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Zürich Handelsgericht 16.11.2012 HE120397

16 novembre 2012·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·714 parole·~4 min·2

Riassunto

Bauhandwerkerpfandrecht

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr. HE120397-O/U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller sowie der Gerichtsschreiber Dr. Matthias Nänni

Urteil vom 16. November 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in die Eingaben der Klägerin vom 17. und 25. Oktober 2012 (act. 1, 2/1, 5 und 6), mit denen sie sinngemäss das nachfolgende Rechtsbegehren stellte (act. 6): 1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, auf dem Grundstück der Beklagten an der D._____-Strasse in E._____ (Grundbuchblatt …, selbständiges und dauerndes Recht) zugunsten der Klägerin ein Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Betrag von Fr. 128'909.35 vorsorglich einzutragen. 2. Die Anweisung gemäss vorstehender Ziffer 1 sei superprovisorisch zu erlassen. unter Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 für eine Pfandsumme von Fr. 128'909.35 auf dem Grundstück (selbständiges und dauerndes Recht) GBBl. … (Unterbaurecht zu Lasten GBBl. …), D._____-Strasse, E._____, vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 8) und - dass die Beklagte diese Verfügung am 30. Oktober 2012 entgegen nahm, von ihr innert Frist aber keine Stellungnahme eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 8 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Angaben der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 2/1-7, 5, 6 und 7/1-8) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit leistete, und - dass die Klägerin die letzten Arbeiten am 22. August 2012 ausführte und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 26. Oktober 2012 (act. 10 und 11) somit gewahrt ist,

- 3 erkennt der Einzelrichter: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf dem selbständigen und dauernden Recht GBBl. … (Unterbaurecht zu Lasten GBBl. …),D._____-Strasse, E._____,für eine Pfandsumme von Fr. 128'909.35. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 70.45 (Gebühr Grundbuchamt). 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 128'909.35.

- 4 -

Zürich, 16. November 2012

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Matthias Nänni

Urteil vom 16. November 2012 erkennt der Einzelrichter: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Disp... 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den ... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 70.45 (Gebühr Grundbuchamt). 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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