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Zürich Handelsgericht 25.06.2013 HE130185

25 giugno 2013·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·812 parole·~4 min·3

Riassunto

Wiedereintragung ins Handelsregister

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130185-O Z01/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Verfügung vom 25. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Dr. iur. X._____

betreffend Wiedereintragung ins Handelsregister

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 ersuchte der Kläger um Wiedereintragung der B._____ AG in Liquidation zwecks Bereinigung eines öffentlichen Registers (Gebäudegrundbuch des Amtsgerichtes Ribnitz-Damgarten von Zingst, Blatt …, III. Abteilung zur Ifd. Nr. 2 eingetragene Grundschuld für die B._____ AG in Höhe von DM 80.000,00; act. 1). 2. Aus dem Online-Handelsregisterauszug der B._____ AG in Liquidation (act. 4) geht hervor, dass die Gesellschaft am tt. November 2001 (SHAB-Datum) in Anwendung von Art. 708 Abs. 4 aOR und Art. 86 Abs. 2 aHRegV sowie Art. 88a aHRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt worden war, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in bezug auf die Verwaltung und Vertretung sowie das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Am tt. November 2002 (SHAB-Datum) wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 89 aHRegV von Amtes wegen gelöscht. 3. Gemäss Art. 164 Abs. 1 HRegV kann das Gericht auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen. 4. Bei der Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV handelt es sich um einen Anwendungsfall der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO (siehe DAVID RÜETSCHI, Zum Verfahren der Wiedereintragung ins Handelsregister gemäss Art. 164 HRegV - Zugleich eine Entgegnung auf Philippin, REPRAX 4/2011, 23 ff., S. 31), der unter Art. 248 lit. e ZPO fällt und dem summarischen Verfahren untersteht. 5. Weder Art. 6 ZPO, § 44 GOG noch § 45 GOG sehen die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich für Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. RÜETSCHI hält dafür, dass dasjenige Gericht für die Wiedereintragung zuständig sei, das bereits die Löschung der Rechtseinheit verfügt habe. Sei die Löschung nicht gerichtlich angeordnet worden, sei konsequenterweise dasjenige Gericht zuständig, das für ein Liquidationsverfahren über die betroffene Rechtseinheit zuständig gewesen wäre (DAVID RÜETSCHI, a.a.O., S. 31 f.). Für die

- 3 - Anordnung der Liquidation nach den Bestimmungen des Konkurses wäre unbestrittenermassen das Handelsgericht Zürich zuständig (Art. 45 lit. c GOG in Verbindung mit Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO). Der Verweis in § 45 lit. c GOG beschränkt sich allerdings auf "Streitigkeiten". Ein Zivilrechtsstreit besteht in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen (BSK ZPO-Vock, Basel 2010, N 5 zu Art. 1). Anordnungen der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit sind keine kontradiktorischen Verfahren und damit vom Verweis nach § 45 lit. c GOG ausgeschlossen. 6. Das Handelsgericht erweist sich damit als sachlich unzuständig. Naheliegend erschiene unter diesen Umständen die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des örtlich zuständigen Bezirksgerichts (§ 24 lit. c GOG). Dies setzt allerdings voraus, dass auch die örtliche Zuständigkeit gegeben wäre. Hierzu nimmt RÜETSCHI im genannten Aufsatz Stellung (siehe DAVID RÜETSCHI, a.a.O., S. 32). Dabei geht er allerdings von einem Binnensachverhalt aus und macht keine Ausführungen zu internationalen Verhältnissen. Nachdem die sachliche Zuständigkeit auf jeden Fall zu verneinen ist, kann die Thematik der örtlichen Zuständigkeit offenbleiben. Im Lichte dieser Erwägungen ist auf das Gesuch um Wiedereintragung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert resp. dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Kläger beabsichtigt, ein öffentliches Register von einer Grundschuld in Höhe von DM 80'000 zu bereinigen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen von einem Streitwert von mind. CHF 30'000 auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund 1/8 der Grundgebühr festzusetzen.

- 4 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das Gesuch um Wiedereintragung der B._____ AG in Liquidation wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 25. Juni 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Verfügung vom 25. Juni 2013 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das Gesuch um Wiedereintragung der B._____ AG in Liquidation wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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