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Zürich Handelsgericht 05.04.2018 HE180119

5 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·950 parole·~5 min·6

Riassunto

Bauhandwerkerpfandrecht

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180119-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Verfügung vom 5. April 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____ AG, 2. C._____ AG, Gesuchsgegnerinnen

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt …-Winterthur sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 (Grundstück D._____-Strasse …, … Winterthur, GBBl. 1Kataster-Nr. 2, EGRID 3) ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 37'714.10 nebst Zins von 5% auf einem Betrag von CHF 9'927.90 ab 8. September 2017, Zins von 5% auf einem Betrag von CHF 11'083.50 ab 22. Dezember 2017 sowie Zins von 5% auf einem Betrag von CHF 20'687.90 ab 22. Februar 2018 vorläufig als Vormerkung einzutragen; 2. Die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zulasten der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 14. März 2018 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 15. März 2018, reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch samt Beilagen um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1; act. 3/2–25). Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde dem Gesuch teilweise entsprochen und das Grundbuchamt …-Winterthur einstweilen angewiesen, ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen. Gleichzeitig wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist bis zum 9. April 2018 zur Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 29. März 2018 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin noch während laufender Frist zur Stellungnahme einen aussergerichtlichen Vergleich ein. In ihrem Begleitschreiben führt die Gesuchstellerin aus, dass der Vergleich vollzogen worden sei und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werden könne. Weiter beantragt sie, das Grundbuchamt …-Winterthur sei anzuweisen, die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu löschen. Die Kosten des Verfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen; auf eine Prozessentschädigung werde verzichtet (act. 9).

- 3 - 2. Parteien des von der Gesuchstellerin eingereichten Vergleichs sind die Gesuchstellerin, die E._____ GmbH sowie F._____ (vgl. act. 10). Da die Gesuchsgegnerinnen nicht am eingereichten Vergleich beteiligt sind und diesen folglich auch nicht unterzeichnet haben, kann das Verfahren nicht zufolge Vergleichs abgeschrieben werden. Indessen stellt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 29. März 2018 sinngemäss einen Rückzug ihres Begehrens dar. Demzufolge ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO) und das Grundbuchamt …-Winterthur anzuweisen, das aufgrund der Verfügung vom 15. März 2018 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. 3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 37'714.10. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund einen Viertel der Grundgebühr festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe sind den Gesuchsgegnerinnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen. verfügt das Einzelgericht: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt …-Winterthur wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 15. März 2018 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, D._____-Strasse …, … Winterthur, für eine Pfandsumme von CHF 37'714.10 nebst Zins zu 5 % auf CHF 9'927.90 seit 8. September 2017; Zins zu 5 % auf CHF 7'098.30 seit

- 4 - 22. Dezember 2017 sowie Zins zu 5 % auf CHF 20'687.90 seit 22. Februar 2018. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'100.00. Die bisher angefallenen weiteren Kosten betragen: CHF 55.00 (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes …- Winterthur vom 19. März 2018). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Den Gesuchsgegnerinnen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerinnen je unter Beilage der Doppel von act. 9 und act. 10, sowie an das Grundbuchamt …- Winterthur. 7. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr. 8. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 5. April 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati

Verfügung vom 5. April 2018 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: verfügt das Einzelgericht: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt …-Winterthur wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 15. März 2018 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, D._____-Strasse …, … Winterthur, für eine Pfandsumme von CHF 37'714.10 nebst Zins zu 5 % auf CHF 9'927.90 seit 8. September 2017; Zins zu 5 % auf CHF 7'098.30 seit 22. Dezember 2017 sowie Zins zu 5 % auf CHF 20'68... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'100.00. Die bisher angefallenen weiteren Kosten betragen: CHF 55.00 (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes …-Winterthur vom 19. März 2018). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Den Gesuchsgegnerinnen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerinnen je unter Beilage der Doppel von act. 9 und act. 10, sowie an das Grundbuchamt …-Winterthur. 7. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72... 8. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

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