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Zürich Handelsgericht 26.11.2013 HE130328

26 novembre 2013·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·570 parole·~3 min·3

Riassunto

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130328-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann

Urteil vom 26. November 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Das Grundbuchamt in C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde C._____, Kataster-Nr. … an der D._____strasse, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 117'402.30 nebst 5% Zins seit 02.09.2013 vorläufig als Vormerkung einzutragen. Die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Mit Eingabe vom 17. November 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren anhängig (act. 1; act. 2/1-16). Mit Verfügung vom 19. November 2013 wurde ihr Gelegenheit gegeben, um zur gerichtlichen Rechtsauffassung betreffend die fehlende Passivlegitimation der Beklagten Stellung zu nehmen (Prot. S. 3 f.; act. 3), worauf die Klägerin mit Eingabe vom 21. November 2013 (Datum Poststempel) neu die E._____ AG (act. 5 S. 1) anstelle der Beklagten (act. 1 S. 1) als Gegenpartei nannte. Ein Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 1 ZPO ist mit Zustimmung aller Beteiligter (Schwander, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 83 N. 36) zulässig. Es liegen keine Erklärungen der Beklagten und der E._____ AG vor, wonach sie mit einem Parteiwechsel einverstanden wären, weshalb die klägerische Eingabe vom 21. November 2013 (act. 5) als eigenständige Klage samt Beilagen (act. 2/1- 16) gegen die E._____ AG zu qualifizieren ist. Das vorliegende Verfahren erweist sich aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch (act. 1) sofort abzuweisen ist (vgl. Art. 253 ZPO).

- 3 - Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 117'402.30.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das klägerische Gesuch (act. 1) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 117'402.30.

- 4 -

Zürich, 26. November 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Zeno Schönmann

Urteil vom 26. November 2013 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Das Einzelgericht erkennt: 1. Das klägerische Gesuch (act. 1) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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