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Zürich Handelsgericht 14.04.2014 HE120456

14 aprile 2014·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·810 parole·~4 min·2

Riassunto

vorsorgliche Beweisführung

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120456-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil und Verfügung vom 14. April 2014

in Sachen

1. A._____ AG, 2. B._____ AG, Klägerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, 5. G._____, 6. H._____, 7. I._____, 8. J._____, Beklagte

3 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____

betreffend vorsorgliche Beweisführung

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung ging am 14. November 2012 ein (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurden Fristen angesetzt (act. 4): - Den Gesuchstellerinnen (fortan Klägerinnen) zur Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO), zur Verbesserung der Gutachterfragen und zur Nachreichung von Beilagen. - Den Parteien für Gutachtervorschläge. 3. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 6). 4. Unter dem 17. Dezember 2012 modifizierten die Klägerinnen ihre Fragen (act. 10). 5. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 wurde den Gesuchsgegnerinnen (fortan Beklagten) Frist zur Beantwortung des klägerischen Gesuchs angesetzt (act. 11). 6. In seiner Verfügung vom 26. Februar 2013 fasste das Gericht die Reaktionen der Beklagten zusammen, trat auf das klägerische Gesuch ein und schlug den Parteien Dr. L._____ als Experten vor (act. 26). Gleichzeitig wurde den Klägerinnen Frist angesetzt, um für die Begutachtung einen Vorschuss von CHF 38'000 zu leisten. Sodann wurde der prozessuale Antrag der Beklagten 1, dem Gutachter seien die Parteigutachten nicht auszuhändigen, abgewiesen. Und schliesslich wurde den Beklagten 5 und 6 eine Nachfrist zur Stellungnahme angesetzt. 7. Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 29). 8. Die Beklagte 6 verzichtete auf Stellungnahme (act. 31). 9. Mit Verfügung vom 27. März 2013 wurde Dr. L._____ als Sachverständiger ernannt (act. 32).

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10. Die Experteninstruktion erfolgte in der Verhandlung vom 15. Mai 2013 (Prot.S. 12 ff.). Als Zeithorizont für die Fertigstellung des Gutachtens wurde Ende September 2013 vereinbart. 11. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Gutachtenserstellung zu Protokollnotizen geführt habe (act. 41). Sodann wurde dem Sachverständigen erlaubt, einige Häuser für bauliche Änderungen freizugeben. 12. Auf Gesuch des Sachverständigen hin wurde die Frist zur Erstellung des Gutachtens am 2. Oktober 2013 bis Ende November 2013 erstreckt (act. 44; Prot. S. 33). 13. Nach der Gutachtenserstellung (act. 47) wurde den Parteien am 5. Dezember 2013 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 49). 14. Ein Grossteil der Parteien verzichtete auf Stellungnahme. Innert erstreckter Frist reichten die Klägerinnen sowie die Beklagten 1 und 3 unter dem 11. Februar 2014 ihre Stellungnahmen ein (act. 57 - 59). 15. Mit begründeter Verfügung vom 3. März 2014 (act. 61) wurde entschieden, dass dem Gutachter Ergänzungsfragen zu den Ohnehinkosten gestellt werden, im Übrigen aber Weiterungen unterbleiben (act. 61). 16. Die Verfügung betreffend Ergänzungsfragen erging ebenfalls am 3. März 2014 (act. 62). 17. Die Ergänzungsfragen wurden am 14. März 2014 beantwortet (act. 67). 18. Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen (act. 68). Sie verzichteten durch Stillschweigen. 19. Der Zweck des Verfahrens ist erfüllt. Grundsätzlich ist es gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben. Gegenüber der Beklagten 7 wurde allerdings das Bestehen eines materiellen Anspruches nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 16 und Prot.S. 18). Diesbezüglich ist das klägerische Begehren abzuweisen.

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20. Zu den Nebenfolgen: Der Streitwert beträgt unstrittig CHF 1 Mio. Das Bundesgericht hat im Präjudiz BGE 140 III 30, Urteil vom 6. Januar 2014, entschieden, dass im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung die gesuchstellende bzw. klagende Seite die Kosten zu übernehmen hat. Sodann kann sie auch eine Entschädigungspflicht treffen. Diesbezüglich fehlt es allerdings vorliegend an einem (begründeten) Antrag. In Beachtung des Sinngehaltes von Art. 104 Abs. 3 ZPO ist formell festzuhalten, dass in einem allfälligen Hauptsacheverfahren die Prozesskosten dieses Verfahrens anders verteilt werden können, wovon auch das erwähnte Präjudiz ausgeht. Der Einzelrichter erkennt und verfügt: 1. In Bezug auf die Beklagte 7 wird das klägerische Begehren abgewiesen. 2. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 22'500 wird den Klägerinnen auferlegt. Vorbehalten bleibt eine andere Verteilung als Ergebnis eines allfälligen Hauptsacheprozesses. 4. Die Gutachtenskosten von CHF 32'270.10 und CHF 1'945.35 werden den Klägerinnen auferlegt. Vorbehalten bleibt eine andere Verteilung als Ergebnis eines allfälligen Hauptsacheprozesses. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung der Parteiaufwendungen für dieses Verfahren im Rahmen der Prozesskostenverlegung in einem allfälligen Hauptsacheprozess. 6. Bezüglich der Beklagten 7 ist die Regelung betreffend Gerichtskosten und Parteientschädigung definitiv. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

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8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1 Mio.

Zürich, 14. April 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Marti

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