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Zürich Baurekursgericht 19.09.2011 BRGE II Nrn. 0221-0224/2011

19 settembre 2011·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·1,007 parole·~5 min·1

Riassunto

Augenschein. Rechtliches Gehör. Kein unentziehbarer Anspruch der rechtsanwaltlich vertretenen Partei auf persönliche Teilnahme im Falle der Teilnahme ihres Rechtsvertreters. | Ein Augenschein bezweckt, dass sich die Rekursinstanz über die örtlichen Gegebenheiten eines Bauvorhabens, die aufgrund der Akten unklar sind, ins Bild setzen kann. Dabei geht es stets um einen objektivierbaren Streitgegenstand, weshalb die Empfindungen und Ausführungen einer Rekurspartei keine Rolle spielen, wenn deren Rechtsvertreter am Augenschein anwesend ist und die Interessen seiner Mandantschaft umfassend zu wahren vermag. Ein kurzfristig gestelltes – wenn auch medizinisch begründetes und damit nachvollziehbares – Gesuch um Verschiebung eines Augenscheintermins war deshalb unter den konkreten Umständen abzuweisen.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

G.-Nrn. R2.2011.00045, R2.2011.00050, R2.2011.00051 und R2.2011.00053 BRGE II Nrn. 0221/2011 – 0224/2011

Entscheid vom 19. September 2011

Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Emil Seliner, Baurichter Stefano Terzi, Gerichtsschreiber Daniel Schweikert

in Sachen Rekurrierende [……………………..]

gegen Rekursgegnerschaft [……………………..]

betreffend Baukommissionsbeschluss vom 8. Februar 2011; Baubewilligung für Einfamilienhaus, Kat.-Nr. 10608, […….] _______________________________________________________

R2.2011.00045 Seite 2 […………………..] 4.1. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten D. D. stellte mit Zuschrift vom 28. Juni 2011, hierorts eingegangen am 29. Juni 2011, ein Gesuch um Verschiebung des auf den 4. Juli 2011 anberaumten Augenscheintermins. Er reichte ein Arztzeugnis vom 24. Juni 2011 zu den Akten, welches dem Rekurrenten für den Augenscheintermin Verhandlungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen attestierte. Der Gerichtsschreiber teilte dem Rechtsvertreter unter Angabe der Gründe unverzüglich telefonisch mit, dass das Verschiebungsgesuch abgewiesen werde (vgl. Protokoll im Verfahren R2.2011.00053, S. 2). Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 liess der Rechtsvertreter festhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör und Teilnahme an einem Augenschein einer Verfahrenspartei persönlich zustehe und durch die Möglichkeit, dass ein Vertreter am Augenschein teilnehmen könne, nicht gewahrt werde. Sein Mandant halte am Antrag auf Durchführung eines Augenscheines, an dem er selbst teilnehmen könne, fest, und behalte sich die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, auch wenn der rekurrentische Rechtsvertreter am Augenschein vom 4. Juli 2011 vorsorglich teilnehmen werde. Der rekurrentische Rechtsvertreter nahm in der Folge am Augenschein teil (vgl. Prot. im Verfahren R2.2011.00053, S. 4). 4.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtfertigen sich hierzu einige Bemerkungen. Unbestrittener und gefestigter Rechtsprechung zufolge ist der Anspruch der Parteien auf Teilnahme an einem Augenschein im Verwaltungsverfahren Ausfluss ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 113 Ia 81; VB.1980.95 in RB 1981 Nr. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7 N 46; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1672 ff., insb. 1686, 1688). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dieser Anspruch auch im Falle umfassender rechtsanwaltlicher Vertretung, wie sie vorliegend beim Rekurrenten D. D. vorliegt (vgl. act. 4 im Verfahren R2.2011.00053), höchstpersönlicher Natur ist und zwingend das Recht auf persönliche Teilnahme beinhaltet, selbst wenn ein Rechtsvertreter am Au-

R2.2011.00045 Seite 3 genschein teilnehmen kann und den Standpunkt seines Mandanten vollumfänglich darzustellen vermag (vgl. Prot. im Verfahren R2.2011.00053, S. 6, 8 u. 9). 4.3. Die Frage ist sowohl aus rechtlichen wie aus prozessökonomischen Gründen zu verneinen. Im Unterschied etwa zu einem familienrechtlichen Verfahren oder einem Strafverfahren geht es im Baurekursverfahren nicht um vorwiegend persönlichkeitsbezogene Belange, so dass es notwendig erschiene, der rechtsanwaltlich umfassend vertretenen Partei in jedem Fall einen uneingeschränkten Anspruch auf persönliche Teilnahme am Augenschein zuzugestehen. Zwar berücksichtigt die hiesige Rekursinstanz bei der Festsetzung von Augenscheinterminen usanzgemäss die Terminwünsche aller Beteiligten. Dabei gelingt es auch häufig, innert angemessener Frist einen allen Beteiligten passenden Termin zu finden. In Fällen wie dem vorliegenden hätte es indes prozessökonomisch nicht mehr zu rechtfertigende Verfahrensverzögerungen zur Folge, wenn nebst den zwingend zu beachtenden Terminmöglichkeiten von sechs beteiligten Rechtsanwälten auch in jedem Fall auf die Krankheits-, Ferien- und sonstigen Abwesenheiten aller vertretenen Parteien Rücksicht genommen werden müsste. In Fällen mit einer Vielzahl von Beteiligten, wie beispielsweise in Rekursverfahren gegen die baurechtliche Bewilligung von Mobilfunkantennen, wäre die Organisation von Augenscheinen unter diesen Bedingungen kaum mehr möglich. Im Rahmen eines Augenscheins soll sich in erster Linie die Rekursinstanz über die örtlichen Gegebenheiten eines Bauvorhabens, die aufgrund der Akten unklar sind, ins Bild setzen können. Dabei geht es aber stets um objektive Belange wie beispielsweise die bauliche Umgebung oder die Erschliessungssituation eines Bauvorhabens. Persönliche Empfindungen von den Parteien sind dagegen nicht Gegenstand der Untersuchung anlässlich eines Augenscheins. Ebensowenig kommt es auf die persönlichen Ausführungen einer Partei an. Während solche im Rahmen eines Straf- oder Familienrechtsprozesses im Zusammenhang mit Fragen wie der Glaubwürdigkeit, des Verschuldens oder der erzieherischen Fähigkeit von allerhöchster Bedeutung sind, spielen die persönlichen Ausführungen und der persönliche Eindruck einer Partei aufgrund des objektivierbaren Streitgegenstandes im Baurekursverfahren keine Rolle.

R2.2011.00045 Seite 4 4.4. Gemäss § 339a Abs. 1 PBG entscheiden die kantonalen Behörden über ein Rechtsmittel innert sechs Monaten nach dessen Eingang. Diese seit 1. Juli 2009 in Kraft stehende Regelung wurde nicht zuletzt im Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung geschaffen und hat auch für die hiesige Rekursinstanz Geltung. Eine Bauherrschaft soll nicht bereits vor erster Instanz ein Jahr auf einen Rechtsmittelentscheid warten müssen. Mit Nachdruck ist festzuhalten, dass diese Vorschrift zur Makulatur würde, wären bei den zu Recht häufig beantragten und von der hiesigen Rekursinstanz entsprechend regelmässig einberufenen Augenscheinterminen zwingend alle Ferien-, Krankheits- und sonstigen entschuldbaren Abwesenheiten vertretener Mandantschaften persönlich zu berücksichtigen. Insbesondere gilt dies in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem mehrere rechtsanwaltlich je eigenständig vertretene Nachbarrekurrenten gegen dasselbe Bauprojekt Rekurs einlegen. Wie erwähnt, erheischt der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör keineswegs eine solche Rücksichtnahme in einem nicht persönlichkeitsbezogenen Verfahren wie dem Baurekursverfahren. Sie würde denn auch Tür und Tor für prozesstaktisch motivierte Verfahrensverzögerungen öffnen, wäre es doch bei mehreren beteiligten Rekurrenten ein leichtes, stets dafür besorgt zu sein, dass einer der Rekurrenten am Augenschein krankheitshalber oder aus anderen Gründen kurzfristig verhindert ist, womit – angesichts der bekannten Schwierigkeiten, nur schon einen mehreren beteiligten Rechtsvertretern passenden Termin zu finden – jeweils leichterdings eine mehrmonatige Verzögerung des Verfahrens erreicht werden könnte. Es ist deshalb an der bisher geübten Praxis festzuhalten, gemäss welcher zwar die Terminwünsche aller Beteiligten wenn immer möglich berücksichtigt werden, einer Partei jedoch zumindest im Falle der Teilnahme ihres Rechtsvertreters kein uneingeschränkter Anspruch auf persönliche Teilnahme an einem Lokaltermin – respektive im Falle einer kurzfristigen Verhinderung auf Verschiebung desselben – zukommt. 4.5. Zusammengefasst wurde mit der Abweisung des kurzfristig gestellten Verschiebungsgesuchs der Anspruch des Rekurrenten D. D. auf rechtliches Gehör gewahrt, da sein Rechtsvertreter am Lokaltermin anwesend war und umfassend Gelegenheit hatte, die Interessen seines Mandanten zu wah-

R2.2011.00045 Seite 5 ren. Eine Wiederholung des ordnungsgemäss durchgeführten Augenscheins vom 4. Juli 2011 erübrigt sich damit.

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