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Zürich Baurekursgericht 19.07.2016 BRGE II Nr. 0107/2016

19 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·4,753 parole·~24 min·4

Riassunto

Lärmimmissionen einer Sportanlage. Vollständig oder wesentlich geänderte Anlage gemäss Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 8 Abs. 3 LSV. Beurteilung nach der Vollzugshilfe des BAFU. Separate Beurteilung des Bar- und Discobetriebs anlässlich des jährlichen Grümpelturniers. | Die Erweiterung einer Sportanlage sowie der Einbau von Beleuchtung und Kunstrasen auf dem Hauptspielfeld lassen nicht auf eine vollständig geänderte Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 LSV schliessen, sodass die geänderte Anlage die Immissionsgrenzwerte und nicht die für neue Anlagen vorgesehenen strengeren Planungswerte einzuhalten hat. Den in der Vollzugshilfe des BAFU enthaltenen Richtwerten kommt nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgesetzten Belastungsgrenzwerten zu, was den Vollzugsbehörden einen gewissen Handlungsspielraum für Erleichterungen gewährt. Der Verzicht auf lärmreduzierende Massnahmen für das jährlich stattfindende Grümpelturnier liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Der Bar- und Discobetrieb ist davon getrennt zu beurteilen, und er bedarf einer Ausnahmebewilligung des kommunalen Ressorts Sicherheit.

Testo integrale

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

G.-Nr. R2.2016.00008 BRGE II Nr. 0107/2016

Entscheid vom 19. Juli 2016

Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Ersatzrichter Peter Schuster, Baurichter Stefano Terzi, Gerichtsschreiberin Sara Ramp-Burkhalter

in Sachen Rekurrenten 1. S. E., [….] 2. A. N., [….]

gegen Rekursgegnerinnen 1. Baukommission X, [….] 2. Politische Gemeinde X, [….]

betreffend Baukommissionsbeschluss vom 30. November 2015; Anpassung Benützungsreglement Sportplatz ______________________________________________________

R2.2016.00008 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 30. November 2015 verpflichtete die Baukommission X die Politische Gemeinde X zur Anpassung und Anwendung des Benützungsreglements für den Sportplatz L. in im Beschluss festgelegter Weise. B. S. E. und A. N. wandten sich mit gemeinsamer Rekurseingabe vom 13. Januar 2016 an das Baurekursgericht und stellten folgende Anträge: "1. Der angefochtene Entscheid der Baukommission X vom 30. November 2015 sei aufzuheben und es seien Massnahmen zu verfügen, welche (ohne Gewährung von Erleichterungen) die Anforderungen der Vollzugshilfe BAFU, Lärm von Sportanlagen, 2013, an neue Anlagen einhalten, inklusive sämtlicher Grossanlässe. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Baukommission X vom 30. November 2016 aufzuheben und die Baukommission X sei unter Vorgabe der rechtlichen Voraussetzungen anzuweisen, Massnahmen zu verfügen, welche (ohne Gewährung von Erleichterungen) die Anforderungen der Vollzugshilfe BAFU, Lärm von Sportanlagen, 2013, an neue Anlagen einhalten, inklusive sämtliche Grossanlässe. Der Baukommission X seien kurze Fristen für die Verfügung der erforderlichen Massnahmen zu setzen. 3. Die Baukommission X sei anzuweisen, das vorliegende Immissionsklageverfahren auch in Bezug auf die Lichtimmissionen materiell zu entscheiden, unter Wahrung der vollen Parteistellung der Rekurrenten und ihres vollen rechtlichen Gehörs. Auch für diese Entscheidung sei der Baukommission X eine kurz bemessene Frist anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." C. Das Baurekursgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2016 vom Rekurseingang Vormerk und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren.

R2.2016.00008 Seite 3 D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2016 auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten. Die private Rekursgegnerin (Politische Gemeinde X) liess sich nicht vernehmen. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest, soweit sie sich nochmals äusserten. E. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Es kommt in Betracht: 1. Die private Rekursgegnerin betreibt auf dem Baugrundstück, welches mit seiner nördlichen Hälfte der Zone für öffentliche Bauten (OeB a) und mit dem Rest der Erholungszone (E a), ES III gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung zugewiesen ist, eine Sportanlage. Diese besteht aus einem grossen und einem kleinen Kunstrasenfeld, einem Naturrasenfeld, einem Universalplatz, einem Hartplatz sowie drei Parkfeldern. Bei Bedarf werden auch der Universal- und der Hartplatz zum Parkieren benutzt. Die Zuschauerbereiche befinden sich an der nördlichen und westlichen Seite des grossen Kunstrasenfeldes und des Naturrasenfeldes. In Zusammenhang mit dem jährlich stattfindenden Grümpelturnier wird auf dem Universalplatz eine Festwirtschaft mit Zelt aufgebaut, die mobile Lautsprecheranlage wird an den Längsseiten der beiden Spielfelder aufgestellt. Dem Lärmgutachten lässt sich entnehmen, dass die beiden Spielfelder und das kleine Kunstrasenfeld werktags von 17.00 bis 20.00 Uhr zu Trainingszwecken genutzt werden, unregelmässig finden mittwochs und freitags von 20.00 bis 22.00 Uhr Meisterschaftsspiele statt. Samstags finden zwischen 9.00 und 21.00 Uhr vier bis fünf Meisterschaftsspiele statt, sonntags deren zwei bis

R2.2016.00008 Seite 4 zwischen 9.00 und 18.00 Uhr. Lautsprecher kommen dabei nicht zum Einsatz. Bei Trainings ist von rund 10 Zuschauern auszugehen, während bei Meisterschaftsspielen 30 (Naturrasenfeld) bzw. 125 (Kunstrasenfeld) Zuschauer vor Ort sind. Die Kapazität der Parkplätze wird jeweils voll ausgeschöpft, wobei auch der Hartplatz grösstenteils als Parkplatz genutzt wird. Während des Grümpelturniers finden auf beiden Spielfeldern am Freitag von 13.00 bis 22.00 Uhr, am Samstag von 9.00 bis 21.00 Uhr und am Sonntag von 9.00 bis 16.00 Uhr Spiele statt. Das kleine Kunstrasenfeld steht die ganze Zeit zur freien Benutzung zur Verfügung, ebenso die beiden grossen Felder ausserhalb der Spielzeiten. Während des gesamten Spielbetriebs sind gegen die Spielfelder gerichtete mobile Lautsprecheranlagen in Betrieb, zu 10 % für Durchsagen und im Übrigen mit Hintergrundmusik. Es ist von rund 700 anwesenden Zuschauern auszugehen, wobei die Festwirtschaft freitags und samstags bis 20.00 Uhr sowie sonntags bis 19.00 betrieben wird. Im Anschluss daran findet am Freitag- und Samstag-Abend jeweils bis 2.00 Uhr im Festzelt ein Bar- und Discobetrieb statt. Auf eine Immissionsklage der heutigen Rekurrenten hin erliess die Vorinstanz das nun angefochtene Betriebsreglement, mit welchem der Spielund Trainingsbetrieb so weit eingeschränkt werden soll, als dies die Lärmschutzbestimmungen erfordern. 2. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Diese Bestimmung umschreibt die Rechtsmittellegitimation bei der Anfechtung von Anordnungen, die in Anwendung des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes oder des Planungs- und Baugesetzes ergangen sind (vgl. § 329 Abs. 1 PBG; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff., auch zum Folgenden). Anwohner in der Umgebung einer Anlage sind wegen Lärmbelastung dann rekursberechtigt, wenn sie in der Nähe wohnen, den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Nicht erforderlich ist, dass auf der betroffenen Liegenschaft der Immissionsgrenzwert oder gar der Alarmwert überschritten wird. Massgebend ist einzig, ob nach den Um-

R2.2016.00008 Seite 5 ständen des Einzelfalles die Lärm verursachende Tätigkeit zu Immissionen auf Grundstücken der Rekurrierenden führt, die von ihrer Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (vgl. VB.2003.00421, E.2.2 vom 18. März 2004, www.vgr.zh.ch). Der Rekurrent 2 ist Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit auf einem nur durch den Sportweg von der streitbetroffenen Anlage getrennten Grundstück (vgl. act. 16.2). Das grösste Parkfeld der Sportanlage befindet sich in einer Entfernung von rund 25 m vom rekurrentischen Grundstück. Damit ist er ohne weiteres zur Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurrent 1 ist Eigentümer eines gegenüber dem Sportplatz an erhöhter Lage gelegenen Grundstücks, welches eine Entfernung von rund 175 m zur streitbetroffenen Anlage aufweist. Gerade bei Lärmemissionen grösserer Anlagen ist der Kreis der Betroffenen weiter zu ziehen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass auch der Rekurrent 1 mehr als die Allgemeinheit von den Immissionen betroffen und daher zur Rekurserhebung legitimiert ist. Ob ihre Vorbringen in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend sind, wird nachfolgend zu prüfen sein. Auf den Rekurs ist daher, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten. 3. Die Rekurrenten rügen zunächst eine formelle Rechtsverweigerung, weil die Vorinstanz den Ergänzungsbericht zum Gutachten vor ihnen geheim gehalten habe. Es wäre ihnen nur in Kenntnis des Berichts möglich, die entwickelten Massnahmen selber oder beispielsweise Überlegungen in Bezug auf die Verhältnismässigkeit von verfügten oder nicht verfügen Massnahmen nachzuvollziehen. Alleine diese Verweigerung des rechtlichen Gehörs bzw. diese formelle Rechtsverweigerung müsse zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Mit der Vorinstanz ist dem entgegen zu halten, dass das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren im Kanton Zürich nicht als Einspracheverfahren ausgestaltet ist (§ 315 Abs. 3 PBG). Den Rekurrenten kam als ursprüngliche Immissionskläger bzw. Anzeigeerstatter keine Parteistellung und damit auch keine Mitwirkungsrechte bei der Sachverhaltsermittlung zu. Dass die Vorinstanz in Anbetracht der im Rahmen eines Rechtsverzögerungsentscheides (BRGE II Nr. 0101/2015 vom 11. August 2015) statuierten Auffor-

R2.2016.00008 Seite 6 derung, innert dreier Monate zu einem Entscheid zu kommen, auf weitere Stellungnahmen seitens der Rekurrenten verzichtet hat, ist durchaus nachvollziehbar, liegt es doch in ihrem Ermessen, über die Anordnung weiterer Schriftenwechsel zu entscheiden. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich zudem entnehmen, dass sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen auf dem Bauamt zur Einsicht aufgelegen haben (vgl. Disp. Ziff. IX). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einer Rechtsverweigerung kann somit nicht die Rede sein, und der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Die Rekurrenten bringen zur Begründung ihres Rekurses in materieller Hinsicht vor, es handle sich bei der streitbetroffenen Sportanlage nicht um eine bestehende ortsfeste Anlage, die mit dem Einbau des Kunstrasens eine wesentliche Änderung erfahren habe, sondern um eine neue ortsfeste Anlage. Neben nach dem 1. Januar 1985 erstellten Anlagen und solchen, deren Zweck vollständig geändert worden sei, gälten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch diejenigen Anlagen als neu, die am 1. Januar 1985 vorbestanden hätten, in konstruktiver oder funktionaler Beziehung jedoch soweit verändert worden seien, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbestehe, von geringerer Bedeutung erscheine als der erneuerte Teil. Für die Abgrenzung seien vor allem umweltrelevante Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, massgebend. Bei der streitbetroffenen Sportanlage habe sich alleine die Fläche der Fussballfelder und Trainingsplätze seit dem 1. Januar 1985 mehr als verdoppelt. Deutlich mehr als das Doppelte mache der heutige Lärm aus, denn aufgrund des Kunstrasens und der Beleuchtung sei der Betrieb im Gegensatz zu vor dem 1. Januar 1985 weder wetterabhängig noch auf Tageslicht angewiesen. Die nach dem Stichtag erfolgten Änderungen seien damit speziell in Bezug auf den Lärm eindeutig überwiegend, dies umso mehr, als eine wirkliche Gesamtbeurteilung grundsätzlich auch den Skaterplatz sowie sämtliche nach dem 1. Januar 1985 dazugekommenen Parkplätze berücksichtigen müsse. Ein Vergleich der Investitionen führe zu demselben Ergebnis. Die vorliegende Anlage habe damit klarerweise als Neuanlage im Sinne von Art. 25 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 7 der Lärmschutzverordnung (LSV) zu gelten. Entsprechend habe die Anlage die Planungswerte und nicht den Immissionsgrenzwert einzuhalten. Die Berufung der Vorinstanz auf die rechtskräftige Bewilligung des Kunstrasens verstosse gegen Treu und

R2.2016.00008 Seite 7 Glauben, sei der Kunstrasen damals doch unzulässigerweise im Anzeigeverfahren bewilligt worden, und ihr Rekurs dagegen sei nicht etwa abgewiesen worden, sondern das Baurekursgericht habe nur über die Rechtzeitigkeit des Rekurses entschieden. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es handle sich um eine bestehende ortsfeste Anlage, welche mit dem Einbau des Kunstrasens eine wesentliche Änderung erfahren habe. Aus der im angefochtenen Beschluss dargelegten Geschichte des streitbetroffenen Sportplatzes gehe ohne weiteres hervor, dass er spätestens Anfang der 1980er Jahre seine angestammte und im Wesentlichen bis heute unveränderte Funktion aufweise. Daran vermöge auch die Installation der Beleuchtung und der Einbau des Kunstrasens nichts zu ändern, weil dies der üblichen Weiterentwicklung des Sportplatzes entspreche. Die wenigsten kommunalen Sportplätze seien vor 30 Jahren mit modernen Beleuchtungsanlagen und Allwetterbelägen ausgerüstet gewesen, und gleichwohl seien sie schon damals intensiv genutzt worden, so namentlich auch bei schlechterem Wetter und in der Dämmerung. Im Laufe der Zeit möge zwar eine Intensivierung der Nutzung des Sportplatzes stattgefunden haben, dach lasse sich daraus keinesfalls eine umweltrechtliche Neuanlage ableiten. Der Sportplatz sei weder baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert worden, dass das Alte gegenüber dem Neuen von untergeordneter Bedeutung erscheine, noch sei andererseits dessen Zweck vollständig geändert worden. Im Übrigen sei der Einbau des Kunstrasens sehr wohl rechtskräftig bewilligt, weshalb in der Regel eine Beseitigung der Anlage nicht mehr in Frage komme. 5.1. Zunächst sind die Rekurrenten darauf hinzuweisen, dass auch der Kunstrasen rechtskräftig bewilligt wurde. Ob damals zu Unrecht das Anzeigeverfahren gewählt worden war, wurde nie gerichtlich geklärt. Die Rekurrenten können aus ihrer Behauptung nichts zu ihren Gunsten ableiten, haben sie es doch verpasst, rechtzeitig gegen die Bewilligung des Kunstrasens vorzugehen. Verursacht eine rechtskräftig bewilligte Anlage nachträglich unzulässige Emissionen, kommt wegen der Rechtskraft der Bewilligung in der Regel keine Beseitigung der Anlage mehr infrage. Die Rechtskraft der Baubewilli-

R2.2016.00008 Seite 8 gung steht der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen jedoch nicht von vornherein entgegen. Diese sind auch nachträglich noch anzuordnen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumutbar sind. Bei der Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der andern Seite darf berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Auch die Wirksamkeit von baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung lässt sich nicht immer ausreichend vorausbestimmen (vgl. BRGE I Nr. 0002/2015 vom 6. Januar 2015 in BEZ 2015 Nr. 16). Die Bestimmungen über den Umweltschutz sollen u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Begrenzung der Lärmemissionen knüpfen Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung an den Zeitpunkt der Erstellung der Anlage an. Während die Sanierung von Anlagen, die vor Inkrafttreten der vorgenannten Normen bereits bestanden hatten (sog. Altanlagen), nur angeordnet werden, wenn die Anlage wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV), werden an die Erstellung von neuen Anlagen bzw. die Änderung von bestehenden Anlagen höhere Anforderungen gestellt. So dürfen die Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und müssen wesentlich geänderte Anlagen die Immissionsgrenzwerte respektieren (Art. 8 Abs. 2 LSV). Bei untergeordneten Änderungen an bestehenden Anlagen sind die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nur soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Als bestehend gelten alle Anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 errichtet wurden. Unter den Begriff der neuen Anlage fallen alle neu erstellten Anlagen sowie alle bestehenden Anlagen, die baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (übergewichtige Anlage; vgl. dazu BGE 115 Ib 466, BGE 133 II 181. E. 7.2) oder deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen

R2.2016.00008 Seite 9 und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV). 5.2. Die streitbetroffene Sportanlage wurde unbestrittenermassen lange vor dem 1. Januar 1985 erstellt. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde 1968 das Fussballfeld erstellte. 1975 wurde der lokale Fussballclub gegründet, und der Sportplatz wurde für ihn freigegeben. Das erste Meisterschaftsspiel fand 1976 statt, und seit 1977 wird jeweils das Dorf- und Grümpelturnier durchgeführt. In den folgenden Jahren fanden verschiedene Erweiterungen statt, sodass sich die Anlage am Stichtag folgendermassen präsentierte: Neben einem Garderobengebäude und einem Clubhüttli stand den Spielern ein erneuerter und vergrösserter Fussballplatz sowie ein Trainingsplatz zur Verfügung. Seither wurde im Jahr 1985 eine Beleuchtung für das Spielfeld und den Trainingsplatz errichtet, und drei Jahre später wurde eine Sitzplatzüberdachung am Clubhüttli realisiert und dieses umgebaut. Der Trainingsplatz wurde zu einem zweiten Spielfeld ausgebaut und schliesslich wurden 2007 der Fussballplatz sowie ein Trainingsplatz mit Kunstrasen ausgestattet. Heute besteht die Anlage aus zwei Spiel- und zwei deutlich kleineren Trainingsfeldern, je eines mit Kunstrasen und eines mit Naturrasen, sowie einem Hartplatz und einer Skateranlage. Neben dem Clubhaus steht ein Garderobengebäude zur Verfügung. Es handelte sich bei der streitbetroffenen Sportanlage am 1. Januar 1985 demnach um eine vollständig ausgestattete Einrichtung. Es fanden regelmässig Trainings- und Meisterschaftsspiele sowie das jährliche Dorf- und Grümpelturnier statt. Es ist den Rekurrenten soweit zuzustimmen, dass die Errichtung der Beleuchtung und der Einbau des Kunstrasens neben einer Erhöhung des Komforts auch mehr Trainings zulassen. Damit haben unbestrittenermassen auch die von der Sportanlage ausgehenden Emissionen zugenommen. Von einer übergeordneten Erweiterung, welche das Alte gegenüber dem Neuen von untergeordneter Bedeutung erscheinen lässt, kann jedoch nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich um eine wesentlich geänderte Anlage im Sinne von Art. 8 LSV.

R2.2016.00008 Seite 10 Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Sportanlage die Immissionsgrenzwerte einhalten muss. Mit anderen Worten dürfen die von der Sportanlage ausgehenden Lärmemissionen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). 6. Im Weiteren stellen sich die Rekurrenten auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe unzulässigerweise Erleichterungen von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gewährt. Das unbestrittenermassen vorhandene öffentliche Interesse am Sport sei bei der Festlegung der Richtwerte in der Tabelle 1 der Vollzugshilfe BAFU bereits vollständig berücksichtigt worden. Die Vollzugshilfe handle von nichts anderem als von Sportlärm, womit auf dieser Basis nicht noch einmal Erleichterungen im Zusammenhang mit der konkreten Prüfung einer Sportanlage gewährt werden könnten. Zudem gälten Sportanlagen nur so weit als öffentlich, als sie dem Schulsport dienten, vorliegend ergäben sich die festgestellten Richtwertüberschreitungen jedoch aus der privaten Nutzung der Anlage. Es bestehe kein Spielraum für eine Ermessensausübung, vielmehr müssten die LSV und das USG angewendet werden. Die einzelnen Massnahmen, welche mit dem angefochtenen Beschluss festgelegt wurden, halten die Rekurrenten für ungenügend. Sie seien allesamt nur darauf ausgerichtet, den zu lauten Betrieb zeitmässig nicht einzuschränken. All diese Massnahmen hätten bereits im Rahmen des Vorsorgeprinzips umgesetzt werden müssen. Die Begründung für den Verzicht auf Massnahmen am Samstag sei unzulässig. Es komme weder darauf an, bei wie vielen Liegenschaften Richtwertüberschreitungen vorkämen, noch spiele die Eigenschaften der Eigentümer von Liegenschaften eine Rolle. Lärmschutz sei zwingendes öffentliches Recht, selbst wenn heutige Besitzer einzelner Liegenschaften subjektiv keine oder geringere Störungen empfinden sollten. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass es sich bei den in der Vollzugshilfe des BAFU festgelegten Werten nicht um Grenzwerte im Sinne von USG und LSV, sondern vielmehr um Richtwerte handle. Sodann ergebe sich aus der Vollzugshilfe, dass mit den besagten Richtwerten den zuständigen Behörde sehr wohl ein Ermessensspielraum v.a. hinsichtlich der Stipulierung von Betriebsbeschränkungen bei bestehenden Anlagen eingeräumt werden solle. Im Weiteren sei es nicht so, dass das öffentliche Interesse am Sport bei der Festlegung der Richtwerttabelle bereits vollständig berücksichtigt

R2.2016.00008 Seite 11 worden sei; der Sportlärm werde im Gegenteil insbesondere während der Ruhezeiten Abend (20.00 bis 22.00 Uhr) mit dem Leq von zwei Stunden strenger beurteilt, als dies beispielsweise für Strassen- und Industrielärm der Fall sei, bei welchem die Lärmbelastung über einen Zeitraum von zwölf Stunden gemittelt werde. Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Vollzugshilfe BAFU von nichts anderem als Sportlärm handeln solle. Auch andere Lärmarten, die im Zusammenhang mit der betreffenden Sportanlage stünden, seien zu berücksichtigen. Schliesslich verteidigt die Vorinstanz die von ihr stipulierten Lärmschutzmassnahmen als durchaus wirksam, zielführend und verhältnismässig. 7.1. Für die Beurteilung, ob von Sportanlagen übermässige Immissionen ausgehen, liegen keine vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen direkt aufgrund von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) zu beurteilen und so zu beschränken, dass die Bevölkerung − unter Berücksichtigung der Personengruppen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV − in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Der Anlage ist dabei der Lärm zuzurechnen, der mit ihrem Betrieb unmittelbar verbunden ist, im Weiteren aber auch jene Immissionen, die von den Benützern der Anlage ausserhalb derselben verursacht werden und die der Anlage ebenfalls zuzurechnen sind (sog. Sekundärimmissionen, vgl. zu alledem Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 25 Rz. 34 ff.). Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner Personen ist nicht abzustellen, sondern es ist ein objektiver Massstab zu verwenden. Sind Immissionsgrenzwerte einzuhalten, so gelten diese als respektiert, wenn die Anlage keine erheblichen Störungen verursacht. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie in sinngemässer Anwendung der Regeln, die den Belastungsgrenzwerten der LSV zugrunde liegen, die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Die Lärmemissionen müssen des Weiteren im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt keinen ab-

R2.2016.00008 Seite 12 soluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein. Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage oder würde die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können gemäss Art. 17 Abs. 1 USG im Einzelfall Erleichterungen gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen bei den Alarmwerten liegt. Als Entscheidhilfen können ausländische Regelwerke herangezogen werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann bei Sportanlagen auf die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) zurückgegriffen werden (vgl. zu alledem VB.2005.00481 und VB.2007.00240, www.vgrzh.ch). Das BAFU hat hierfür die Vollzugshilfe "Lärm von Sportanlagen, Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung" (www.bafu.admin.ch [nachfolgend: Vollzugshilfe]) ausgearbeitet. Die Grundzüge der Lärmbeurteilung von Sportanlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die deutsche Verordnung kennt im Gegensatz zur LSV fünf Nutzungszonen, wobei das BAFU die deutschen Richtwerte in ein schweizerisches Richtwertschema überführt hat. Des Weiteren unterscheidet sich die deutsche Norm insofern von der LSV, als sie nicht nur zwischen Tag- und Nachtphase unterscheidet, sondern auch tagsüber Ruhezeiten kennt und auch Geräuschspitzen separat behandelt. Zudem differenziert sie zwischen Normalbetrieb, seltenen Ereignissen und Veranstaltungen von herausragender Bedeutung. Da es sich bei diesen im schweizerischen Recht grundsätzlich unbekannten Unterscheidungen um elementare Bestandteile der deutschen Berechnungsvorschrift handelt, sind diese Unterscheidungen auch hierzulande bei der lärmrechtlichen Prüfung von Sportanlagen zu übernehmen. Eine Abweichung drängt sich einzig hinsichtlich der Zeitspanne für die Ruhezeiten auf. Die 18. BlmSchV setzt die Ruhezeit auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr an. Da in der Schweiz eher die Zeitspanne zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr als Ruhezeit betrachtet wird, rechtfertigt es sich, den schweizerischen Gepflogenheiten diesbezüglich Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Vollzugshilfe Ziff. 3.1, 3.2.7, sowie BGE 133 II 292, E. 4.3 [Fall Würenlos]). Des Weiteren ist bei Sportplätzen nicht auf einen

R2.2016.00008 Seite 13 jährlichen Durchschnittsbetrieb abzustellen, sondern es ist der jeweils maximal zulässige Tagesbetrieb massgeblich (vgl. Ziff. 3.2.1 Vollzugshilfe). Für die ES III ergeben sich gestützt auf die besagte deutsche Verordnung folgende Richtwerte für bestehende Anlagen (vgl. Vollzugshilfe Ziff. 4.1): tags ausserhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A) nachts 50 dB(A) kurzzeitige Geräuschspitzen tags ausserhalb Ruhezeit 90 dB(A) kurzzeitige Geräuschspitzen tags innerhalb Ruhezeit 85 dB(A) Dabei handelt es sich nicht um Belastungsgrenzwerte, sondern lediglich um Richtwerte. Ihnen kommt nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgesetzten Belastungsgrenzwerten zu, was den Vollzugsbehörden einen gewissen Handlungsspielraum gewährt (vgl. Ziff. 2.2.2 Vollzugshilfe). Dieser Handlungsspielraum kann nichts anderes bedeuten, als dass Erleichterungen gewährt werden können. Dies ist im Übrigen unter gewissen Voraussetzungen auch in der Umweltschutzgesetzgebung so vorgesehen. Dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem öffentlichen Interesse an der angestammten Nutzung des Sportplatzes insbesondere durch den örtlichen Fussballclub vorgenommen hat, erweist sich als zulässig. 7.2. Aus dem Lärmgutachten ergeben sich Richtwertüberschreitungen im Normalbetrieb von Montag bis Freitag während den abendlichen Ruhezeiten (20.00 bis 22.00 Uhr) in der unmittelbaren unüberbauten Umgebung (d.h. auf dem Sportplatz selbst) und in direkt angrenzenden Gebäuden der ersten Bautiefe. Am Samstag wird der Richtwert tagsüber in der unmittelbaren unüberbauten Umgebung und in acht direkt angrenzenden Gebäuden überschritten. Sodann wird der einschlägige Richtwert am Sonntag in der Ruhezeit am Mittag (12.00 bis 14.00 Uhr) in der unmittelbaren unüberbauten Umgebung und in acht direkt angrenzenden Gebäuden überschritten. In den übrigen Zeiten des Normalbetriebs wird der relevante Richtwert eingehalten bzw. finden die Überschreitungen nur auf dem Sportplatz selbst statt.

R2.2016.00008 Seite 14 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss mehrere Massnahmen verfügt, welche zu einer Reduktion der Lärmbelastung führen. So müssen Trainings ohne Schiedsrichterpfiffe stattfinden, auf dem Fussballplatz mit Kunstrasen finden unter der Woche abends keine Meisterschaftsspiele der 1. - 3. Mannschaft der Herren statt, auf dem Trainingsplatz finden dann gar keine Spiele statt und der Zuschauerbereich auf der Kopfseite (Nordwesten, beim Parkplatz) des Fussballfeldes mit Kunstrasen wird aufgehoben. Nach wie vor werden allerdings in den abendlichen Ruhezeiten von Montag bis Freitag bei sechs Gebäuden ausserhalb der Sportanlage Richtwertüberschreitungen zu verzeichnen sein, diese jedoch in deutlich geringerem Mass als dies ohne die Massnahmen der Fall wäre. Zudem werden die Richtwertüberschreitungen in der Ruhezeit am Sonntag Mittag durch eine Einstellung des Spielbetriebs auf dem Kunstrasenfeld von 12.15 bis 13.45 Uhr unterbunden. Im Rahmen einer Interessenabwägung hat die Vorinstanz weitere Massnahmen wie die Begrenzung der Nutzung der Sportanlage auf 21.30 Uhr unter der Woche, Beschränkungen am Samstag tagsüber oder den Bau einer 2 m hohen Lärmschutzwand geprüft und verworfen. Dieser Entscheid ist angesichts des geringen Nutzens und des doch grossen Eingriffs in die Nutzung der Sportanlage bzw. das Ortsbild nachvollziehbar. Insgesamt erweisen sich die verfügten Massnahmen als zielführend, sind doch mit deren Umsetzung nur noch bei einzelnen Gebäuden in unmittelbarer Nähe der Sportanlage deutlich reduzierte Richtwertüberschreitungen zu verzeichnen. Andererseits bleibt die Sportanlage sinnvoll nutzbar und der durchaus im öffentlichen Interesse liegende Betrieb des örtlichen Fussballclubs kann aufrecht erhalten bleiben. Auch die vorgesehenen präventiven Massnahmen zur Vermeidung von übermässigem Lärm durch die Benutzung der Parkplätze der Sportanlage sind genügend. Dies gilt auch in formeller Hinsicht. Die private Rekursgegnerin wird mit dem angefochtenen Beschluss verbindlich zur Anpassung des Benützungsreglements der Parkfelder verpflichtet. Ohne Zustimmung der Vorinstanz kann die private Rekursgegnerin das Benützungsreglement nicht einfach "in eigener Kompetenz und nach Gutdünken" wieder abändern. Vielmehr wäre dafür die Rücknahme bzw. Änderung der Anordnung durch die Vorinstanz in einem neuerlichen baurechtlichen Verfahren erforderlich. Auch bezüglich der getroffenen Massnahmen im Normalbetrieb erweist sich der Rekurs somit als unbegründet.

R2.2016.00008 Seite 15 8. Die Rekurrenten beanstanden sodann die bezüglich Grossanlässen getroffenen Massnahmen als Selbstverständlichkeiten, welche die frühere unverständliche und schrankenlose Lärmausbreitung verdeutlichten. Die Einhaltung der Art. 5 und 5a der Schall- und Laserverordnung wäre seit Jahren Pflicht gewesen. Dies stelle keine Massnahme im Sinne der Lärmschutzverordnung dar. Auch die Optimierung des Aufstellens der Lautsprecher sei eine klassische Vorsorgemassnahme, welche unabhängig von jeder Lärmbeurteilung ergriffen werden müsse. Dasselbe gelte für den zusätzlich angeordneten Sicherheitsdienst zwischen Mitternacht und 4.00 Uhr. Der eigentliche Betrieb des Grümpelturniers werde nicht einmal einer Prüfung unterzogen, es würden ausschliesslich kosmetische Massnahmen in der Organisation geprüft. Es finde auch keine Interessenabwägung statt, obwohl zumindest nach Mitternacht auch an einem Grümpelturnier kein nachvollziehbares Interesse an einer Lärmverursachung mehr bestehe. Die von der Baukommission verfügten Massnahmen seien völlig unzureichend und beruhten weder auf einer seriösen Lärmbeurteilung noch auf irgendeiner Interessenabwägung. Mit der Vorinstanz ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass die Grossanlässe im Rahmen des Gutachtens eingehend untersucht wurden. Neben dem Grümpelturnier sind dies die beiden einwöchigen Fussballcamps für Kinder und Jugendliche (Axpo-Erlebnis-Camp und Meitli-Camp). Während das Grümpelturnier mit anschliessendem Festbetrieb unbestrittenermassen und offensichtlich zu Richtwertüberschreitungen führt, konnte dies für die Fussball-Camps nicht festgestellt werden. Für Letztere waren demnach keine Massnahmen zu ergreifen. Das Grümpelturnier ist als seltenes Ereignis zu qualifizieren. Besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als seltene Ereignisse, wenn sie an höchsten 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten (vgl. Ziff. 3.2.2 Vollzugshilfe). Gemäss § 5 Abs. BlmSchV dürfen die Geräuschimmissionen ausserhalb von Gebäuden die Richtwerte um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber 70 dB(A) tags ausserhalb der Ruhezeiten bzw. 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten überschreiten. Diese erhöhten Richtwerte werden auf dem Gelände der Sportanlage sowie bei einzelnen Gebäuden der ersten Bautiefe überschritten. In Anbetracht der grossen Bedeutung, welche das Grümpelturnier offenbar für das Dorfleben hat, und der Tatsache, dass es sich um ein Ereignis handelt, welches sich auf ein einziges Wochenende

R2.2016.00008 Seite 16 beschränkt, dessen Datum frühzeitig bekannt ist, erweist sich der Verzicht der Vorinstanz auf lärmreduzierende Massnahmen – in Frage käme wohl nur eine Beschränkung des Spielbetriebs – klar als im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Der Bar- und Disco-Betrieb im Anschluss an das Grümpelturnier wurde zu Recht getrennt vom Betrieb des Grümpelturniers betrachtet. Den Rekurrenten ist darin zuzustimmen, dass die Einhaltung des Maximalpegels gemäss Art. 5 und 5a der Schall- und Laserverordnung sowie die optimale Ausrichtung der Lautsprecher selbstverständlich ist. Im Übrigen ist sowohl für den Betrieb der Festwirtschaft als auch für den Betrieb der Bar und Disco während der Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr und den Gebrauch von Lautsprechern eine Ausnahmebewilligung des Ressorts Sicherheit einzuholen (vgl. kommunale Polizeiverordnung, Art. 21 und 24). Diese kann mit Auflagen verbunden werden. 9. Schliesslich bemängeln die Rekurrenten, dass bis heute keine materielle Entscheidung über die Lichtemissionen vorliege, ja dass nicht einmal die Grundlagen für eine materielle Entscheidung erarbeitet worden seien. Erst sechs Monate nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides müsse ein Beleuchtungskonzept vorliegen, über das die Vorinstanz dann zu befinden habe. Das Immissionsklageverfahren könne jedoch erst abgeschlossen werden, wenn eine materielle Entscheidung über die Lichtemissionen getroffen worden sei. Es müsse sichergestellt werden, dass die Rekurrenten in einem späteren Verfahren betreffend Festlegung des Beleuchtungskonzeptes wiederum vollständige Parteistellung mit vollständiger Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass mit dem im angefochtenen Beschluss vorgesehenen zweistufigen Vorgehen – Überprüfung der Beleuchtung und Optimierung soweit technisch möglich sowie Ausarbeitung eines mittel- und langfristigen Beleuchtungs-/Sanierungskonzepts innert sechs Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses – eine zeitnahe Umsetzung der Sanierungsmassnahmen gewährleistet ist. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch den Empfehlungen im Gutachten. Selbstverständlich können die Rekurrenten, soweit sie dazu legitimiert sind, den dannzumal zu fällenden Beschluss über die

R2.2016.00008 Seite 17 Genehmigung des Beleuchtungskonzepts wiederum mit Rekurs anfechten. Weitere Parteirechte kommen ihnen im Bewilligungsverfahren nicht zu. Auch in diesem Punkt ist der Rekurs damit abzuweisen. 10.1. Zusammenfassend ist die vollumfängliche Abweisung des Rekurses festzuhalten. [….]

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