Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120247-O U/st
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher
Verfügung vom 5. Dezember 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 19. Juni 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Vertretung in der Schweiz und gültigem Domizil (act. 2/1). Der Beklagten wurde Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot. S. 2). Sie blieb säumig. Vor Fällung des Entscheides wurde die Beklagte durch GV-Beschluss aufgelöst und am 8. November 2012 ein Liquidator eingesetzt sowie eine Liquidationsadresse eingetragen. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
- 3 - 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Christian Fischbacher
Verfügung vom 5. Dezember 2012 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...