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Zürich Handelsgericht 12.02.2013 HE130011

12 febbraio 2013·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·703 parole·~4 min·2

Riassunto

Bauhandwerkerpfandrecht

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130011-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 12. Februar 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in das folgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 14. Januar 2013 (Datum Poststempel; act. 1 S. 2): "Das Grundbuchamt C._____ sei superprovisorisch anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück … [Adresse], Kataster Nr. …, Grundbuch Blatt …, für eine Pfandsumme von CHF 955'124.05 ein Bauhandwerkerpfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." mit dem Hinweis, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 17. Januar 2013 im beantragten Umfang von Fr. 955'124.05 vorläufig im Grundbuch eintragen liess und die Beklagte in der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme zum Begehren einreichte, in Erwägung, dass - aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich erscheint, dass sie für die superprovisorisch eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, - die Beklagte der klägerischen Sachdarstellung im Hinblick auf die letzten fristauslösenden Arbeiten nichts entgegen gesetzt hat und somit weiterhin keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, gestützt auf welche es ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die letzten fristauslösenden Arbeiten am 25. September 2012 ausgeführt wurden, - die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 17. Januar 2013 somit gewahrt ist, da die Beklagte keine Parteientschädigung verlangt,

- 3 unter Hinweis auf Art. 961 Abs. 3 ZGB, erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 17. Januar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 955'124.05. 2. Der Klägerin wird Frist bis 2. Mai 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 10'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

- 4 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 955'124.05.

Zürich, 12. Februar 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Christian Fischbacher

Urteil vom 12. Februar 2013 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 17. Januar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispo... 2. Der Klägerin wird Frist bis 2. Mai 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 10'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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