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Zürich Handelsgericht 08.02.2013 HE120518

8 febbraio 2013·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·711 parole·~4 min·1

Riassunto

Bauhandwerkerpfandrecht

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120518-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi

Urteil vom 8. Februar 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 13. Dezember 2012 (act. 1 S. 2): "Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten Kat. Nr. ... Grundbuchblatt ... im Stadtquartier C._____ ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 1'171'212.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2012 vorläufig im Grundbuch vorzumerken; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 für eine Pfandsumme von CHF 1'171'212.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2012 auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Strasse ..., E._____, vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass der Beklagten mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 Frist zu Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 4), - und dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/1-17) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und - dass die Klägerin die Arbeiten am 31. August 2012 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 17. Dezember 2012 somit gewahrt ist;

- 3 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Strasse ..., E._____ für eine Pfandsumme von CHF 1'171'212.-nebst Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2012. 2. Der Klägerin wird Frist bis 29. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 8'000.--. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

- 4 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'171'212.--.

Zürich, 8. Februar 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Roger Büchi

Urteil vom 8. Februar 2013 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dis... 2. Der Klägerin wird Frist bis 29. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Disposi... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 8'000.--. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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