Skip to content

Zürich Handelsgericht 15.08.2018 HE180282

15 agosto 2018·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·630 parole·~3 min·7

Riassunto

Organisationsmangel

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180282-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 15. August 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). 2. Die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten - B._____ - war im mm.2013 verstorben (act. 2/2). Nach der gerichtlichen Fristansetzung reichte Rechtsanwalt X._____ namens und mit Vollmacht von C._____ eine Eingabe ein (act. 7). Zusammen mit den Beilagen ergibt sich daraus das Folgende: D._____ war Erbe und Willensvollstrecker im Nachlass von B._____ (act. 9/3). Er erbte die Stammanteile der Beklagten (act. 9/5 Ziff. 1.3). Allerdings unterblieb eine Anpassung des Handelsregistereintrages. D._____ starb am tt.mm.2017 (act. 9/2). In seinem Nachlass amtet C._____ als Willensvollstreckerin (act. 9/2). Diese liess über ihren Rechtsvertreter erklären, dass gegen die Auflösung der Beklagten nicht opponiert werde (act. 7). Damit kann eine Mangelbehebung ausgeschlossen werden. 3. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Pfäffikon wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit Doppeln von act. 7, act. 8 und act. 9/2 - 6, zuhanden der Beklagten an Rechtsanwalt X._____, sowie an das Betreibungsamt Pfäffikon und unter Beilage von Doppeln der Einlegerakten des Klägers und von act. 7, act. 8 und act. 9/2 - 6 an das Konkursamt Pfäffikon. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

- 4 - Zürich, 15. August 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Urteil vom 15. August 2018 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). 2. Die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten - B._____ - war im mm.2013 verstorben (act. 2/2). Nach der gerichtlichen Fristansetzung reichte Rechtsanwalt X._____ namens und mit Vollmacht von C._____ eine Eingabe ein (act. 7). Zu... Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Pfäffikon wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit Doppeln von act. 7, act. 8 und act. 9/2 - 6, zuhanden der Beklagten an Rechtsanwalt X._____, sowie an das Betreibungsamt Pfäffikon und unter Beilage von Doppeln der Einlegerakten des Kläger... 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HE180282 — Zürich Handelsgericht 15.08.2018 HE180282 — Swissrulings