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Zürich Handelsgericht 23.01.2019 HE180483

23 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·693 parole·~3 min·6

Riassunto

Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180483-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 23. Januar 2019

in Sachen

1. A._____, 2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2/11 sinngemäss) "Es sei auf die Löschung der Eintragung der Beklagten im Handelsregister zu verzichten."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 28. November 2018 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR dem Handelsgericht (act. 1). 2. A._____, der einzige Gesellschafter der Beklagten, gleichzeitig Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, hatte gegenüber dem Handelsregisteramt sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags der Beklagten im Handelsregister bekundet (act. 2/11). Er gab an, die Ausstände (inklusive gemäss Verlustscheinen) von CHF 17'500 zu begleichen und wies darauf hin, die Beklagte habe mehrere Aufträge angenommen. 3. Praxisgemäss wurde das Handelsregisteramt als Kläger 2, der Gesellschafter als Kläger 1 und die betroffene Gesellschaft als Beklagte ins Rubrum aufgenommen. 4. Am 3. Dezember 2018 erging eine Verfügung mit Fristansetzungen (act. 3). Dem Kläger 1 (A._____) wurde aufgegeben, einen Kostenvorschuss zu leisten (Disp.-Ziff. 1) und sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrages darzulegen (Disp.-Ziff. 2). Es wurden jeweils Säumnisfolgen angedroht. Bezüglich der Kaution das Nichteintreten bei Säumnis auch nach Ansetzung einer Nachfrist. Bezüglich Darlegung die Entscheidfällung aufgrund der Akten. 5. Gleichzeitig wurde vom Betreibungsamt Winterthur - Stadt ein Betreibungsauszug über die Beklagte eingeholt (act. 5). Daraus erhellt, dass in den letzten drei Jahren, also seit A._____ die Beklagte übernommen hatte, 29 Betreibungen eingeleitet und 16 Verlustscheine ausgestellt worden sind. Forderungen von Privaten

- 3 oder des Strassenverkehrsamtes wurden beglichen. Der Rest weitgehend nicht, insbesondere nicht die Verlustscheinforderungen von rund CHF 19'500. 6. Der Vorschuss von CHF 2'200 wurde am 27. Dezember 2018 geleistet (act. 6) 7. Am 7. Januar 2019 wurde dem Kläger 1 eine letzte Frist angesetzt, um darzutun und zu belegen, dass die Beklagte geschäftliche Aktivitäten ausübt und über Vermögen verfügt (act. 7). Unter dem 22. Januar 2019 reichten die Beklagte bzw. der Kläger 1 eine Stellungnahme ein (act. 9). Gemäss dieser ist momentan kein Werkvertrag geschlossen. Über Vermögen schwieg man sich aus. Belege wurden keine eingereicht. 8. Bei dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beklagte momentan keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet. Es besteht nur eine - unbelegte - Hoffnung. Über Aktiven verfügt die Beklagte offensichtlich nicht. Der letzte Verlustschein datiert vom 17. September 2018 (act. 5). Angesichts dieser Feststellungen ist das klägerische Gesuch abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss wird der Kläger 1 kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die gerichtliche Streitwertschätzung (CHF 30'000 übersteigend) blieb unbestritten. 10. Damit kann die Beklagte nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Beklagte kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden.

- 4 - 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird dem Kläger 1 auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 2 mit einer Kopie von act. 9. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.

Zürich, 23. Januar 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 23. Januar 2019 Rechtsbegehren: (act. 2/11 sinngemäss) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Beklagte kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird dem Kläger 1 auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 2 mit einer Kopie von act. 9. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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