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Zürich Handelsgericht 02.10.2014 HE140226

2 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·1,981 parole·~10 min·1

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140226-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 2. Oktober 2014

in Sachen

A._____ Aktiengesellschaft, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei die Beklagte unter Strafandrohung von Art. 292 StGB gegen ihre Organe im Unterlassungsfall zu verpflichten: - der Klägerin eine Liste aller Forderungen aus der Geschäftstätigkeit der Beklagten in der Form von Anhang 4 der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vom 11. Juli 2013 auszuhändigen; - sämtlichen Schuldnern der Beklagten die Abtretung der betreffenden Forderungen mittels Abtretungsanzeige in der Form von Anhang 8 (a) der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vom 11. Juli 2013 anzuzeigen und der Klägerin Kopien dieser Abtretungsanzeigen auszuhändigen; - sämtlichen Schuldnern der Beklagten anzuzeigen, dass diese allfällige Zahlungen ausschliesslich auf das Konto der Klägerin bei der C._____ AG [Bank] (SWIFT: …, IBAN Nr.: …) zu leisten haben und der Klägerin Kopien dieser Anzeigen auszuhändigen; - der Klägerin eine Liste aller von der Beklagten gehaltenen Konten (einschliesslich Geldkonten und Wertschriftendepots) in der Form von Anhang 1 (a) der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vom 11. Juli 2013 unter Beilage entsprechender aktueller Kontoauszüge auszuhändigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Einleitung und Sachverhalt 1.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz (act. 1 Rz. 6, act. 3/1). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Immobilienberatung im Zusammenhang mit Liegenschaften an besonderen Lagen erbringt. Alleiniger Verwaltungsrat der Beklagten ist D._____ (act. 3/2). Dessen Ehefrau, E._____, ist Alleinaktionärin der Gesellschaft (act. 1 Rz. 7). 1.2. Die Klägerin stützt ihre Klage auf eine Abtretungs- und Pfandvereinbarung mit der Beklagten, welche zur Sicherung eines D._____ und E._____ gewährten

- 3 - Darlehens getroffen wurde. Die Klägerin macht vorliegend Rechte aus der Abtretungs- und Pfandvereinbarung geltend. 2. Prozessverlauf Am 8. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 4). Die Klägerin leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 8). Auf ihr Ersuchen wurde der Beklagten die Frist zur Stellungnahme dreimal, letztmals bis am 17. September 2014, erstreckt (act. 6/1, act. 9/1, act. 10). Die Beklagte liess sich indes innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 45 lit. d GOG). 4. Rechtsschutz in klaren Fällen Der im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. b ZPO) erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt nach Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar, d.h. liquid, und die Rechtslage klar ist. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2, m.w.H.). 5. Sachverhalt Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen und klaren klägerischen Vorbringen, welche durch die Klagebeilagen gestützt werden, ist von folgendem Sachverhalt

- 4 auszugehen: Mit Darlehensvertrag vom 11. Juli 2013 gewährte die Klägerin D._____ und E._____ ein Darlehen von CHF 1'000'000.–. Die Laufzeit des Darlehens betrug sechs Monate. Nach Ablauf der festen Laufzeit konnte das Darlehen jederzeit auf Ende eines Monats gekündigt werden (act. 1 Rz. 8). Der Darlehensvertrag sieht vor, dass im Falle eines Zahlungsverzuges der Darlehensnehmer von mehr als 10 Tagen die ausstehenden Kapital- und Zinsforderungen sofort zur Rückzahlung fällig werden (act. 3/4 Ziff. 8). Das Darlehen wurde mit einer Abtretungs- und Pfandvereinbarung gleichen Datums zwischen der Klägerin und der Beklagten gesichert. Darin trat die Beklagte sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, unbedingten und bedingten Forderungen aus ihrer Geschäftstätigkeit der Klägerin ab und verpfändete der Klägerin sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Guthaben und Rechte in Verbindung mit ihren Bankkonten (act. 1 Rz. 11, act. 3/3). Das Darlehen wurde vertragskonform auf den 28. Februar 2014 gekündigt und damit zur Rückzahlung fällig (act. 1 Rz. 15). In der Folge einigten sich die Parteien auf eine Ratenzahlung (act. 3/6 und act. 3/7). Trotz mehrfacher Mahnung erfolgte aber lediglich eine Zahlung eines Zinsbetrages. Die Darlehenssumme wurde nicht zurückgezahlt (act. 1 Rz. 17, act. 3/7). Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wurde die Beklagte erneut gemahnt und es wurde ihr eine letztmalige Zahlungsfrist angesetzt, welche ungenutzt verstrich (act. 1 Rz. 19, act. 3/8). In der Abtretungs- und Pfandvereinbarung hatte sich die Beklagte unter anderem verpflichtet, - der Klägerin monatlich zum Monatsende, erstmals auf den 31. August 2013, und jederzeit nach Anfrage, innerhalb von maximal 2 Wochen eine Liste aller abgetretenen Forderungen in der Form von Anhang 4 einzureichen (act. 3/3 Ziff. 4 (a) (i)), - auf eigene Kosten alle weiteren Dokumente zu unterzeichnen und zu übermitteln sowie alle weiteren Schritte zu unternehmen, welche die Klägerin vernünftigerweise verlangen darf, um die unter dieser Vereinbarung geschaffene Sicherheit zu vervollständigen, schützen, unterhalten, erneuern und durchzusetzen (act. 3/3 Ziff. 4 (a) (v)),

- 5 - - im Falle des Verzuges bezüglich einer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag auf Verlangen der Klägerin den aktuellen und zukünftigen Schuldnern von Forderungen aus Geschäftstätigkeit mittels einer Abtretungsanzeige in der Form gemäss Anhang 8 (a) anzuzeigen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (act. 3/3 Ziff. 8 (a) (i)) und - im Falle des Verzuges bezüglich einer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag auf Verlangen der Klägerin auf jeder an Schuldner der Forderungen aus Geschäftstätigkeit gesendeten Rechnung angeben, dass die Zahlung an die Darlehensgeberin zu leisten ist (act. 3/3 Ziff. 8 (a) (ii)). Die Beklagte ist diesen Verpflichtungen trotz entsprechender Aufforderung der Klägerin bisher nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 20 f.). 6. Würdigung Der Sachverhalt und die Rechtslage sind liquid. Die im ersten Rechtsbegehren verlangten Handlungen sind in den vertraglichen Pflichten der Beklagten gemäss Ziff. 4 (a) (i), jene des zweiten Rechtsbegehrens in den Pflichten gemäss Ziff. 8 (a) (i) und jene des dritten Rechtsbegehrens in den Pflichten gemäss Ziff. 8 (a) (ii) des Abtretungs- und Pfandvertrages enthalten. Das vierte Rechtsbegehren beinhaltet eine zur Durchsetzung des Pfandvertrages notwendige Handlung, zu welcher die Beklagte gemäss Ziff. 4 (a) (v) des Abtretungs- und Pfandvertrages verpflichtet ist. Aufgrund der klar umschriebenen vertraglichen Vereinbarungen hat die Beklagte die von der Klägerin in ihren Rechtsbegehren verlangten Handlungen vorzunehmen. Der in Ziff. 8 der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vorausgesetzte Verzug liegt mit der ausgebliebenen Rückzahlung des Darlehens trotz Eintritt der Fälligkeit vor. Die Beklagte ist deshalb antragsgemäss, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Unterlassung, zu verpflichten, die mit dem Rechtsbegehren verlangten Handlungen vorzunehmen.

- 6 - 7. Prozesskosten Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens ist auf CHF 1'000'000.– festzulegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf einen Drittel der Grundgebühr festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu decken (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist für die Gerichtskosten das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. Ausserdem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 16'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Unterlassung, verpflichtet, − der Klägerin eine Liste aller Forderungen aus der Geschäftstätigkeit der Beklagten in der Form von Anhang 4 der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vom 11. Juli 2013 auszuhändigen, − sämtlichen Schuldnern der Beklagten die Abtretung der betreffenden Forderungen mittels Abtretungsanzeige in der Form von Anhang 8 (a) der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vom 11. Juli 2013 anzuzeigen und der Klägerin Kopien dieser Abtretungsanzeigen auszuhändigen, − sämtlichen Schuldnern der Beklagten anzuzeigen, dass diese allfällige Zahlungen ausschliesslich auf das Konto der Klägerin bei der C._____ AG (SWIFT: …, IBAN Nr.: …) zu leisten haben und der Klägerin Kopien dieser Anzeigen auszuhändigen und − der Klägerin eine Liste aller von der Beklagten gehaltenen Konten (einschliesslich Geldkonten und Wertschriftendepots) in der Form von An-

- 7 hang 1 (a) der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vom 11. Juli 2013 unter Beilage entsprechender aktueller Kontoauszüge auszuhändigen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 16'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–.

Zürich, 2. Oktober 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Feier

Urteil vom 2. Oktober 2014 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Einleitung und Sachverhalt 1.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz (act. 1 Rz. 6, act. 3/1). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die insbesondere Dienstleistungen im Bereich der ... 1.2. Die Klägerin stützt ihre Klage auf eine Abtretungs- und Pfandvereinbarung mit der Beklagten, welche zur Sicherung eines D._____ und E._____ gewährten Darlehens getroffen wurde. Die Klägerin macht vorliegend Rechte aus der Abtretungs- und Pfandver... 2. Prozessverlauf 3. Zuständigkeit 4. Rechtsschutz in klaren Fällen 5. Sachverhalt In der Abtretungs- und Pfandvereinbarung hatte sich die Beklagte unter anderem verpflichtet, Die Beklagte ist diesen Verpflichtungen trotz entsprechender Aufforderung der Klägerin bisher nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 20 f.). 6. Würdigung 7. Prozesskosten Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens ist auf CHF 1'000'000.– festzulegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf einen Drittel der Grundgebühr festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskost... Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Unterlassung, verpflichtet,  der Klägerin eine Liste aller Forderungen aus der Geschäftstätigkeit der Beklagten in der Form von Anhang 4 der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vom 11. Juli 2013 auszuhändigen,  sämtlichen Schuldnern der Beklagten die Abtretung der betreffenden Forderungen mittels Abtretungsanzeige in der Form von Anhang 8 (a) der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vom 11. Juli 2013 anzuzeigen und der Klägerin Kopien dieser Abtretungsanzeige...  sämtlichen Schuldnern der Beklagten anzuzeigen, dass diese allfällige Zahlungen ausschliesslich auf das Konto der Klägerin bei der C._____ AG (SWIFT: …, IBAN Nr.: …) zu leisten haben und der Klägerin Kopien dieser Anzeigen auszuhändigen und  der Klägerin eine Liste aller von der Beklagten gehaltenen Konten (einschliesslich Geldkonten und Wertschriftendepots) in der Form von Anhang 1 (a) der Abtretungs- und Pfandvereinbarung vom 11. Juli 2013 unter Beilage entsprechender aktueller Kontoa... 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 16'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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