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Zürich Handelsgericht 24.09.2012 HE120338

24 settembre 2012·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·777 parole·~4 min·1

Riassunto

provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120338-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 24. September 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes

- 2 - Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 3. September 2012 sinngemäss das folgende Rechtsbegehren stellte (act. 1 und 2): Es sei das Grundbuchamt C._____ im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____strasse …,…, E._____strasse …, F._____strasse …, … C._____, für eine Pfandsumme von CHF 697'546.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012.

mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 5. September 2012 einstweilen für eine Pfandsumme von CHF 697'546.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____strasse …,…, E._____strasse …, F._____strasse …, … C._____, vorläufig im Grundbuch eintragen liess und das Begehren im Mehrumfang abwies (act. 6), und - dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 6 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 - 5) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und - dass die Klägerin die Arbeiten am 18. Mai 2012 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 5. September 2012 (act. 9) somit gewahrt ist, da ein Pfandanspruch auf Zinsforderungen aufgrund der Eingabe der Klägerin und insbesondere der eingereichten Rechnungen vom 31. August 2012 mit dem Vermerk "zahlbar innert 30 Tagen rein netto" (act. 3/2-4) entsprechend der Erwägung in der Verfügung vom 5. September 2012 (act. 6 S. 2) frühestens ab 1. Oktober 2012 glaubhaft erscheint,

- 3 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 5. September 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____strasse …,…, E._____strasse …, F._____strasse .., … C._____, für eine Pfandsumme von CHF 697'546.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012. Im Mehrumfang (Zins) wird das Begehren abgewiesen. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 8'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

- 4 - 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 697'546.55.

Zürich, 24. September 2012

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

Urteil vom 24. September 2012 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 5. September 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dis... 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den ... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 8'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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