Skip to content

Zürich Handelsgericht 17.02.2015 HE150051

17 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·945 parole·~5 min·1

Riassunto

Vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO)

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150051-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini

Urteil vom 17. Februar 2015

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Fürsprecher X._____,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO)

- 2 -

Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin per sofort die Verwendung des Begriffs 'C._____' vollständig zu verbieten, insbesondere für: a) die am tt.mm.2015 stattfindende Veranstaltung 'C._____ Switzerland 2015', inkl. Werbung, Durchführung und Unterlagen; b) die von der Gesuchstellerin betriebene Homepage www.C._____switzerland.com c) weitere von der Gesuchsgegnerin verwendete Medien wie facebook, Twitter, google+, etc, inkl. E-Mail-Direktmarketing, Öffentlichkeits- und Pressearbeit; 2. Es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) anzuweisen, die Eintragung der Marke 'C._____ Switzerland' (beim IGE hängiges Gesuch Nr. …/2014) bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens auszusetzen; 3. Es sei die Gesuchsgegnerin resp. die von ihr mit dem Hosting der Homepage www.C._____switzerland.com beauftragte Dienstleistungsunternehmung anzuweisen, die Homepage www.C._____switzerland.com zu löschen; 4. Es sei der Gesuchsgegnerin anlässlich der Veranstaltung vom tt.mm.2015 die Verwendung des Manuals der Gesuchstellerin zu verbieten; 5. Der Gesuchsgegnerin sei eine Busse gemäss Art. 292 StGB anzudrohen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, für den Fall einer Widerhandlung gegen die vorgenannten Verbote (Ziffern 1, 3 und 4); 6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten sowie die Anwaltskosten der Gesuchstellerin, zuzüglich Auslagen und MWST, zu tragen."

- 3 -

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen ging am 17. Februar 2015 ein (act. 1). Die Parteien werden nachfolgend Klägerin und Beklagte genannt. 2. Die Klägerin hat ihren Sitz in Wien, die Beklagte in Zürich. 3. Geht man von den klägerischen Vorbringen aus, ergibt sich das folgende Bild: Die Klägerin ist im Bereich der Unternehmensberatung tätig und betreibt eine Werbeagentur. Sie verfügt über zwei Gemeinschaftsmarken, wobei eine als Wort- /Bildmarke ausgestaltet ist. Beide tragen das Zeichen "C._____" (act. 3/4, 5). Hinsichtlich der Schweiz besteht kein Markenschutz. Unter besagtem Begriff entwickelte die Klägerin ein Veranstaltungskonzept. Die Klägerin führte am tt.mm.2013 einen "C._____" in Wien durch. Am 30. März 2013 schlossen die Parteien einen sogenannten Franchisevertrag, welcher die Beklagte berechtigte, eine jährliche Veranstaltung "nach dem System und den Richtlinien in Zürich" durchzuführen (act. 3/7, insbes. Ziff. 3.1). Gemäss Klägerin wurde der Vertrag im November 2014 aufgelöst, wobei sich die Beklagte verpflichtet habe, u.a. das Zeichen "C._____" nicht mehr zu verwenden. Gegen ihre Pflichten habe die Beklagte verstossen. Insbesondere wolle sie am tt.mm.2015 in Zürich eine Veranstaltung unter der Bezeichnung "C._____ Switzerland 2015" durchführen. Sie beabsichtige damit, der Klägerin "weiteren Schaden zuzufügen, insbesondere indem sie auch weiterhin internationale Partner für weitere Veranstaltungen anzuwerben gedenk[e] und auch beabsichtig[e], diese mit entsprechenden Unterlizenzen auszustatten" (act. 1 Ziff. 7). In diesem Verhalten sieht die Klägerin einen Verstoss gegen Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG und einen Verstoss gegen vertragliche Pflichten. 4. Das Gesetz nennt in Art. 261 ZPO zwei Hauptvoraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen: Das Glaubhaftmachen eines (materiellen) Anspruches und das Glaubhaftmachen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nach-

- 4 teils. Neben der oben sub 3. zitierten Stelle aus dem Gesuch äussert sich die Klägerin in Ziff. 10 von act. 1 zum Thema des relevanten Nachteils. Mit dem Versuch, anlässlich ihrer Veranstaltung neue Sub-Lizenznehmer anzuwerben, welche das klägerische Konzept in anderen Ländern verbreiten sollen, könne es zur einer Ausbeutung des Konzepts kommen bzw. zu einem Verunmöglichen oder Erschweren einer weiteren Lizenzierung. Die Klägerin schildert hier ein Szenario, welches ihr eigenes Auftreten im Markt völlig im Dunkeln lässt. Abgesehen von der schon drei Jahre zurückliegenden Veranstaltung in Wien werden keine Behauptungen über die kommerzielle oder sonstige Nutzung des erwähnten Konzepts bzw. der erwähnten Zeichen vorgetragen, geschweige denn substantiierte oder gar glaubhaft gemachte. Dies betrifft die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft. Hinter materielle Beeinträchtigungen wäre zudem insofern ein Fragezeichen zu setzen, als die ins Recht gelegte Franchisevereinbarung (act. 3/7) keine Zahlungspflichten der Beklagten enthielt (a.a.O., Ziff. 4). Das spricht gegen einen Marktwert des Konzepts. Auch für die Geltendmachung immaterieller Nachteile, wie sie bei absoluten Rechten durchaus denkbar sind, wären Angaben über die persönliche Nutzung, welche durch das Verhalten der Beklagten tangiert würden, zu machen gewesen. So aber ist kein relevanter Nachteil ersichtlich bzw. kann kein Sachverhalt unter den Rechtsbegriff des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils subsumiert werden. Damit kann das klägerische Massnahmegehren ungeachtet von Art und Inhalt einer Einlassung der Beklagten zur Sache nicht gutgeheissen werden. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind nicht mehr zu prüfen. Das Begehren ist abzuweisen (Art. 253 ZPO). 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

- 5 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000 wird der Klägerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 22. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Zürich, 17. Februar 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Isabelle Monferrini

Urteil vom 17. Februar 2015 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000 wird der Klägerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 22. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HE150051 — Zürich Handelsgericht 17.02.2015 HE150051 — Swissrulings