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Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120490

21 dicembre 2012·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·722 parole·~4 min·3

Riassunto

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120490-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 21. Dezember 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

- 2 - Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 28. November 2012 (act. 1 S. 2): "1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Stadt D._____, Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kataster Nr. …, … [Adresse] zugunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 78'386.15 zzgl. Zins zu 5 % ab 20. Dezember 2012 vorläufig als Vormerkung einzutragen; 2. die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 29. November 2012 für eine Pfandsumme von CHF 78'386.15 nebst Zins zu 5 % ab 20. Dezember 2012 auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, … [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4, Disp. Ziff. 1) und - dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4, Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 3/1-9) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert hat, und - dass die Klägerin resp. deren Subunternehmerin die Arbeiten letztmals am 3. August 2012 ausführte, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 29. November 2012 (act. 4) somit gewahrt ist,

- 3 erkennt der Einzelrichter: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 29. November 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von Fr. 78'386.15 nebst Zins zu 5 % ab 20. Dezember 2012. 2. Der Klägerin wird Frist bis 22. Februar 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'700.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____ 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 78'386.15.

- 4 -

Zürich, 21. Dezember 2012

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Christian Fischbacher

Urteil vom 21. Dezember 2012 erkennt der Einzelrichter: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 29. November 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dis... 2. Der Klägerin wird Frist bis 22. Februar 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispo... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'700.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____ 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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