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Zürich Baurekursgericht 12.06.2019 BRGE III Nr. 0077/2019

12 giugno 2019·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·3,361 parole·~17 min·3

Riassunto

Hobbymässige Haltung von Hühnern mit Hahn in der Wohnzone. Vorinstanzliche Auflagen zur Eindämmung von Lärmimmissionen als genügend bestätigt. | Angefochten war eine Bewilligung für die hobbymässige Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn in einer Wohnzone in ländlicher Umgebung. Die Vorinstanz beschloss auflageweise, dass der Hahn werktags ab 8.00 Uhr, sonntags ab 9.00 Uhr bis jeweils 22.00 Uhr in den Auslauf gelassen werden dürfe. In den übrigen Zeiten müsse er in einem abgedunkelten, genügend schallisolierten Stall gehalten werden. Das Baurekursgericht bestätigte, dass mit diesen Auflagen den lärmschutzrechtlichen Bedenken der Nachbarn genügend Rechnung getragen wurde und wies demzufolge deren Rekurs ab.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

G.-Nr. R3.2018.00180 BRGE III Nr. 0077/2019

Entscheid vom 12. Juni 2019

Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichter Martin Farner, Baurichter Roland Fraefel, Gerichtsschreiberin Lisa Kälin

in Sachen Rekurrierende 1. S., […] 2. Z., […] 3. Sa., […] alle vertreten durch […]

gegen Rekursgegnerschaft 1. Bauausschuss X […] vertreten durch […] 2. D. und E. R. H., […] vertreten durch […]

betreffend Bauausschussbeschluss vom 22. Oktober 2018; teilweise nachträgliche Baubewilligung für Umnutzung Garage in Hühnerstall und gedeckten Auslauf, […] _______________________________________________________

R3.2018.00180 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 erteilte der Bauausschuss X den D. und E. R. H. unter Auflagen die teilweise nachträgliche baurechtliche Bewilligung für einen Hühnerstall mit gedecktem Auslauf für rund zehn Hühner und einen Hahn auf dem Grundstück Kat. Nr. 1 […] in X. B. Gegen diesen Entscheid erhoben K. und U.S., A. und M.Z. sowie D. und C.S. mit Eingabe vom 26. November 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten Folgendes: " 1. Es sei die Baubewilligung (Nr. 16/18) der Vorinstanz vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und die Haltung von Hähnen auf der Liegenschaft mit der Kat. Nr. 1 gänzlich zu untersagen. 2. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten der Rekursgegner." C. Mit Verfügung vom 27. November 2018 wurde vom Rekurs Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 30. November 2018 wurde den Rekurrierenden der mit der Rekursschrift eingereichte USB-Stick retourniert und sie wurden aufgefordert, die darauf befindlichen Daten dreifach auf CD-ROM einzureichen. Die Rekurrierenden kamen dieser Aufforderung zwar nach, doch stellten sich die eingereichten CD-ROMs als fehlerhaft heraus (Protokoll S. 3), worauf ein zweiter Satz eingereicht wurde (act. 11), welcher mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 der Vorinstanz und der privaten Rekursgegnerschaft zur Stellungnahme zugestellt wurde. Beide äusserten sich in ihrer Vernehmlassung dazu.

R3.2018.00180 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 20. und 21. Dezember 2018 beantragten sowohl die Vorinstanz als auch die private Rekursgegnerschaft die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden, wobei die private Rekursgegnerschaft die Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer einzeln und solidarisch zulasten der Rekurrierenden 1–3 beantragten. E. Mit Repliken vom 30. Januar 2019 bzw. Dupliken vom 6. und 13. Februar 2019 hielten alle Parteien an ihren Anträgen fest. F. Am 19. März 2019 führte eine Delegation der 3. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Im Anschluss wurde das Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen sistiert (Protokoll S. 7), bis die Rekurrierenden mit Eingaben vom 4. und 5. April 2019 die Fortsetzung verlangten. Es kommt in Betracht: 1. Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X in der Wohnzone W1.4 mit Empfindlichkeitsstufe ES II in einer von Einfamilienhäusern mit grosszügigem Umschwung geprägten Umgebung. In nördlicher und nordwestlicher Richtung wird das Baugrundstück lediglich durch die rekurrentischen Liegenschaften und die Stichstrasse B. vom anschliessenden Wald abgegrenzt. In südlicher Richtung wird es ebenfalls durch nur eine Bautiefe und die das Baugebiet abschliessende G.-Strasse von der Landwirtschaftszone getrennt.

R3.2018.00180 Seite 4 Das Baugrundstück selber ist im nordöstlichen Teil mit einem Einfamilienhaus überbaut. Westlich davon liegt das freistehende Garagengebäude Vers.-Nr. 1, in welchem der Hühnerstall untergebracht ist und in dessen Westfassade der Zugang zum Freilaufgehege für die zehn Hühner und den Hahn angebracht wurde. Mit der angefochtenen Bewilligung wurde unter anderem die nachträgliche Bewilligung für das Hühnerhaus und die damit verbundene Hühnerhaltung erteilt. Nebenbestimmungsweise wurden in Ziffer 3 die folgenden Auflagen statuiert: 3.2 Der Hahn darf von werktags ab 08:00 Uhr und sonntags ab 09:00 Uhr bis jeweils 22:00 Uhr ins Freie gelassen werden. In der übrigen Zeit ist er in einem abgedunkelten Stall zu halten. 3.3 Der Stall muss genügend schallisoliert sein. 2. Die Rekurrierenden 1–3 sind direkte Anstösser und Eigentümer der in westlicher und nördlicher Richtung direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Kat.-Nrn. 2, 3 und 4. Angesichts dieser nachbarlichen Beziehungen und der vorgebrachten Rügen (insbesondere Lärmimmissionen) sind die Rekurrierenden mehr als beliebige Dritte von der angefochtenen Baubewilligung betroffen, so dass sie zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ohne Weiteres legitimiert sind. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3. Zusammengefasst stören sich die Rekurrierenden am Lärm, der insbesondere durch den Hahn verursacht werde. Bei sämtlichen Rekurrierenden seien die Gartensitzplätze gegen Süden und damit gegen das Freigehege ausgerichtet. Die Rekurrierenden haben selbständig Lärmmessungen, Stichproben und Videoaufnahmen getätigt. Gemäss der Rekurrentschaft 2 habe der Hahn im Zeitraum vom 6.–11. September 2018 im Durchschnitt ca. zehnmal pro Stunde gekräht, an manchen Tagen bis zu 14,5-mal pro Stunde. Es scheine, dass der Hahn die neunte Stunde am Morgen zum Krähen bevorzuge. Diese Frequenz, auf die Minute heruntergerechnet, bedeute, dass der Hahn in etwa alle fünf bis zehn Minuten krähe. Dies möge

R3.2018.00180 Seite 5 auf den ersten Blick als wenig erscheinen. Berücksichtige man die Tatsache, dass der Hahn in manchen Stunden bis zu 44-mal gekräht habe, somit alle 1,5 Minuten, sei verständlich, dass das Ohr der Rekurrierenden sensibilisiert werde und jedes weitere Krähen nerve. Der Rekurrent 1 hat mit einer App die Dezibel durch sein Küchenfenster gemessen, welches in einer Distanz von ca. 15 m zum Hühnergehege liege. Dabei seien Messwerte bis zu 84 dB(A) festgehalten worden. Auch auf den Videoaufnahmen der Rekurrentschaft 3 sei das Krähen des Hahns gut hörbar. Mit diesen Lärmimmissionen könnten sich die Rekurrierenden nicht abfinden. Das Krähen des Hahns sei objektiv erheblich störend im Sinne von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und eine erhebliche Belästigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der kommunalen Polizeiverordnung (PolVO). Das Hühnergehege befinde sich in Lauflinie [vermutlich Luftlinie] ihrer Sitzplätze und störe erheblich. Eine Verlegung des Geheges in südöstlicher Richtung sei durchaus realisierbar. Es sei zwar verständlich, dass die private Rekursgegnerschaft eine hobbymässige Hühnerhaltung zu betreiben wünsche. Ob sie aber dieselbe Hühnerhaltung betreiben würde, wenn das Hühnergehege auf deren Liegenschaft und Sitzplatz hin ausgerichtet wäre, werde bezweifelt. Zu ergänzen sei, dass der Hahn auch nachts zu hören sei, auch wenn dies bisher nur am Rande thematisiert und/oder das Gegenteil verstanden worden sei. Das Krähen in der Nacht, wenn auch nur vereinzelt, wirke sich störend aus, weil der Hahn bereits tagsüber krähe und das nicht selten, wie die Stichproben gezeigt hätten. Mit der Auflage einer gehörigen Isolation gemäss Dispositivziffer 3.3 der Baubewilligung werde diesem Umstand Rechnung getragen. Die Rekurrierenden würden sich allerdings ausdrücklich vorbehalten, bei der Vorinstanz Anzeige zu erstatten, sofern sich die Schallisolierung als ungenügend erweisen sollte. 4. In der Wohnzone sind Bauten, die Wohnraum enthalten, ohne Weiteres zonenkonform. Dies gilt zudem für Bauten, die zum Wohnen zusätzlich nötig sind, wie Garagen oder Gartenhäuser. Ebenso fällt die Hobbynutzung unter

R3.2018.00180 Seite 6 den Begriff der Wohnnutzung im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG (vgl. BEZ 1998 Nr. 32). Hobbynutzung ist grundsätzlich als Teil der Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im allgemeinen die Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht anders, wenn Nutztiere Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden. Eine hobbymässige Hühnerhaltung fällt ebenso unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG wie das Halten von Haustieren oder die Ausübung sportlicher oder kreativer Tätigkeiten und erweist sich daher als zonenkonform. Wann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur diejenige Tierhaltung ist zonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung dient (vgl. dazu Carmen Walker Späh in pbg-aktuell, 1/2004). Vorliegend ist die hobbymässige Hühnerhaltung unbestritten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der privaten Rekursgegnerschaft mit dem bewilligten Hühnerstall die Möglichkeit fehlt, eine für ein Gewerbe nötige Anzahl Tiere zu halten. Es ist deshalb von einer in der Wohnzone ohne Weiteres zonenkonformen Hobbytierhaltung auszugehen. Zu beachten ist jedoch, dass neben der Zonenkonformität stets auch die baupolizeilichen und insbesondere aufgrund der zu erwartenden Immissionen bei Tierhaltungen auch die umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Bewilligung gesprochen werden kann. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 5.1. Die Haltung von Hühnern und insbesondere von Hähnen führt naturgemäss zu Immissionen. Die Tiere erzeugen durch Gackern und Krähen Lärm und produzieren Mist, der auch bei regelmässiger Abfuhr für eine gewisse Zeit gelagert werden muss. Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft nicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der einschlägigen Vorschriften

R3.2018.00180 Seite 7 der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen und führt zu grossen Einschränkungen. Vorliegend geben die Lärmimmissionen Anlass zu Streitigkeiten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV) ist der aus dem Betrieb neuer ortsfester Anlagen resultierende Lärm so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a); zudem dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG und unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen einer solchen Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG). 5.2. Die Anzahl der gehaltenen Tiere ist vorliegend bereits durch die geringe Grösse des Hühnerhauses von 0,8 mx2m beschränkt. Neben quantitativen Einschränkungen durch Bestimmungen der maximal zulässigen Anzahl Tiere können die Baubehörden jedoch im Rahmen des Umweltrechts auch weitere konkrete Massnahmen anordnen, um die Immissionen in Grenzen zu halten. Das Gackern von Hühnern ist als von geringer Intensität zu bezeichnen, weshalb das Halten von wenigen Hühnern ohne Hahn von vornherein als unproblematisch erscheint. Das Krähen eines Hahnes indessen wird vom menschlichen Ohr als relativ intensiv empfunden. Insbesondere die frühmorgendlichen Rufe wecken die Nachbarn zu unerwünschter Stunde. Hähne sollten deshalb ihre Lautäusserungen in Wohngebieten nicht uneingeschränkt verbreiten können. Bei geeigneten baulichen Massnahmen und unter Berücksichtigung des konkreten Umfeldes bedeutet dies jedoch nicht, dass das Halten von Hähnen in der Wohnzone gänzlich zu untersagen ist. Als wichtigste Massnahme ist die Beschränkung der Zeit, in der sich die Tiere im Freien aufhalten – insbesondere der frühen Morgenstunden – zu betrachten. Verbringen Hühner und Hähne die Nacht in einem Gebäude, ist

R3.2018.00180 Seite 8 dies mit einer Haustierhaltung vergleichbar, etwa jener eines Hundes, der sich tagsüber regelmässig im Garten aufhält und dabei zeitweise bellt. Da die Hühner jedoch nicht ins Wohnhaus geholt werden, sind auch gewisse Anforderungen an das Hühnerhaus zu stellen, damit der Schall der krähenden Hähne in den Ruhezeiten entscheidend gedämmt wird. 5.3.1. Beim streitbetroffenen Hühnerhaus handelt es sich um eine Kleinbaute einfacher Ausführung, die mit Schalungsplatten und Plexiglas gebaut und mit einer Luftpolsterfolie bedeckt wurde (Protokoll S. 6, 17 f. Fotos 20–22). Das Hühnerhaus liegt im "Dachgeschoss" des Garagengebäudes, welches zwar nicht besonders isoliert ist (das Dach besteht nur aus auf den Dachlatten aufliegenden Ziegeln), dennoch ist durch das geschlossene Haus um den Stall von einer positiven Beeinflussung des Geräuschpegels auszugehen. Der Ausgang vom Hühnerhaus ins Aussengehege ist durch ein einfaches Holztürchen verschliessbar, dessen schallisolierende Eigenschaften bezweifelt werden dürfen. Dies bestätigte sich auch anlässlich des Augenscheins, da der Hahn noch bevor er aus dem Stall gelassen wurde, zu hören war. Die Rekurrierenden anerkennen, dass die Vorinstanz sich dieser Problematik auflageweise angenommen hat. Die private Rekursgegnerschaft ist entsprechend darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Konstruktion diesem Erfordernis bei weitem nicht genügend Rechnung trägt. Als genügend erachtet wurde beispielsweise das im von der Vorinstanz in der Bewilligung herangezogenen Entscheid BRKE I Nr. 0108 und 0109/2007 vom 25. Mai 2007 (BEZ 2007 Nr. 36) streitbetroffene Hühnerhaus, welches über eine doppelte Holzwand mit 8 cm starker Isolationsschicht aus Steinwolle sowie über eine Doppelverglasung verfügte. Wird der bestehende Stall zusätzlich isoliert, wird möglicherweise eine zusätzliche Öffnung zur Luftversorgung der Tiere notwendig. Zu deren Wohl kann vermutlich nicht auf ein Fenster oder eine sonstige Öffnung verzichtet werden. Dieses kann den Stall jedoch beispielsweise ins Innere der Garage entlüften und damit von den Rekurrierenden weg. Die von der Vorinstanz verfügte Auflage, der Stall müsse "genügend schallisoliert" sein, ist damit ‒ wie dies auch die Rekurrierenden anerkennen – genügend. 5.3.2. Was die Ruhezeiten betrifft, so genügen die gemäss der Polizeiverordnung in Art. 14 Abs. 2 festgelegten Nachtruhezeiten von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr

R3.2018.00180 Seite 9 bei einer regelmässigen Lärmbelastung durch das Halten eines Hahns im Garten nicht, weshalb die Vorinstanz bereits anordnete, der Hahn dürfe werktags erst ab 8:00 Uhr und sonntags ab 9:00 Uhr ins Freie gelassen werden. Bei der Festlegung der verbindlich einzuhaltenden Nachtruhezeiten sind die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist aber auch das Wohl der Tiere ist zu beachten, wobei festzuhalten ist, dass das Tierschutzgesetz (TSchG) keine Grundlage bietet, Nachbarn zum Zwecke einer artgerechten Tierhaltung belästigen zu dürfen. Kann eine Tierhaltung unter den lärmschutzrechtlichen Auflagen nicht artgerecht eingerichtet werden, kann sie nicht aufrechterhalten werden. Bei der Festlegung der Stallzeiten empfehlen die im August 2012 durch die Baudirektion Kanton Zürich zur Stellungnahme zur Haltung von Hühnern und Hähnen im Wohngebiet eingeladenen relevanten Organisationen einen Auslauf von 7:00 Uhr bzw. 8:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr abends (http://www.laerm.ch/dokumente/laermsorgen/Tierlaerm_Huehner_Stellung nahmen_Organisationen.pdf). Besonders in den heissen Sommermonaten seien die frühen und späten Stunden des Tages am wertvollsten für die Tiere. Dabei ist für das menschliche Wohlbefinden das Augenmerk insbesondere auf die Morgenstunden zu richten, zumal sich die Zeiten, in denen die die Tiere in den Stall treibende Dämmerung erst zu späterer Stunde einsetzt, in unseren Breitengraden sehr in Grenzen halten und entsprechend eine Festlegung vor 22 Uhr unnötig erscheint, zumal insbesondere in den kälteren Jahreszeiten aufgrund der früh einsetzenden Dämmerung die Tiere den selbständigen Rückzug frühzeitig antreten. Dies auch wenn die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Jahre 1996 ein Verbot, einen Hahn zwischen 20 Uhr und 7 Uhr ins Freie zu lassen, als innerhalb des richterlichen Ermessensspielraums gelegen bestätigt hat, handelte es sich doch in jenem Fall um eine Tierhaltung in einem städtisch geprägten Wohnquartier (BGr 5C.249/1994 vom 5. Januar 1996). Hingegen erweist sich ein für Menschen längeres Ruhebedürfnis als dasjenige eines Hahns in den Morgenstunden als durchaus plausibel, wie auch eine starke Störung der schlafenden Nachbarn, wenn derselbe frühmorgens seine Präsenz durch Krähen markiert. Vorliegend wurde den nachbarlichen Interessen mit einem späteren Freilauf des Hahns, nämlich ab 8:00 Uhr bzw. sonntags ab 9:00 Uhr, genügend Rechnung getragen.

R3.2018.00180 Seite 10 5.4. Zu prüfen ist, ob mit einer allfälligen Verlegung des Stalls oder des Auslaufs ein besserer Immissionsschutz erreicht werden könnte, was jedoch aus den folgenden Gründen zu verneinen ist: Würde der Auslauf an die Nordfassade der Garage verlegt, würde dies allenfalls lediglich zu einer geringen Verschiebung zugunsten der Liegenschaft der Rekurrentschaft 1 und zulasten der Liegenschaften der Rekurrentschaften 2 und 3 führen. Eine Verlegung an die Südfassade erweist sich als nicht praktikabel, da dort die Zufahrt zum Garagengebäude liegt, und an der Ostfassade müsste das Gelände zuerst renaturiert werden (Protokoll S. 19 Fotos 23–24). Dies erscheint insbesondere unter dem Aspekt, dass damit höchstens eine geringfügige Änderung der Immissionen erreicht werden könnte, als nicht verhältnismässig. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Schall eines im Freien krähenden Hahns durch die Verschiebung seines Aufenthaltsortes um wenige Meter wesentlich abschwächen würde. Zum anderen würde durch diese Massnahme der Abstand zur Rekurrentschaft 3 und zu anderen Nachbarn gegenüber dem heutigen Standort verkleinert. Noch weniger sinnvoll wäre es, das Hühnerhaus irgendwo sonst im Garten der privaten Rekursgegnerschaft aufzustellen, zumal hier mit dem Garagengebäude ein optimales Gebäude, das zudem für einen zusätzlichen Schallschutz sorgt, genutzt werden kann. Die Rekurrierenden monieren, dass der Hahn bis zu 47-mal pro Stunde gekräht habe, wie sie in ihren Stichproben behaupten (act. 4.13). Anzumerken ist, dass es sich dabei – wie die Rekurrierenden selber festhalten – um Stichproben handelt, die im Übrigen von der Rekursgegnerschaft bestritten werden. Bemerkungsweise ist festzuhalten, dass der Augenschein mit Absicht auf die neunte Stunde des Tages, gemäss den Rekurrierenden die "aktivste" Stunde des Hahns, gelegt wurde, mit dem Hinweis an die private Rekursgegnerschaft, den Hahn erst nach Beginn des Augenscheins aus dem Stall zu lassen (act. 22). Anlässlich des Lokaltermins konnte entsprechend festgestellt werden, dass der Hahn im Stall hörbar krähte. Diesem Umstand wurde mit der verfügten Isolation Rechnung getragen. Sobald der Hahn um 8:10 Uhr ins Freie gelassen wurde, krähte er bis zum Schluss des Augenscheins um 8:50 Uhr lediglich zweimal. Auch hierbei handelt es sich selbstverständlich nur um eine Stichprobe. Gleiches gilt für die von den Rekurrierenden eingereichten Videoaufnahmen (act. 11): Einzig beim Katzenvideo ist das Krähen des Hahns gut zu hören, jedoch nur einmal. Bei den anderen Videos ist es in den Umgebungsgeräuschen kaum wahrnehmbar.

R3.2018.00180 Seite 11 Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, sind sie damit nicht geeignet, eine das Wohlbefinden störende Lärmbelastung zu dokumentieren. Auch die gemachten Lärmmessungen der Rekurrierenden sind nur bedingt tauglich: Fraglich ist zum einen die Genauigkeit von mit Mobiltelefonen durchgeführten Lärmmessungen. Zum anderen handelt es sich auch hier nur um nicht aussagekräftige Stichproben. In die Beurteilung mit einzubeziehen ist alsdann auch die konkrete Umgebung des Baugrundstücks. Wie bereits aufgezeigt, wird dieses gegen Süden wie auch gegen Norden nur gerade durch je eine Bautiefe vom Nichtbaugebiet getrennt. Der Augenschein zeigte eine äusserst ländliche Umgebung mit Wald und landwirtschaftlicher Nutzung im nächster Nachbarschaft. In einem solchen Umfeld erweist sich das Krähen eines tagsüber freilaufenden und nachts in einem isolierten Hühnerhaus untergebrachten Hahns in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung als mit dem Zonencharakter durchaus verträglich ist; es wird vom durchschnittlich empfindlichen Menschen noch als jenes Mass an Belärmung erlebt wird, welches allgemein zu ertragen ist (Entscheid BRKE I Nr. 0108 und 0109/2007 vom 25. Mai 2007 in BEZ 2007 Nr. 36, E. 7.4). Entsprechend ist festzuhalten, dass sich die streitbetroffene Hühnerhaltung mit Hahn mit den von der Vorinstanz statuierten Auflagen als bewilligungsfähig erweist. Weitere Massnahmen erscheinen weder zweck- noch verhältnismässig. 5.5. Geruchsimmissionen wurden von den Rekurrierenden nicht substanziiert vorgebracht und waren anlässlich des Augenscheins auch nicht feststellbar. 6. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen. 7.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).

R3.2018.00180 Seite 12 Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'200.-- festzusetzen. 7.2. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1). Demnach sind die Rekurrentschaften 1–3 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der privaten Rekursgegnerschaft eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 700.-- (insgesamt Fr. 2'100.--) zu bezahlen. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgerichtzh.ch). Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, so wird die Gemeinde im Falle des Unterliegens in der Regel nicht entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 3 VRG). Umgekehrt entfällt im Falle des Obsiegens auch ein entsprechender Entschädigungsanspruch. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, sind vorliegend nicht gegeben. Demnach ist der Vorinstanz keine Umtriebsentschädigung http://www.baurekursgericht-zh.ch/ http://www.baurekursgericht-zh.ch/

R3.2018.00180 Seite 13 zuzusprechen. Ausgangsgemäss steht auch den Rekurrierenden keine Umtriebsentschädigung zu. […]