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Zürich Handelsgericht 29.01.2014 HE130331

29 gennaio 2014·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·639 parole·~3 min·1

Riassunto

Organisationsmangel

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130331-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann

Urteil vom 29. Januar 2014

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ Aktiebolag, … (SE), Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der "Zweigniederlassung B._____" der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 160 Abs. 2 IPRG). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung bildete das Zustellungsdomizil. Es wurde Löschung oder Liquidation angedroht. Die Beklagte blieb säumig. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister besteht eine offene Betreibung mit Konkursandrohung (act. 6). Deshalb ist die Zweigniederlassung der Beklagten aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es handelt sich um eine Liquidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG bzw. Schmid, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die "Zweigniederlassung B._____" der Beklagten wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt C._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger mit einer Kopie von Prot.S. 4), an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt C._____ (an das Konkursamt ebenfalls mit einer Kopie von Prot.S. 4). Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

- 4 - Zürich, 29. Januar 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Zeno Schönmann

Urteil vom 29. Januar 2014 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  keinen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 160 Abs. 2 IPRG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die "Zweigniederlassung B._____" der Beklagten wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt C._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger mit einer Kopie von Prot.S. 4), an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D._____ und unter Beilage der Ein... 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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