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Zürich Handelsgericht 11.12.2015 HE150492

11 dicembre 2015·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·840 parole·~4 min·2

Riassunto

Bauhandwerkerpfandrecht

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150492-O U Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. David Egger Verfügung vom 11. Dezember 2015 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5 S. 2) " 1. Das Grundbuchamt C._____, ... [Adresse] sei anzuweisen, auf dem Grundstück D._____, Grundbuch Blatt ..., Kat.Nr. ..., E._____strasse, der Beklagten zugunsten der Klägerin vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen für eine Forderung von CHF 38'874.85 zuzüglich Verzugszins zu 5% ab 15. Oktober 2015. 2. Das Bauhandwerkerpfandrecht sei mit Blick auf die 4-Monatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB sofort ohne Anhörung der Beklagten vorläufig im Grundbuch einzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Am 6. November 2015 (Datum Poststempel; hierorts eingegangen am 9. November 2015) reichte die Klägerin ihr Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde der Klägerin in Anwendung von Art. 56 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist angesetzt, um ihr Gesuch im Sinne der Erwägungen zu verbessern (act. 3). Das verbesserte Gesuch datiert vom 13. November 2015 (act. 5; hierorts eingegangen am 16. November 2015). Mit Verfügung vom 16. November 2015 wurde dem klägerischen Gesuch entsprochen und das Grundbuchamt C._____ angewiesen, ein Bauhandwerkerpfandrecht wie beantragt vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt (act. 8). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 teilte die Klägerin mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich verständigt hätten und die Beklagte die vergleichsweise vereinbarte Zahlung bereits geleistet habe. Die Klägerin zog daher mit ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2015 das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zurück und ersuchte um Löschung des superprovisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts (act. 13).

- 3 - 2. Das Verfahren ist daher zufolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abzuschreiben (Art. 241 i.V.m. Art. 219 ZPO), und das Grundbuchamt C._____ ist anzuweisen, das aufgrund der Verfügung vom 16. November 2015 zugunsten der Klägerin auf dem beklagtischen Grundstück vorläufig im Grundbuch eingetragene Pfandrecht vollumfänglich zu löschen. 3. Das vom beklagtischen Rechtsvertreter "der guten Ordnung halber zur allfälligen Rechtswahrung" gestellte Fristerstreckungsgesuch vom 8. Dezember 2015 wird daher hinfällig (act. 15 und 16). 4. Die Kosten sind vereinbarungsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (act. 13, 14 S. 4, 15 und 16). Ein Gerichtskostenvorschuss wurde vorliegend nicht verlangt. Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von CHF 38'874.85 und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 sowie § 10 Abs. 1 GebVO auf rund einen Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung haben die Parteien gegenseitig verzichtet (act. 14 S. 5). Das Einzelgericht verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 16. November 2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vollumfänglich zu löschen

auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____, E._____strasse, für eine Pfandsumme von CHF 38'874.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2015. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'200.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 58.– (Rechnung Nr. 153584.01 des Grundbuchamtes C._____ vom 18. November 2015).

- 4 - Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____ (an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 13 und 14 und an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 15 und 16). 6. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr. 7. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, Datum

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. David Egger

Verfügung vom [Datum] Rechtsbegehren: (act. 5 S. 2) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Das Einzelgericht verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 16. November 2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____, E._____strasse, für eine Pfandsu... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'200.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 58.– (Rechnung Nr. 153584.01 des Grundbuchamtes C._____ vom 18. November 2015). Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____ (an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 13 und 14 und an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 15 und 16). 6. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72... 7. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

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