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Zürich Handelsgericht 03.08.2011 HE110302

3 agosto 2011·Deutsch·Zurigo·Handelsgericht·PDF·496 parole·~2 min·1

Riassunto

Organisationsmangel

Testo integrale

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110302-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Verfügung vom 3. August 2011

in Sachen

Kanton Zürich, Kläger

gegen

A._____GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Klage ging am 8. Juni 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 23. Juni 2011, act. 5; Verzicht auf {eingeschränkte} Revision ab 2008) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die Beklagte hat mit Eingabe vom 15. Juli 2011 sinngemäss geltend gemacht, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen (act. 8). 2. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 3. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte macht geltend, sie habe innert der vom Amt gesetzten Frist die nötigen Unterlagen dem Amt eingereicht; danach sei ohne weitere Mitteilung Klage erhoben worden (act. 8). Gemäss act. 2/4 wurde die Beklagte allerdings nochmals aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (act. 2/4). Wie es sich damit verhält, kann allerdings dahingestellt bleiben. In seiner Klage (act. 1) machte das Amt geltend, es hätten noch die Erfolgsrechnung und die Bilanz des letzten Geschäftsjahres gefehlt. Dem Kläger war mit Verfügung vom 15. Juni 2011 Frist angesetzt worden, darzulegen, wieso diese Unterlagen zwingend notwendig für die Eintragung der Regelung betreffend Revision seien (Prot.S. 2). Der Kläger blieb säumig. Damit ist nicht erwiesen, dass die Klage zwingend notwendig war. Deshalb sind der Beklagten keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 3 - Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an den Kläger unter Beilage eins Doppels von act. 8. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Verfügung vom 3. August 2011 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an den Kläger unter Beilage eins Doppels von act. 8. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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