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Zürich Handelsgericht 13.05.2019 HE190170

13 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·831 parole·~4 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190170-O U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher

Urteil und Verfügung vom 13. Mai 2019

in Sachen

A._____ International Limited, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu verbieten, irgendwelche Beträge aus den folgenden Garantien an die C._____ Limited zu leisten: - Standby-L/C No. 1 vom 23. Dezember 2016, ergänzt am 12. April 2017, über INR 155'200'000.00 - Standby-L/C No. 2 vom 23. Dezember 2016 über INR 221'100'000.00. 2. Das Verbot gemäss Ziffer 1 sei ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin als einstweilige Verfügung im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO sofort zu erlassen und nach Anhörung der Gesuchsgegnerin als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Es handelt sich um den dritten Versuch, ein Verbot gemäss Rechtsbegehren zu erlangen. Die früheren Versuche waren unter HE190098 am 15. März 2019 und unter HE190115 am 21. März 2019 gescheitert. Allerdings trat dort jeweils eine Partei als Gesuchstellerin bzw. Klägerin auf, welche in den relevanten Garantien gar nicht erwähnt worden war. Da für die Klägerschaft die gleiche Rechtsvertretung agiert, darf klägerischerseits die Kenntnis der früheren Entscheide vorausgesetzt werden. 2. In seinem Entscheid vom 21. März 2019 hatte das Einzelgericht u.a. erwogen: "5.3 Sodann mag es in Indien um Erfüllungsgarantien für eine zu erstellende Plattform gehen. Die relevanten Letters of Credit (act. 3/21 und act. 3/22) wurden aber als Sicherheit im Zusammenhang mit Krediten ausgestellt ("Security for credit facilities …"). Ein Bezug zu den Erfüllungsgarantien wurde nicht hergestellt. Es wurde nicht dargetan, inwiefern und inwieweit die Beklagte erkennen konnte oder kann, dass Abrufe seitens der Begünstigten C._____ Limited in Zusammenhang mit einem in Indien zwischen Dritten missbräuchlich geltend gemachten Erfüllungsanspruch stehen."

- 3 - 3. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Dokumente gemäss act. 3/24 und act. 3/25 ("Guarantee / Standby Letter of Credit"). Die neue Klägerin argumentiert, auch die Beklagte habe die Garantien als Erfüllungsgarantien für ein Telekommunikationsgeschäft (vgl. act. 3/21 und act. 3/22) verstanden (act. 1 Rz. 41). Das ist aktenwidrig. Der Wortlaut ist klar: Sicherheit für Kredite ist nicht das Gleiche wie eine Sicherheit für die Erfüllung eines Sachgeschäftes. Dass die Abrufung der Garantien im Zusammenhang mit Krediten rechtsmissbräuchlich sei, wird nicht behauptet. 4. Die Klägerin begründet denn auch die Missbräuchlichkeit des Abrufes alleine mit indischen Gerichtsentscheiden. Diesbezüglich ist aber zum Einen festzuhalten, dass die Klägerin nicht Partei der Verfahren in Indien war. Sodann mangelt es den Entscheiden an jeglicher Begründung. Entscheidend ist aber, was auch die Beklagte anführte (act. 3/60): Der letzten - wiederum enigmatisch anmutenden - Anordnung des HIGH COURT BOMBAY (vom 2. Mai 2019) kann unter Ziff. 1 entnommen werden, dass es u.a. der Beklagte frei stünde, unter den Garantien zu zahlen oder nicht zu zahlen, wobei das Gericht dagegen keine Einwendungen habe (act. 3/57). In Ziff. 2 ordnete das Gericht an, eine Zahlung müsse auf ein Sperrkonto kommen, dies bis zum definitiven Gerichtsentscheid. Von daher kann nicht ernsthaft gesagt werden, die Beklagte müsse einen Abruf wegen erkennbaren offensichtlichen Rechtsmissbrauches verweigern. 5. Aus den genannten Gründen sind erneut Dringlichkeits- und Massnahmebegehren abzuweisen (Art. 265 ZPO, Art. 253 ZPO). 6. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist eine geringe Gebühr anzusetzen.

- 4 - Der Einzelrichter verfügt und erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'000 wird der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei Verfahren in der Schweiz stets über einen oder eine Zustellungsbevollmächtigte(n) verfügen muss, ansonsten Mitteilungen durch Publikation erfolgten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 61. Die Beilagen werden mit separater Post verschickt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 5,4 Mio.

Zürich, Datum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Urteil und Verfügung vom 13. Mai 2019 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt und erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'000 wird der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei Verfahren in der Schweiz stets über einen oder eine Zustellungsbevollmächtigte(n) verfügen muss, ansonsten Mitteilungen durch Publikation erfolgten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 61. Die Beilagen werden mit separater Post verschickt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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