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Zürich Handelsgericht 25.09.2015 HE150385

25 settembre 2015·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·679 parole·~3 min·2

Riassunto

Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150385-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini

Urteil vom 25. September 2015

in Sachen

1. A._____, 2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2/7; sinngemäss) "Die Beklagte sei im Handelsregister nicht zu löschen" Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 17. November 2014 meldete das Betreibungsamt Zürich 12 dem Handelsregisteramt, dass die Beklagte über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge (act. 2/2). 2. Das Handelsregisteramt schrieb die Beklagte am 15. Dezember 2014 an (act. 2/3). 3. Das Amt stützte sich auf die Bestimmungen von Art. 938a Abs. 1 OR und Art. 155 Abs. 1 HRegV. Eine Gesellschaft, welche keine Geschäftstätigkeit aufweist und über keine verwertbare Aktiven verfügt, kann vom Amt gelöscht werden. 4. Die Beklagte reagierte offenbar nicht. 5. Pflichtgemäss ordnete daraufhin das Amt einen dreimaligen Rechnungsruf gestützt auf Art. 155 Abs. 2 HRegV im Handelsamtsblatt an (act. 2/4 - 6). 6. In der Publikation wurde festgehalten, sofern Gläubiger oder Gesellschafter ein Interesse an der Aufrechterhaltung geltend machen würden, werde die Angelegenheit dem Gericht überwiesen (in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR). 7. In der Publikation wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach erfolgter Geltendmachung eines Interesses den Gläubigern oder Gesellschaftern im gerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommen werde. 8. Innert Frist machte der Gesellschafter A._____ ein Interesse geltend, indem er angab, die Firma sei nach wie vor aktiv (act. 2/7). 9. Mit Eingabe vom 13. August 2015 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR dem Handelsgericht (act. 1).

- 3 - 10. A._____ nahm unter dem 9. September 2015 (Eingang 17. September 2015) Stellung (act. 9). Zusammengefasst machte er geltend, die Beklagte habe im vergangenen und laufenden Jahr Aufträge ausgeführt und habe den Gläubigern (wohl zumeist öffentlichrechtlich konstituierte Einrichtungen) Abzahlungsvereinbarungen unterbreitet. Die Beleglage ist sehr dünn. Immerhin scheint die Beklagte über ein kleines Büro zu verfügen (act. 9/1) und hat offenbar zumindest gegenüber der SVA in jüngster Zeit Leistungen erbracht (act. 9/2 - 4). Das indiziert eine gewisse Geschäftstätigkeit und das Vorhandensein gewisser Aktiven. Von daher sind die Voraussetzungen für eine Löschung gemäss Art. 938a OR nicht erfüllt. 11. Da der Fall spruchreif ist und ein Nichteintreten für die Beklagte unverhältnismässige Folgen hätte, ist die Kautionsverfügung aufzuheben. 12. In der Regel sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Beklagte kann allerdings nicht als unterlegen betrachtet werden, auch nicht die Klägerschaft. Es ist deshalb ein Ermessensentscheid nach Art. 107 lit. b und f ZPO zu fällen. Die Beklagte hat das Verfahren verursacht, indem sie auf das Schreiben des Handelsregisteramtes vom 15. Dezember 2014 nicht reagierte (act. 2/3). Deshalb sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Einzelrichter verfügt und erkennt: 1. Die Kautionsverfügung wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 wird der Beklagten auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 2 mit Doppeln von act. 9 und act. 9/1 - 4.

- 4 - 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

Zürich, 25. September 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Isabelle Monferrini

Urteil vom 25. September 2015 Rechtsbegehren: (act. 2/7; sinngemäss) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt und erkennt: 1. Die Kautionsverfügung wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 wird der Beklagten auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 2 mit Doppeln von act. 9 und act. 9/1 - 4. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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