Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120529-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 5. Februar 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7 S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zu Lasten des Grundstücks Kat.-Nr. …, GBBl …, … [Adresse], zu Gunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 198'522.95 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 176'863.55 seit 07.12.2012 sowie Zins zu 5 % auf CHF 21'659.40 seit 14.02.2013 vorläufig im Grundbuch einzutragen; 2. das Grundbuchamt C._____ sei superprovisorisch zur sofortigen Eintragung anzuweisen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Am 21. Dezember 2012 reichte die Klägerin das Begehren um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 wurde ihr einerseits eine Nachfrist angesetzt, um das Gesuch zu verbessern, und andererseits um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 10'000 zu leisten (act. 4). Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 reichte die Klägerin das verbesserte Begehren mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 7), worauf das Einzelgericht des Handelsgerichts das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 4. Januar 2013 für eine Pfandsumme von CHF 198'522.95 nebst Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2012 auf CHF 176'863.55 und Zins zu 5 % ab 14. Februar 2013 auf CHF 21'659.40 auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 8). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 12). Da seitens der Beklagten keine Stellungnahme eingegangen ist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (act. 8 Disp.Ziff. 3.). 2. Aufgrund der Eingabe der Klägerin vom 3. Januar 2013 (act. 7) und der eingereichten Unterlagen (act. 3/5 ff.) erscheint glaubhaft, dass die Klägerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, und dass sie die letzten Montage-
- 3 arbeiten am 13. September 2012 ausführte. Demzufolge ist die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 4. Januar 2013 (act. 11) gewahrt. Sicherzustellen ist eine Fremdwährungsforderung, die aber gemäss Art. 794 Abs.1 ZGB in Landesmünze anzugeben ist. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 4. Januar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …,… [Adresse],für eine Pfandsumme von Fr. CHF 198'522.95 nebst Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2012 auf CHF 176'863.55 und Zins zu 5 % ab 14. Februar 2013 auf CHF 21'659.40. 2. Der Klägerin wird Frist bis 24. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 8'500.00. 4. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF CHF 198'522.95.
Zürich, 5. Februar 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Helene Lampel
Urteil vom 5. Februar 2013 Rechtsbegehren: (act. 7 S. 2) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 4. Januar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispos... 2. Der Klägerin wird Frist bis 24. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Disposi... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 8'500.00. 4. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die ... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...