Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140032-O U/mb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber David Egger
Urteil vom 3. März 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Nachdem die Klägerin das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Datum Poststempel) anhängig gemacht hat (act. 1) sowie nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin (act. 1 S. 2):
" 1. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, auf dem im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Grundstück Kat.-Nr. D._____, …, GB-Blatt …, ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 110'244.15 (inkl. 8% MWSt) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 26'840.-- seit 25. Juli 2013 auf Fr. 47'000.-- seit 24. November 2013 und auf Fr. 36'204.15 seit 23. Februar 2014 zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken. 2. Mit einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt C._____ sofort anzuweisen, die unter Ziff. 1 Rechtsbegehren hiervor anbegehrte Eintragung vorläufig sofort, ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin, im Grundbuch vorzumerken. 3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von 90 Tagen seit Rechtskraft des einzelgerichtlichen Entscheides auf vorläufige Vormerkung anzusetzen, um die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss Ziff. 1 Rechtsbegehren hiervor zu Lasten des zu belastenden Grundstückes der Gesuchsgegnerin einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
mit dem Hinweis, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das Grundbuchamt C._____ mit Verfügung vom 7. Februar 2014 einstweilen angewiesen hat, das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (Prot. S. 3 f.; act. 4), dass die Angabe der Klägerin im Rechtsbegehren, das Rechnungstotal der Rechnung Nr. … vom 25. Oktober 2013 betrage CHF 47'000.– (act. 1 S. 2), mit Verfügung vom 7. Februar 2014 korrigiert wurde und CHF 47'200.– beträgt (Prot. S. 3 f.; act. 4),
- 3 dass die Beklagte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (Prot. S. 4; act. 4 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1; act. 3/2-15) als glaubhaft erscheint, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit bzw. pfandberechtigte gemischte Leistungen erbracht hat, dass ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, dass die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 7. Februar 2014 (act. 5/2 und act. 7) gewahrt wurde, und dass die beantragten Zinsen geschuldet sind, da die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 GebV OG zu reduzierende Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen ist, und die weiteren Kosten für die grundbuchamtliche Gebühr und Auslagen CHF 65.10 betragen (act. 8), erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 7. Februar 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft in der Gemeinde D._____ Kat. Nr. …, GBBl. …, E._____, für eine Pfandsumme von CHF 110'244.15 nebst Zins zu 5 % auf CHF 26'840.– seit 25. Juli 2013, nebst Zins zu 5 % auf CHF 47'200.– seit 24. November 2013 und nebst Zins zu 5 % auf CHF 36'204.15 seit 23. Februar 2014.
- 4 - 2. Der Klägerin wird Frist bis 5. Mai 2014 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. Die übrigen Kosten (Gebühren des Grundbuchamts) betragen CHF 65.10. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 110'244.15. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 3. März 2014
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
David Egger
Urteil vom 3. März 2014 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 7. Februar 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispo... 2. Der Klägerin wird Frist bis 5. Mai 2014 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. Die übrigen Kosten (Gebühren des Grundbuchamts) betragen CHF 65.10. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).