Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110533-O U/dz
Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer
Urteil vom 29. August 2011
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Kläger
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
gegen
D._____ AG, Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, Frau E._____ nicht als Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin einzutragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten besteht offenbar ein Zwist zwischen Minderheit und Mehrheit, wobei die Kläger die Minderheit darstellen. Anlässlich einer Generalversammlung vom 2. August 2011 wurde Frau E._____ in den Verwaltungsrat gewählt. Nach klägerischer Ansicht war diese Wahl widerrechtlich, da das nötige Quorum von 2/3 nicht erreicht worden sei. Zwar sei die entsprechende Statutenbestimmung in einer Generalversammlung vom 5. Juli 2011 gestrichen worden. Bei dieser Veranstaltung habe es sich aber nur um eine Scheinverhandlung gehandelt, weshalb die Streichung nicht rechtens sei. Die Klägerschaft macht Nichtigkeit des damaligen Beschlusses geltend. Sodann sei die Generalversammlung vom 2. August 2011 unzulässigerweise nur durch ein Mitglied des Verwaltungsrates einberufen worden. Offenbar hat das Handelsregisteramt aufgrund eines Einspruches der Kläger die Eintragung der Wahl von Frau E._____ noch nicht vorgenommen. 2. Gemäss Art. 261 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO muss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen. Die anbegehrte Anordnung muss geeignet sein, den Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Seitens der Kläger wird geltend gemacht, mit ihrer Einzelunterschrift könnte Frau E._____ sämtliche Geschäfte namens der Beklagten abschliessen, insbesondere Werte veräussern, Kredite aufnehmen usw. 3. Der Verwaltungsratspräsident F._____ ist Mehrheitsaktionär. Er verfügt seit Gründung der Gesellschaft über die Einzelunterschrift. Seine Frau, E._____, besitzt eine Aktie. Angesichts dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass die Kleinstaktionärin E._____ auch als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin
- 3 keine Handlungen namens der Beklagten ohne Wissen und Willen ihres Ehemannes vornehmen wird. Auf der anderen Seite kann sie bereits heute – das Einverständnis ihres Ehegatten vorausgesetzt – namens der Beklagten rechtswirksam handeln. Irgendwelche Umstände, welche Gegenteiliges nahelegen, wurden von den Klägerin nicht behauptet (und sind auch nicht ersichtlich). Mit anderen Worten stellt sich die Lage in Bezug auf den geltend gemachten Nachteil gleich dar, ob Frau E._____ nun im Verwaltungsrat sitzt oder nicht. Die anbegehrte Massnahme erscheint nicht geeignet, den behaupteten Nachteil abzuwenden. 4. Somit ist das am 12. August 2011 gestellte Gesuch abzuweisen (Art. 253 ZPO). 5. Ausgangsgemäss werden die Kläger kostenpflichtig. Eine Entschädigung ist mangels Umtrieben nicht zuzusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 50'000 (act. 4).
Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmegesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 2'790. 3. Die Kosten werden den Klägern zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der act. 1 und 4. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Jeremias Widmer
Urteil vom 29. August 2011 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten besteht offenbar ein Zwist zwischen Minderheit und Mehrheit, wobei die Kläger die Minderheit darstellen. Anlässlich einer Generalversammlung vom 2. August 2011 wurde Frau E._____ in den Verwaltungsrat gewählt. Nach klägerischer An... 2. Gemäss Art. 261 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO muss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen. Die anbegehrte Anordnung muss geeignet sein, den Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Seitens der Kläger wird geltend gemacht, mit ihrer Einzelunterschri... 3. Der Verwaltungsratspräsident F._____ ist Mehrheitsaktionär. Er verfügt seit Gründung der Gesellschaft über die Einzelunterschrift. Seine Frau, E._____, besitzt eine Aktie. Angesichts dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass die Kleinstaktion... 4. Somit ist das am 12. August 2011 gestellte Gesuch abzuweisen (Art. 253 ZPO). 5. Ausgangsgemäss werden die Kläger kostenpflichtig. Eine Entschädigung ist mangels Umtrieben nicht zuzusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 50'000 (act. 4). Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmegesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 2'790. 3. Die Kosten werden den Klägern zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der act. 1 und 4. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...