BRKE IV Nr. 47/2001 vom 17. Mai 2001 in BEZ 2001 Nr. 31 Die Rekurrentin bringt materiellrechtlich vor, sie stelle in ihren Fabrikationsräumen hochsensible Sensoren sowie Bestandteile für Druckmessgeräte her und erziele damit einen Umsatz von jährlich 50 Mio. Franken. 80 % der Produktion werde in EU-Länder exportiert. Dafür sei die CE-Zertifizierung notwendig, wozu die wegen elektromagnetischen Einflüssen mit einer Schutzschaltung versehenen Drucktransmitter in ungeschütztem Zustand intensiven Druck- und Temperaturtests unterzogen werden müssten. Eine von den EU-Normen abweichende Unstabilität könne bereits bei einer elektrischen Feldstärke von 0,015 V/m auftreten. Ein solches Ausmass sei um die Faktoren 100 bis 250 geringer als die Feldstärken, welche durch die Inbetriebnahme der geplanten Mobiltelefonnetz-Basisstation im Bereich des Fabrikationsareals auftreten würden. Eine derartige im Widerspruch zur Umweltschutzgesetzgebung stehende Strahlenbelastung würde die Produktion am heutigen Standort wenn nicht verunmöglichen so doch wesentlich verteuern. Auch die Sensorenproduktion würde dadurch nahezu verunmöglicht. 5. a) Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird, abgesehen von vorliegend nicht relevanten spezialrechtlichen Bestimmungen, im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sollen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesen Immissionen gehören neben Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen u.a. auch nichtionisierende Strahlen (Art. 7 Abs. 1 USG). Die vom Menschen geschaffene künstliche Umwelt wie Gebäude, Einrichtungen oder Produkte irgendwelcher Art gehört per definitionem nicht zum Sachbereich des Umweltschutzgesetzes. Solche "unbelebten Gegenstände" können jedoch im Rahmen der Bestimmungen, welche für die in Art. 1 Abs. 1 USG umschriebene Umwelt gelten, grundsätzlich ebenfalls den Schutz dieses Gesetzes in Anspruch nehmen (vgl. Rausch, Kommentar zum USG, 1985, N 31 zu Art. 1). Der Schutzumfang ist jeweils im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Nicht auf die "unbelebte Umwelt" anwendbar sind die gestützt auf das Vorsorgeprinzip festgelegten Anlagegrenzwerte, weil sie sich explizit und ausschliesslich auf Personen beziehen (Art. 3 Abs. 3 NISV in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zu beachten ist das Vorsorgeprinzip hingegen auch bei der "unbelebten Umwelt" im Lichte der allgemeinen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 11 Abs. 2 USG). Empfindliche technische Produkte oder Produktionsstätten der rekurrentischen Art geniessen also im Rahmen der öffentlichrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung keinen privilegierten Schutz vor elektromagnetischer Strahlung. Weitergehende Ansprüche des Immissionsschutzes müssten demnach zivilrechtlich verfolgt werden.
Zürich Baurekursgericht 17.05.2001 BRKE IV Nr. 0047/2001
17 maggio 2001·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·386 parole·~2 min·4
Riassunto
Mobilfunkbasisstationen. Anwendungsbereich der NISV.