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Zürich Handelsgericht 14.11.2012 HE120455

14 novembre 2012·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·842 parole·~4 min·1

Riassunto

Bauhandwerkerpfandrecht

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120455-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 14. November 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1. sinngemäss) Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …,, D._____-Strasse …, E._____, für eine Pfandsumme von Fr. 44'121.30 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 13. November 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihr Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1). Zur Glaubhaftmachung ihres Anspruchs legte sie eine Schlussrechnung vom 5. Oktober 2012 zu den Akten (act. 2). 2. Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für seine Forderungen hat, wer auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verlangt, muss die Klägerin ihren Anspruch bloss glaubhaft machen. Obschon nach konstanter Lehre und Praxis keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind, kann sich eine Partei nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Vermag die Klägerin ihr Gesuch nicht einmal glaubhaft zu machen, so ist es offensichtlich unbegründet und deshalb ohne Einholen der Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen (Art. 253 ZPO e contrario; siehe STEPHAN MAZAN, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 253 Rz. 12).

- 3 - 3. Die Klägerin behauptet, einen Vertrag mit der F._____ AG geschlossen zu haben, ohne dies durch entsprechende Unterlagen (z.B. Werkvertag, Offertbestätigung, Email-Korrespondenz) glaubhaft darzulegen. Ferner behauptet die Klägerin, die letzten, fristauslösenden Arbeiten seien am 26. Juli 2012 ausgeführt worden. Auch dazu fehlt jegliches Dokument zur Glaubhaftmachung (z.B. Arbeitsrapport). Alleine die eingereichte Schlussrechnung genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Es geht daraus weder hervor, dass zwischen der Klägerin und der F._____ AG ein Vertrag geschlossen wurde, noch ist ersichtlich, wann die letzten Arbeiten ausgeführt wurden. Aus der Rechnung lässt sich einzig entnehmen, dass diese den Leistungsmonat Juli 2012 abdecke. Das sagt nichts darüber aus, wann im Monat Juli 2012 die behaupteten Arbeiten ausgeführt worden sein sollen. Dies wäre aber mit Blick auf den Fristenlauf im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB von entscheidender Bedeutung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Gesuch auch nicht ersichtlich wird, welcher Art die letzten Arbeiten waren. Der Begriff "Betonplatte" erfüllt die Anforderungen an eine genügende Umschreibung nicht. Das klägerische Begehren erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil ihr keine Aufwendungen aus dem Verfahren erwachsen sind. 5. Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (JO-

- 4 - HANN ZÜRCHER, DIKE-Kommentar, N 1 zu Art. 268 ZPO). Der Klägerin ist es daher unbenommen, in einem neuen Verfahren ein verbessertes Gesuch einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt 1'700.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 44'121.30.

Zürich, 14. November 2012

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Christian Fischbacher

Urteil vom 14. November 2012 Rechtsbegehren: (act. 1. sinngemäss) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 2. 3. Die Klägerin behauptet, einen Vertrag mit der F._____ AG geschlossen zu haben, ohne dies durch entsprechende Unterlagen (z.B. Werkvertag, Offertbestätigung, Email-Korrespondenz) glaubhaft darzulegen. Ferner behauptet die Klägerin, die letzten, fristauslösenden Arbeiten seien am 26. Juli 2012 ausgeführt worden. Auch dazu fehlt jegliches Dokument zur Glaubhaftmachung (z.B. Arbeitsrapport). Alleine die eingereichte Schlussrechnung genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Es geht daraus weder hervor, dass zwischen der Klägerin und der F._____ AG ein Vertrag geschlossen wurde, noch ist ersichtlich, wann die letzten Arbeiten ... Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Gesuch auch nicht ersichtlich wird, welcher Art die letzten Arbeiten waren. Der Begriff "Betonplatte" erfüllt die Anforderungen an eine genügende Umschreibung nicht. 4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil ihr keine Aufwendungen aus dem Verfahren erwachsen sind. 5. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt 1'700.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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