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Zürich Handelsgericht 07.01.2015 HE140427

7 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·510 parole·~3 min·1

Riassunto

Organisationsmangel

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140427-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 7. Januar 2015

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. 3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte verfügt gemäss Handelsregistereintrag über eine Gesellschafterin und einen Gesellschafter, beide mit je 10 Stammanteilen à CHF 1'000. Seitens der Beklagten wurde die Adresse des Gesellschafters (B._____) als Zustelladresse gewählt. Daher rechtfertigt es sich, ihn in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt: 1. B._____, ... [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, sowie zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 7. Januar 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Feier

- 4 -

Urteil vom 7. Januar 2015 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. B._____, ... [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, sowie zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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