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Zürich Handelsgericht 15.07.2014 HE140001

15 luglio 2014·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·4,136 parole·~21 min·1

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140001-O Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher als Einzelrichter sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 15. Juli 2014 in Sachen A._____ Ltd., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin umfassend Rechenschaft über ihre Tätigkeit als Beauftragte der Gesuchstellerin abzugeben und insbesondere sämtliche Aufzeichnungen, Bücher und Belege herauszugeben, welche über die von ihr im Zusammenhang mit der Verwendung der Zahlung der CHF 1'980'000.00 der Gesuchstellerin auf das Kontokorrent der Gesuchsgegnerin umfassend Aufschluss geben. 2. Die Gesuchsgegnerin sei insbesondere unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die Gesuchstellerin über eigenes Fehlverhalten und daraus resultierende Schadenersatzansprüche vollumfänglich aufzuklären. 3. Im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO seien vom Gericht Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. 4. Die Gesuchstellerin sei für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin den genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, zu ermächtigen, die zuständige Vollstreckungsbehörde mit dem Vollzug zu beauftragen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Gesuchsgegnerin." Erwägungen: 1. Prozessverlauf Am 31. Dezember 2013 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend Klägerin) das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde der Klägerin u.a. Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20'000.00 auferlegt (act. 4), welcher rechtzeitig geleistet wurde (act. 10). Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 reichte die Klägerin verschiedene Unterlagen nach und informierte über die Löschung der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beklagte) sowie über die Sitzverlegung der Beklagten in die Stadt Zürich (act. 6; act. 8/1- 16). Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (act. 11). In der Klageantwortschrift vom 12. März 2014

- 3 beantragte die Beklagte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, die Klägerin sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten und das Verfahren sei bis zum Eingang der Sicherheitsleistung zu sistieren (act. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 13. März 2014 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme sowie zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 20'600.00 angesetzt (act. 18). Die Sicherheit für die Parteientschädigung ging fristgerecht ein (act. 20). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 4. April 2014 (act. 21). Die Beklagte äusserte sich dazu unaufgefordert mit Eingabe vom 23. April 2014 (act. 24), welche der Klägerin am 28. April 2014 zuging (act. 26). 2. Parteien 2.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in … (British West Indies). 2.2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz seit dem 13. Januar 2014 in der Stadt Zürich hat. Ihr statutarischer Zweck besteht in der Vermögensverwaltung und der Erbringung von Finanzdienstleistungen aller Art (Klägerin: act. 1 Rz. 2-4, Rz. 14; Beklagte: act. 15 Rz. 5, Rz. 30; Certificate of Incorporation der Klägerin vom 1. April 2009: act. 3/1 = act. 8/4; Handelsregisterauszüge der Beklagten vom 17. Januar 2014: act. 8/2-3, act. 8/5-6). 3. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Klägerin die Beklagte am 21. September 2011 damit beauftragte, in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Klägerin 360 Aktien der C._____ AG (nachfolgend C._____) mit Sitz in …/ZH zu einem Preis von CHF 5'500.00 pro Aktie zu erwerben. Der Vertrag vom 21. September 2011 wurde seitens der Klägerin von D._____, dem wirtschaftlich Berechtigten an der Klägerin, und seitens der Beklagten von E._____, dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung, unterzeichnet. Für den Aktienkauf überwies die Klägerin mit Valuta vom 10. Oktober 2011 CHF 1'980'000.00 auf das Kontokorrentkonto der Beklagten. In der "Declaration of Trust" vom 10. Oktober 2011 bestätigte die Beklagte, die von ihr erworbenen 360 Aktien der C._____ treuhänderisch für die Klägerin zu halten

- 4 - (Klägerin: act. 1 Rz. 5 f., Rz. 9, Rz. 20, Rz. 22 und act. 21 Rz. 1 f., Rz. 24; Beklagte: act. 15 Rz. 14 f., Rz. 30 f., Rz. 36 f.; Vereinbarung vom 21. September 2011: act. 3/4 = act. 8/7; Zahlungsbeleg vom 10. Oktober 2011: act. 3/7 = act. 8/10; "Declaration of Trust" vom 10. Oktober 2011: act. 3/6 = act. 8/9). Im Herbst 2013 verdichteten sich die Hinweise, dass der Verwaltungsrat der C._____ die Geschäftszahlen über Jahre hinweg massiv manipuliert hatte, was verschiedene Aktionäre sowie die Revisionsstelle zu Strafanzeigen veranlasste. Derzeit ist bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen die Organe der C._____ pendent. Am 9. Dezember 2013 wurde über die C._____ Konkurs eröffnet. Die Aktien der C._____ sind seither wertlos (Klägerin: act. 21 Rz. 2, Rz. 25, Rz. 34; Beklagte: act. 15 Rz. 16; SHAB-Publikation betr. C._____ AG vom 27. Dezember 2013: act. 17/1; Handelsregisterauszug der C._____ AG vom 17. Januar 2014: act. 8/8). 4. Parteistandpunkte 4.1. Die Klägerin macht in der Klageschrift geltend, die Parteien hätten am 21. September 2011 einen "Auftragsvertrag" abgeschlossen, weshalb in Bezug auf die Rechenschaftspflicht der Beklagten Art. 400 Abs. 1 OR anwendbar sei und demzufolge eine eindeutige Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vorliege (act. 1 Rz. 5, Rz. 10, Rz. 14, Rz. 20, Rz. 32-34). Sie habe die Beklagte seit der Überweisung der CHF 1'980'000.00 mehrmals mündlich, telefonisch und auch schriftlich aufgefordert, über den Verbleib bzw. die Verwendung des Betrages Rechenschaft abzulegen, was die Beklagte bis heute verweigert habe (act. 1 Rz. 23-31, Rz. 35; E-Mail- und Briefverkehr zwischen den Parteien: act. 3/8-13 = act. 8/11-16). Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Beklagte den überwiesenen Betrag nicht vertragsgemäss verwendet habe. Damit die Klägerin diesen Verdacht überprüfen könne, sei sie auf Gutheissung der Rechtsbegehren auf vollumfängliche Rechenschaftsablegung angewiesen (act. 1 Rz. 36 f.). 4.2. Die Beklagte stellt in der Klageantwort die Qualifikation der Vereinbarung als Auftrag und damit die Anwendbarkeit von Art. 400 OR in Frage (act. 15 Rz. 33, Rz. 35, Rz. 41). Zudem liege kein Fehlverhalten der Beklagten vor. Sie

- 5 halte die erworbenen Aktien der C._____ nach wie vor treuhänderisch für die Klägerin. Sofern gegenüber der Klägerin eine Rechenschaftspflicht bestehe, sei die Beklagte dieser bereits umfassend nachgekommen, zuletzt anlässlich der von der Klägerin erwähnten Besprechung vom 8. November 2013. Die Kommunikation zwischen den Parteien sei in der Folge abgebrochen, weil D._____ Mitarbeiter der Beklagten massiv bedroht habe, um eine Rückzahlung des in die C._____ investierten Kapitals von der Beklagten zu erhalten. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Vertreter der Beklagten von direkten Kontakten mit der Klägerin bzw. mit D._____ dringend abgeraten (act. 15 Rz. 15, Rz. 18-21, Rz. 28, Rz. 38-43; E- Mailkorrespondenz vom 11./12. November 2013 sowie undatiertes, nicht unterzeichnetes Dokument mit dem Titel "Minutes of …/B._____ meeting of Friday 8th 2013": act. 17/2). 4.3. Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2014 aus, D._____ sei seit längerem Kunde der Schweizer Privatbank F._____, über welche er mit E._____ in Kontakt gekommen sei. Dieser habe sich später von der Bank F._____ getrennt und sei für die Beklagte tätig geworden. Die Beklagte habe in einem weiteren Umfang als Vermögensverwalterin der Klägerin geamtet. Dies gehe aus der Third Party Management Authorization vom 18. Februar 2010 (act. 22/2) hervor, mittels welcher die Klägerin der Beklagten eine umfassende Verwaltungsvollmacht auf einem Konto der Klägerin bei der Bank F._____ eingeräumt gehabt, welche sie der Beklagten in der Zwischenzeit aber entzogen habe (act. 21 Rz. 1, Rz. 13). Das Grundverhältnis zwischen den Parteien sei somit ein Vermögensverwaltungsverhältnis. Auf den Vermögensverwaltungsvertrag als solchen sowie die Mittelverwendung im Zusammenhang mit der Investition in die C._____-Aktien komme Auftragsrecht zur Anwendung (act. 21 Rz. 12, Rz. 14, vgl. auch Rz. 3, Rz. 35, Rz. 37, Rz. 42). Als Vermögensverwalterin der Klägerin habe die Beklagte der Klägerin die Investition in die 360 Aktien der C._____ empfohlen und den entsprechenden Auftrag vom 21. September 2011 vorbereitet (act. 21 Rz. 1 f.). Dementsprechend sei sie zumindest mitverantwortlich für allfällige Verluste der Klägerin (act. 21 Rz. 26). Ob der Auftrag vom 21. September 2011 von der Beklagten tatsächlich erfüllt worden sei und auf welche Weise, sei der Klägerin nicht bekannt. Der Vorgang unterliege der Rechenschaftspflicht der Beklagten

- 6 - (act. 21 Rz. 24). Die Klägerin zweifelt daran, dass die CHF 1'980'000.00 tatsächlich zum Erwerb von C._____-Aktien benutzt worden seien, und wenn ja, frage es sich, von wem die C._____-Aktien zu welchem Preis und in welchem Zeitpunkt gekauft worden seien. Möglicherweise habe ihr die Beklagte - bereits im Wissen um die Schwierigkeiten der C._____ - Aktien aus ihren Nostro-Beständen angedient und sich daher in einem Interessenkonflikt befunden. Um festzustellen, welche Rechtsansprüche ihr gegenüber der Beklagten oder anderen Drittparteien zustünden, benötige die Klägerin Rechenschaftsablegung in Form der vermutungsweise existierenden Belege, Aufzeichnungen und Dokumente (act. 21 Rz. 4 f., Rz. 25, vgl. auch Rz. 33). Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen sei. Sie habe die Rechenschaftsablegung lediglich in Aussicht gestellt, aber nie erfüllt. Die Beklagte weigere sich kategorisch, die Unterlagen herauszugeben (act. 21 Rz. 14, Rz. 27, Rz. 29-32, Rz. 34, Rz. 39-41). 4.4. Die Beklagte bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2014, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden sei. Unter Hinweis auf das entsprechende Dokument (act. 25/1) führt sie aus, am 22. Juli 2010 hätten die Parteien einen "Advisory Contract", d.h. einen Anlageberatungsvertrag, abgeschlossen. Weiter legt sie unter Bezugnahme auf das Dokument mit dem Titel "Power of Attorney for the Management of Assets" vom 18. Februar 2010 (act. 25/2) dar, die Klägerin habe auch nicht die Beklagte, sondern D._____ mit der Verwaltung ihres Vermögens beauftragt. Die Beklagte habe keine selbständigen Anlageentscheide gefällt, sondern lediglich die von der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten D._____ erhaltenen Instruktionen an die Bank F._____ weitergeleitet. Da kein Vermögensverwaltungsvertrag existiere, auf welchen die Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützen könnte, sei bereits die Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Rechenschaftsablage umstritten. Demzufolge sei der Sachverhalt weder unbestritten noch sofort beweisbar (act. 24 Rz. 3 f.). Zudem betont die Beklagte, dass sie der Klägerin sämtliche einer möglichen Rechenschaftspflicht unterliegenden Unterlagen und Dokumente bereits mehrfach übergeben habe, so dass diese über alle relevanten Dokumente verfüge. Ein Anspruch auf Offenlegung weitergehender Informationen

- 7 oder Dokumente, sofern solche überhaupt existierten, bestehe nicht (act. 24 Rz. 5 f.). 5. Formelles 5.1. Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in … (British West Indies), während sich der Sitz der Beklagten in der Stadt Zürich befindet. Damit liegt der Streitsache ein internationales Verhältnis zugrunde. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist gegeben (örtliche Zuständigkeit vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a IPRG; Art. 112 Abs. 1 und Abs. 2 IPRG; sachliche Zuständigkeit vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und § 45 lit. d GOG) und blieb auch unbestritten (Klägerin: act. 1 Rz. 6-18 und act. 21 Rz. 22, Rz. 36; Beklagte: act. 15 Rz. 3, Rz. 30-34). 5.2. Anwendbares Recht Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien sind sich darin einig, dass vorliegend keine Rechtswahl getroffen wurde (Klägerin: act. 1 Rz. 7-10; Beklagte: act. 15 Rz. 30-32). Die Beklagte mit Sitz in der Schweiz, welche beauftragt war, in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Klägerin Aktien der C._____ zu erwerben, hatte die charakteristische Dienstleistung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG zu erbringen, weshalb der Vertrag mit dem schweizerischen Recht den engsten Zusammenhang im Sinne von Art. 117 Abs. 1 IPRG aufweist. Die Anwendbarkeit von Schweizer Recht ist denn auch unbestritten (Klägerin: act. 1 Rz. 9 f., Rz. 19; Beklagte: act. 15 Rz. 31 f., Rz. 34).

- 8 - 6. Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen Der im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. b ZPO) erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt nach Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist, d.h. mit anderen Worten dass liquide Verhältnisse vorliegen (ZR 110 [2011] Nr. 59 E. 2). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs nicht, sondern die klagende Partei hat - in der Regel durch Urkunden den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachen glaubhaft, kann der schnelle Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden, da kein liquider Sachverhalt vorliegt. Anders als eine glaubhafte Bestreitung genügen offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen, über die sofort entschieden werden kann, nicht, um einen klaren Fall auszuschliessen. Zu bejahen ist ein klarer Fall zudem, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch des Klägers sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 m.w.H.). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2.; Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2) resp. wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der bewährten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_447/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3). Wo richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand oder die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spielt, liegt kein klares Recht vor (BGE 138 III 123

- 9 - E. 2.1.2.; HOFMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 11 zu Art. 257 ZPO). Nicht nur objektives Recht, sondern auch Verträge, Statuten etc. dürfen weder ausgelegt noch ergänzt oder angepasst werden, denn dabei muss der Richter auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgreifen und letztlich von seinem Ermessen Gebrauch machen (vgl. u.a. ZR 111 [2012] Nr. 65 E. 3; JENT-SØRENSEN, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 257 ZPO). 7. Materielles 7.1. Qualifikation des Vertragsverhältnisses 7.1.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Auftrag zum Aktienkauf vom 21. September 2011 (act. 3/4 = act. 8/7) im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden Grundverhältnisses erfolgte. Während die Klägerin geltend macht, beim Grundverhältnis habe es sich um einen Vermögensverwaltungsvertrag gehandelt (act. 21 Rz. 12), geht die Beklagte vom Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages aus, welcher am 22. Juli 2010 abgeschlossen worden sei (act. 24 Rz. 3 f.). 7.1.2. Unabhängig vom Grundverhältnis ist der Auftrag der Klägerin an die Beklagte vom 21. September 2011 als Treuhandverhältnis zu qualifizieren, nachdem unbestritten ist, dass die Klägerin die Beklagte damit beauftragte, die 360 C._____-Aktien in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Klägerin zu erwerben. Bei dem der Treuhand zugrundeliegenden Rechtsverhältnis handelt es sich in der Regel um einen Auftrag (WEBER, in: Basler Kommentar zu OR I, 5. Aufl. 2011, N 11 f. zu Art. 394 OR m.w.H.). Zudem liegt die Anwendbarkeit von Art. 394 ff. OR auf den Auftrag zum Erwerb der C._____-Aktien unabhängig davon, ob das Grundverhältnis zwischen den Parteien als Vermögensverwaltungsvertrag oder als Anlageberatungsvertrag zu qualifizieren ist, auf der Hand. Der Vermögensverwaltungsvertrag unterscheidet sich vom Anlageberatungsvertrag im Wesentlichen dadurch, dass der Anlageberater dem Anleger zwar beratend zur Seite steht, der Anleger die Investitionsentscheide letztlich aber selbst trifft. In beiden

- 10 - Fällen kommt in erster Linie Auftragsrecht zur Anwendung (vgl. etwa SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N 85 und N 94 f. m.w.H.; BGE 124 III 155 E. 3a; BGE 132 III 460 E. 4.1.; BGE 138 III 755 E. 5.5.). 7.1.3. In Bezug auf die Rechenschaftspflicht der Beklagten ist dementsprechend von der Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR auszugehen, bei welcher Bestimmung es sich - jedenfalls soweit es um den Aspekt der Rechenschaftspflicht geht - gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich um einen unabdingbaren Minimalanspruch des Auftraggebers handelt, so dass eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vorliegt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 59 E. 3 mit Hinweis auf HOFSTETTER, in: SPR VII/6, 2000, S. 115 f.; BGE 137 III 393 E. 2.3. m.w.H.). 7.2. Anforderungen an die Bestimmtheit der Rechtsbegehren 7.2.1. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBER- GER, 2. Aufl. 2013, N 28 zu Art. 221 ZPO m.w.H.; PAHUD, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N 6 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). Dies gilt u.a. auch dann, wenn die Herausgabe eines oder mehrerer Gegenstände verlangt wird. Diese sind im Rechtsbegehren so genau zu bezeichnen, dass keine Ungewissheit darüber besteht, was die beklagte Partei herauszugeben hat. Mit anderen Worten muss die entsprechende Bezeichnung auch in diesem Fall als Urteilstext und überdies ohne weitere Abklärungen als Vollstreckungsgrundlage dienen können (NAEGELI/RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurzkommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 221 ZPO; FÜLLEMANN, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N 4 zu Art. 84 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Dabei kann das Gericht für die Auslegung auch auf die Klagebegründung abstellen und unter Umständen durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Klärung herbei-

- 11 führen. Bleibt ein Rechtsbegehren unbestimmt und unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten (NAEGELI/RICHERS, a.a.O., N 14a zu Art. 221 ZPO; KILLIAS, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 20 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N 38-40 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). 7.2.2. Die Beklagte macht geltend, die gestellten Rechtsbegehren seien zu unbestimmt, um zum Urteil erhoben zu werden und nicht vollstreckbar. Die Klägerin wäre in der Lage gewesen, spezifische Auskünfte und Dokumente zu verlangen (act. 15 Rz. 24-28; act. 24 Rz. 2). Die Klägerin wendet ein, sie wisse nicht und könne nicht wissen, wie die der Beklagten überwiesenen Mittel verwendet worden seien und welche Belege, Aufzeichnungen und Dokumente diesbezüglich vorliegen würden, weshalb das Rechtsbegehren offen formuliert werden müsse (act. 21 Rz. 6, Rz. 19 f.). 7.2.3. Auf die Frage, ob die von der Klägerin gestellten Rechtsbegehren genügend bestimmt sind, ist nachfolgend näher einzugehen. 7.3. Rechtsbegehren Ziff. 1 7.3.1. Die Klägerin macht unter Hinweis auf die Third Party Management Authorization vom 18. Februar 2010 (act. 22/2) geltend, die Beklagte habe in einem weiteren Umfang als Vermögensverwalterin der Klägerin geamtet (act. 21 Rz. 13). Damit deutet die Klägerin an, dass sie der Beklagten - zusätzlich zum überwiesenen Betrag in der Höhe von CHF 1'980'000 - weitere Vermögenswerte zur Verwaltung überlassen habe, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen. Rechtsbegehren Ziff. 1, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin umfassend Rechenschaft über ihre Tätigkeit als Beauftragte der Klägerin abzulegen, beschränkt sich aufgrund der Formulierung "und insbesondere" nicht auf eine Rechenschaftsablage in Bezug auf den Auftrag zum Erwerb der 360 C._____-Aktien. Ausser der vagen Angabe des "weiteren Umfangs" liegen keine substantiierte Ausführungen vor, zu welchen die Beklagte hätte Stellung nehmen können. Abgesehen vom Auftrag zum Erwerb der 360 C._____-Aktien fehlt es dementspre-

- 12 chend von Vornherein an einem liquiden Sachverhalt. Zudem ist vollkommen unklar, welche Unterlagen die Beklagte in Bezug auf den "weiteren Umfang" ihrer Tätigkeit herauszugeben hätte, so dass sich das Rechtsbegehren auch als zu unbestimmt erweist, um zum Urteilsdispositiv gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden zu können. 7.3.2. Im Zusammenhang mit den 360 C._____-Aktien ist unbestritten, dass die Klägerin die Beklagte am 21. September 2011 mit dem Aktienkauf beauftragte und ihr dafür am 10. Oktober 2011 einen Betrag in der Höhe des Kaufpreises von CHF 1'980'000 überwies. Insoweit liegt ein liquider Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Die Klägerin verlangt Rechenschaft über die Verwendung des von ihr überwiesenen Betrages in der Höhe von CHF 1'980'000. Seitens der Beklagten wird die vertragsgemässe Investition des Betrages in die 360 C._____-Aktien behauptet (act. 15 Rz. 15). Allerdings geht weder aus ihren Rechtsschriften noch aus den gesamten Beilagen hervor, wie das Geschäft im Einzelnen durchgeführt wurde. Es steht alleine eine Behauptung im Raum. Das genügt zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht nicht. Die Behauptung der Beklagten ist im ganzen Verfahren ohne Substanz geblieben und erscheint deshalb als "haltlos". Genau wie haltlose Bestreitungen, Einwendungen oder Einreden verdienen haltlose Behauptungen keinen Rechtsschutz, zumal wenn es einer Partei wie der Beklagten zumutbar ist, die konkreten Umstände der Auftragserfüllung darzutun (vgl. auch BGE 138 III 620 E. 5.1.1). Sie ist deshalb zu verpflichten, die genauen Umstände des behaupteten, auf klägerische Rechnung erfolgten Kaufs der 360 C._____-Aktien der Klägerin schriftlich darzulegen und zu dokumentieren. 7.3.3. Somit ist Rechtsbegehren Ziff. 1 teilweise gutzuheissen. 7.4. Rechtsbegehren Ziff. 2. 7.4.1. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 sei die Beklagte insbesondere zu verpflichten, die Klägerin über eigenes Fehlverhalten und daraus resultierende Schadensersatzansprüche vollumfänglich aufzuklären. Dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang ein Fehlverhalten der Beklagten denn konkret gemeint ist. Das Fehlverhalten wird im Rechtsbegehren noch nicht einmal

- 13 auf die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien beschränkt und könnte daher auch ein Fehlverhalten gegenüber Dritten einschliessen. So offen formuliert erweist sich Rechtsbegehren Ziff. 2 von Vornherein als zu unbestimmt, um zum Urteilsdispositiv gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden zu können. 7.4.2. Selbst wenn man aber das Fehlverhalten auf Rechtsbegehren Ziff. 1 bezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Was die von der Klägerin angedeutete Tätigkeit der Beklagten als Vermögensverwalterin der Klägerin "in einem weiteren Umfang" betrifft (act. 21 Rz. 13), so liegt kein liquider Sachverhalt vor, weshalb auch vollkommen offen ist, worin ein allfälliges Fehlverhalten der Beklagten liegen sollte (vgl. vorstehend 7.3.1.). Bezieht man das Fehlverhalten auf die in Rechtsbegehren Ziff. 1 erwähnte Verwendung des Betrages in der Höhe von CHF 1'980'000, setzt die Formulierung von Rechtsbegehren Ziff. 2 ein Fehlverhalten der Beklagten zwingend voraus. Ein solches ist indessen bestritten (act. 15 Rz. 28), so dass es schon unter diesem Aspekt an einem liquiden Sachverhalt fehlt. Die Klägerin legt sodann selber verschiedene Sachverhaltsvarianten von möglichem Fehlverhalten der Beklagten dar, nämlich eine vertragsgemässe Investition des Betrages in die Aktien, wobei sich die Beklagte aber in einem Interessenkonflikt befunden haben könnte, oder eine zweckentfremdete und damit vertragswidrige Verwendung des Betrages (act. 1 Rz. 36; act. 21 Rz. 4, Rz. 24). Das Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen kann indessen nicht dazu dienen, den umstrittenen Sachverhalt in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der Beklagten abzuklären. 7.4.3. Somit ist auf Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht einzutreten.

- 14 - 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 9.2. Auf das Klagebegehren ist teilweise nicht einzutreten, teilweise ist es gutzuheissen. Von daher rechtfertigt sich eine Kostenteilung. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. 9.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 1'980'000.00 (Klägerin: act. 1 Rz. 15; Beklagte: act. 15 Rz. 11, Rz. 34). 9.4. In Anwendung der §§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 20'000.00 festzusetzen. Der Betrag ist aus dem klägerischen Vorschuss zu decken; die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 10'000.00 zu ersetzen (Art. 111 ZPO). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bis spätestens 1. September 2014 die genauen Umstände des behaupteten, auf klägerische Rechnung erfolgten Kaufs der 360 C._____ - Aktien schriftlich darzulegen und zu dokumentieren, dies unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten mit Busse bei Zuwiderhandlung (Art. 292 StGB). 2. Im Übrigen wird auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 20'000.00.

- 15 - 4. Die Gerichtsgebühr wird aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 10'000.00 zu ersetzen. 5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'980'000.00. Zürich, 15. Juli 2014 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel

HE140001 — Zürich Handelsgericht 15.07.2014 HE140001 — Swissrulings