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Zürich Handelsgericht 06.09.2016 HE160363

6 settembre 2016·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·673 parole·~3 min·7

Riassunto

Vorsorgliche Massnahme

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160363-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Verfügung vom 6. September 2016

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahme

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Strafverfolgung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die Telecom-Dienstleistungen gemäss Interkonnektvertrag vom 4. April 2013 per 31. August 2016 einzustellen, und es sei die Gesuchsgegnerin richterlich anzuweisen, die entsprechenden Lieferungen ohne Unterbruch für die Dauer des Prozesses in bisherigem Umfang fortzuführen; 2. Es sei diese Verfügung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit superprovisorisch anzuordnen; 3. Es sei der Gesuchstellerin / Klägerin seitens des Gerichts Frist anzusetzen, um die ordentliche Klage beim Handelsgericht einzureichen; 4. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin / Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 17. August 2016 reichte die Klägerin ein Massnahmebegehren hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde das superprovisorisch gestellte Rechtsbegehren abgewiesen, der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Erstattung der Massnahmeantwort angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 22. August 2016 stellte die Klägerin ein Wiedererwägungsgesuch, das mit Verfügung vom 24. August 2016 abgewiesen wurde (act. 7 und 8). Eine beklagtische Beantwortung des Massnahmebegehrens ging weder innert Frist noch bis zum heutigen Zeitpunkt ein (vgl. act. 4 und act. 5/2). Mit Eingabe vom 5. September 2016 zog die Klägerin das Massnahmebegehren zurück (act. 10). 2. Der Rückzug des Gesuchs beendet das Verfahren, weshalb es als dadurch erledigt abzuschreiben ist (Art. 241 ZPO). 3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1

- 3 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert geschätzt CHF 30'000.– (vgl. act. 4 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ist eine Partei nicht berufsmässig vertreten, so hat sie in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine Umtriebsentschädigung wurde durch die Beklagte nicht beantragt. Ohnehin liess sich die Beklagte während der Dauer des Verfahrens nicht vernehmen und reichte insbesondere auch keine Massnahmeantwort ein. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzug des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 10. 6. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.

- 4 - Zürich, 6. September 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Verfügung vom 6. September 2016 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzug des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 10. 6. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72...

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