Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120197-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Vera Keller Bachofner
Urteil vom 8. Juni 2012
in Sachen
A1._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
gegen
A2._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle mit sofortiger Wirkung zu verbieten, bis zum 18. April 2013 gegenüber Kunden oder Dritten die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" anzubieten und/oder entsprechende Aufträge für die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" anzunehmen oder auszuführen, soweit es sich dabei nicht um Unterhaltsreinigungen für Nachtclubs, Etablissements, Discos und Bars handelt und soweit es sich nicht um Aufträge von direkten Verwandten von B._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin und privat wohnhaft in C._____, handelt. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle mit sofortiger Wirkung zu verbieten, bis zum 18. April 2013 jegliche Art von Werbung für die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" zu machen, insbesondere auf der eigenen Website der Gesuchsgegnerin: www. … .ch oder einer anderen Website im Internet, mit welchen die Gesuchsgegnerin ihre Dienstleistungen im Internet bewirbt, oder via Radio-Spots die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" anzubieten und zu bewerben, soweit es sich dabei nicht um Unterhaltsreinigungen für Nachtclubs, Etablissements, Discos und Bars handelt. 3. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle mit sofortiger Wirkung zu befehlen, sämtliche bei der Gesuchsgegnerin bis zum 18. April 2013 eingehenden Offert-Anfragen, ob mündlich oder schriftlich, für die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" unverzüglich an die Gesuchsstellerin weiterzuleiten, soweit es sich dabei nicht um Offert-Anfragen für Unterhaltsreinigungen für Nachtclubs, Etablissements, Discos und Bars oder um Offert-Anfragen von direkten Verwandten von B._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin und privat wohnhaft in C._____, handelt, unter gleichzeitiger Androhung einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung der Weiterleitungspflicht. 4. Es sei der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um die Ansprüche gemäss Ziff. 1 bis Ziff. 4 sowie ihre Forderung aus Vertragsverletzung in Höhe von mindestens CHF 75'000.00 im ordentlichen Verfahren anhängig zu machen. 5. Die vorgenannten Anträge seien superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu erlassen.
- 3 - 6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (inkl. MWST)." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 7. Mai 2012 reichte die Klägerin dem Gericht das Begehren um vorsorgliche Massnahme ein (act. 1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde das Dringlichkeitsbegehren der Klägerin gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 abgewiesen und der Klägerin in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (Prot. S. 2 f.). Während der ihr angesetzten Frist teilte die Klägerin mit Eingabe vom 21. Mai 2012 mit, dass sie den Kostenvorschuss nicht leisten werde (act. 5). 2. Aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin ist auf das Begehren vom 7. Mai 2012 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO demnach nicht einzutreten. 3. Das Nichteintreten bedeutet prozessuales Unterliegen, weshalb die Klägerin kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt mind. CHF 75'000.00 (act. 1 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 4). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf 1/3 herabzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§§ 2, 4 und § 11 Abs. 4 AnwGebV; act. 6 und 7). Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf das Massnahmebegehren der Klägerin wird nicht eingetreten.
- 4 - 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.00 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 4'600.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 8. Juni 2012 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Vera Keller Bachofner
Urteil vom 8. Juni 2012 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf das Massnahmebegehren der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.00 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 4'600.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...