Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120284-O Z01/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller sowie der Gerichtsschreiber Dr. Matthias Nänni
Verfügung vom 18. Juli 2012
in Sachen
A., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt …
gegen
B., Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Art. 252 ZPO: Anforderungen an ein Gesuch im summarischen Verfahren 1.1. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Ihr Anwalt verlangt in ihrem Namen die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück der Beklagten. Diese Anordnung soll superprovisorisch geschehen. Zu diesem Zwecke wurde von der Klägerin ein Formular mit rudimentären Angaben eingereicht (act. 1). 1.2. Gesuche sind im summarischen Verfahren als Rechtschrift in Papier oder elektronisch einzureichen (Art. 252 ZPO mit Hinweis auf Art. 130 ZPO; MAZAN, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 252 ZPO). Kraft der Verweisung von Art. 219 ZPO ist für den Inhalt der einzureichenden Rechtsschrift Art. 221 ZPO massgeblich (vgl. dazu insbesondere Art. 221 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz verlangt namentlich die Darstellung der rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) sowie die Bezeichnung der Beweismittel im Sinne von Art. 254 ZPO, welche den behaupteten Tatsachen zugeordnet werden müssen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Es ist nämlich weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, aus den Gesuchsbeilagen die Argumente der Klägerin zusammenzusuchen. Dagegen kann im Gesuch auf die Erörterung der Rechtslage verzichtet werden (MAZAN, a.a.O., N. 10 zu Art. 252 ZPO; KAUFMANN, DIKE-Kommentar, N. 13 und 20 zu Art. 252 ZPO). 1.3. So wie das Gesuch präsentiert wird, ist es unverständlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Der Klägerin ist daher eine Nachfrist anzusetzen, um das Gesuch zu verbessern. Es wird in der Verantwortung ihres Anwaltes sein, alles vorzukehren, damit gegebenenfalls die Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB eingehalten werden kann. 2. Superprovisorium Die Klägerin verlangt sinngemäss die Anordnung einer superproviorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO. Angesichts der Mängel des Gesuchs kann eine solche Anordnung nicht in Frage kommen.
- 3 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Der Antrag auf superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird eine Nachfrist von 7 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um das Gesuch im Sinne der Erwägungen zu verbessern. Das Gesuch ist in drei Ausfertigungen einzureichen; die Beilagen sind doppelt einzureichen. Bei Säumnis würde auf das Gesuch nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 4. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. Matthias Nänni
Verfügung vom 18. Juli 2012 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Art. 252 ZPO: Anforderungen an ein Gesuch im summarischen Verfahren 1.1. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Ihr Anwalt verlangt in ihrem Namen die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück der Beklagten. Diese Anordnung soll superprovisorisch geschehen. Zu diesem Zwecke wurde von der Klägerin e... 1.2. Gesuche sind im summarischen Verfahren als Rechtschrift in Papier oder elektronisch einzureichen (Art. 252 ZPO mit Hinweis auf Art. 130 ZPO; Mazan, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 252 ZPO). Kraft der Verweisung von Art. 219 ZPO ist für den Inhalt ... 1.3. So wie das Gesuch präsentiert wird, ist es unverständlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Der Klägerin ist daher eine Nachfrist anzusetzen, um das Gesuch zu verbessern. Es wird in der Verantwortung ihres Anwaltes sein, alles vorzukehren, damit ... 2. Superprovisorium Der Einzelrichter verfügt: 1. Der Antrag auf superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird eine Nachfrist von 7 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um das Gesuch im Sinne der Erwägungen zu verbessern. Das Gesuch ist in drei Ausfertigungen einzureichen; die Beilagen sind doppelt einzureichen. Bei Säumnis wü... 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 4. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).