Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
G.-Nr. R2.2016.00107 BRGE II Nr. 0095/2017
Entscheid vom 27. Juni 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Emil Seliner, Baurichter Adrian Bergmann, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrent R. H., [….]
gegen Rekursgegner 1. Gemeinderat X, [….] Beigeladene 2. T. und N. S., [….] 3. C. F., [….] 4. A. S., [….]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 28. Juni 2016; Verweigerung der Baubewilligung für UKW- und KV-Antennen _______________________________________________________
R2.2016.00107 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 verweigerte der Gemeinderat [….] R. H. die Baubewilligung für die Installation von Funkantennen auf dem in der Kernzone K2B liegenden Grundstück [….] in X. B. Dagegen rekurrierte R. H. mit Eingabe vom 25. Juli 2016 innert gesetzlicher Frist an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte: "1. Der Gemeindebeschluss vom 28. Juni 2016 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. Diese sei einzuladen, das Bauprojekt des Rekurrenten einer materiellen Prüfung zu unterziehen. (Augenschein und persönliche Erklärung) 2. Eventualiter sei 1. Zumindest ein Teil der fix installierten Antennen sei zu bewilligen 2. Eine Antennenhöhe der fix installierten Antennen sei in etwas geringeren Massen zu bewilligen 3. Die Antenne zu Testzwecken sei zu bewilligen. Unkosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz." C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Am 28. Juli 2016, noch innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, erhob R. H. zudem Einsprache gegen die Gebühren der angefochtenen Bauverweigerung von Fr. 243.40. Seine Einsprache richtete er jedoch an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurden T. und N. S., C. F. sowie A. S. antragsgemäss ins Rekursverfahren beigeladen.
R2.2016.00107 Seite 3 F. Am 29. August 2016 überwies die Vorinstanz die Gebühreneinsprache an das zuständige Baurekursgericht. G. In seiner Rekursantwort vom 27. September 2016 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen die Abweisung des Rekurses. Die Beigeladenen äusserten sich mit gemeinsamer Eingabe vom 7. Oktober 2016 zum Rekurs und beantragten sinngemäss dessen Abweisung. Die rekurrentische Replik datiert vom 4. November 2016; die Dupliken der Vorinstanz und der Beigeladenen vom 9. bzw. 16. November 2016. H. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. R. H. ist als Adressat der angefochtenen Bauverweigerung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in seinen eigenen Interessen betroffen sowie aufgrund seiner Rügen gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert, weshalb auf den Rekurs einzutreten ist. 2. Zur Vorgeschichte dieses Rechtsmittelverfahrens: Der Rekurrent ist langjähriger lizenzierter Amateurfunker. Zur Ausübung seiner Funktätigkeit betreibt bzw. betrieb er im Bereich und Umfeld seiner Wohnung verschiedene technische Anlagen. Die streitbetroffene Wohnliegenschaft [….] steht im Miteigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft YZ, zu welcher neben dem Rekurrenten auch die Beilgeladenen gehören. Wegen der Funktätig-