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Zürich Handelsgericht 22.04.2015 HE150047

22 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·566 parole·~3 min·2

Riassunto

Organisationsmangel

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150047-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 22. April 2015

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ Asset Management Limited, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes (act. 1). 3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). 4. Unter dem 1. April 2015 teilte die Domizilhalterin der Beklagten mit, seitens der Beklagten bestehe der Wunsch, die Zweigniederlassung der Beklagten zu löschen (act. 6). Als Beleg reichte sie u.a. einen Löschungsantrag vom 26. März 2015 ein (act. 7/1). In seiner Stellungnahme vom 17. April 2015 hielt der Kläger fest, die Löschungsanmeldung sei nicht rechtsgültig unterzeichnet, da der Betreffende schon früher zurückgetreten sei (act. 12). In der Tat war besagter B._____ schon unter dem 16. März 2015 zurückgetreten (act. 7/3). Die Beklagte hatte allerdings auch eine Erklärung des "Sole Director" der Beklagten zu den Akten gereicht, wonach die Zweigniederlassung gelöscht werden solle (act. 7/2). Jedoch stellte er offensichtlich beim Kläger keinen entsprechenden Antrag. 5. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen (act. 8); zudem kann aus der Eingabe der Domizilhalterin (act. 6) geschlossen werden, dass höchstwahrscheinlich keine Aktiven aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung vorhanden sind. Ein Niederlassungskonkurs würde aller Voraussicht nach nur Kosten und keinen Nutzen verursachen.

- 3 - 6. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 7. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten. 8. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-…) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 12. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

- 4 - Zürich, 22. April 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel

Urteil vom 22. April 2015 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-…) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 12. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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