BRKE IV Nr. 27/1997 vom 27. Februar 1997 in BEZ 1997 Nr. 18 6.a) Soweit Amateurfunkantennenanlagen zu beurteilen sind, ist zusätzlich zur kantonalrechtlichen Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG zu beachten, dass ein Konzessionär von Bundesrechts wegen zum Betrieb einer Amateurfunkanlage berechtigt ist. Die Möglichkeit, Funksignale ohne behördliche Eingriffe zu senden und zu empfangen, steht unter dem Schutz der durch die Bundesverfassung (als ungeschriebenes Grundrecht) sowie durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Meinungsäusserungs- bzw. Informationsfreiheit. Allerdings wird dadurch — wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat — die Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts nicht verunmöglicht oder erheblich erschwert (BGE 65 1 103; 91 1423). Namentlich hat das kantonale Recht nur dann zurückzutreten, wenn das Bundesrecht in concreto das höhere und damit schutzwürdigere Interesse schützt bzw. wenn die unter dem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrechtsausübung übermässig erschwert würde. b) Zu beachten ist sodann Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). Gemäss Abs. 1 lit. a und b dieser Vorschrift können Aussenantennen in bestimmten Gebieten verboten werden, wenn dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder oder von Natur- und Kunstdenkmälern erforderlich ist und der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt. Gemäss Art. 53 Abs. 2 RTVG muss jedoch das Errichten einer Aussenantenne, mit der zusätzliche Programme empfangen werden können, ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt. 7. Das streitbetroffene Quartier ist ein Einfamilienhausquartier ohne überdurchschnittliche siedlungsgestalterische Merkmale und ohne Einzelobjekte mit hervorstechenden architektonischen Qualitäten. Die einzelnen Gebäude weisen unterschiedliche Baustile auf, und Dachgestaltung, Beschaffenheit der Dachaufbauten sowie Dachbefensterung folgen keinen einheitlichen Gestaltungskriterien. Da das Quartier auch nicht über schutzwürdige Merkmale verfügt, welche im Sinne von Art. 53 Abs. 1 RTVG bzw. gestützt auf Art. 238 Abs. 2 PBG grundsätzlich ein Verbot der Antennenanlagen zu rechtfertigen vermöchten, gelangt vorliegend nur § 238 Abs. 1 PBG zur Anwendung (befriedigende Gesamtwirkung). Unter diesen Voraussetzungen überwiegt regelmässig bereits das Interesse eines lediglich in seiner Freizeit aktiven Amateurfunkers am Betrieb einer Funkanlage das Interesse am Schutz der baulichen und landschaftlichen Umgebung, es sei denn, die Antennenanlage träte aufgrund ihrer Beschaffenheit oder wegen besonderer örtlichen Verhältnisse — an-
- 2 ders als in vergleichbaren Quartieren — besonders störend in Erscheinung. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Anlage von ihrer Dimensionierung her den Rahmen dessen deutlich sprengt, was bislang gemäss ständiger Praxis in Wohnquartieren zugelassen wurde, oder wenn sich durch eine Häufung entsprechender Antennenanlagen in einem einzigen Quartier eine überdurchschnittliche optische Beeinträchtigung dieses Quartieres ergeben würde. 8.a) Die zwei hier zu beurteilenden Antennenmasten sollen südöstlich des auf der streitbetroffenen Parzelle vorgesehenen Doppeleinfamilienhauses errichtet werden und untereinander einen Abstand von zirka 6 m aufweisen. Die anlässlich des Augenscheins zu Demonstrationszwecken provisorisch errichtete Antenne B besteht aus einem senkrechten Standrohr und einer darauf aufgesetzten Stabantenne. Sie ist rund 15 m hoch und weist auf den Höhen von 9,5 m und 14 m je ein horizontales, kreuzförmiges Element auf, das aus je rund 1 m von der Stabantenne abstehenden Auslegern besteht. Bei der anlässlich des Augenscheins errichteten Antenne war die Länge der ohnehin sehr unscheinbaren Ausleger sogar geringer. Die Antenne A ist rund 18,5 m hoch. Bis auf eine Höhe von 10,5 m soll sie als rund 20 cm breiter Gittermast ausgeführt werden. Auf dieser Höhe ist ein horizontal angebrachtes Element vorgesehen, das aus beidseits je 4,2 m von der Antenne abstehenden Auslegern besteht. Auf diesen Auslegern sollen beidseitig je 2 weitere, symmetrisch angeordnete und zwischen 6 m und 8,4 m lange Querstäbe angebracht werden. Das solcherart entstehende Gitter ist um 360° drehbar. Auf der Höhe von 13 m ist ein zweiter Ausleger vorgesehen, der beidseits je eine Länge von 3,2 m hat und insgesamt mit 17 Querstäben versehen werden soll. b) Es besteht kein Anlass zur Feststellung, die Antenne B halte den dargelegten, von § 238 Abs. 1 PBG bzw. Art. 53 Abs. 2 RTVG vorgegebenen Rahmen nicht ein. Zwar überragt die Antenne den First des zugehörigen Wohngebäudes um rund 5 m. Sie ist indessen in diesem Bereich sehr feingliedrig gestaltet. Das den First überragende, primär senkrechte Element ist aus grösserer Distanz kaum wahrnehmbar. Aufgrund der Hanglage des Quartiers wird zudem die Wirkung der Antennenhöhe relativiert. Durch die Positionierung vor der Südostfassade des zugehörenden Gebäudes wird sodann der untere Teil der Antenne ohnehin gegen Westen und Norden hin verdeckt. Zudem wahrt die Antenne die grundsätzlich in der betreffenden Zone maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe (15,1 m) und fällt somit nicht einmal aus dem zonenkonformen Rahmen. c) Die Antenne A wird indessen eine erheblich stärkere optische Wirkung entfalten. Auffällig ist namentlich das beschriebene, auf einer Höhe von 10,5 m vorgesehene, mithin den First des zugehörenden Gebäudes überragende, gleichsam ein Gitter von bis zu 8,4 m Seitenlänge bildende Element. Wie bereits ausgeführt wurde — und entgegen den Darstellungen auf den von den Rekurrenten eingereichten Skizzen und Fotografien —, sind bei diesem Gitter insgesamt nur 4 Querstäbe vorgesehen. Damit bleibt das Gitter transparent und vermittelt nicht etwa den Eindruck einer mit Gitterstäben ausgefüllten Fläche, so dass die Wirkung dieses Antennenbestandteils bereits wahrnehmbar geringer sein dürfte als bei einer dichten Aneinanderreihung entsprechender Querstäbe. Hinzu kommt, dass das Gitter den First des dazugehörenden Gebäudes nur gerade um 1 m überragen und aufgrund der Positionierung der Antenne unmittelbar bei der Südostfassade dieses Gebäudes aus westlicher und nördlicher Richtung kaum wahrzunehmen sein wird. Vom Osten her
- 3 wird die Sicht von der L.-strasse zudem durch das rekurrentische Gebäude verdeckt. Das zweite, auf einer Höhe von rund 13 m vorgesehene Element mit 17 Querstäben wird ohnehin nicht viel auffälliger sein als eine grössere Fernsehempfangsantenne. Aufgrund der Hanglage des Quartiers wird zudem auch die Wirkung der Antenne A geringer sein als etwa bei einer freistehenden Anlage auf ebenem Gebiet. Zwar überragt die Antenne A die maximal in der fraglichen Zone zulässige Firsthöhe um rund 3 m. Indessen handelt es sich beim überragenden Teil lediglich um die unscheinbare senkrechte Antennenspitze. Insgesamt ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass diese Antenne — welche analoge Dimensionen aufweist wie in andern Wohnquartieren bewilligte Antennenanlagen — den dargelegten, durch § 238 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 RTVG vorgegebenen Rahmen sprengt. 9.a) Insgesamt ergibt sich, dass eine einzelne Antennenanlage mit den vorgesehenen Dimensionen im fraglichen Quartier ästhetisch noch tragbar erscheint. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen unrichtig gehandhabt hätte. Als unerheblich erweist sich zudem der rekurrentische Einwand, dass einer solchen Anlage präjudizielle Wirkung für die Bewilligung weiterer Anlagen zukomme. Wie bereits ausgeführt wurde, müsste bei weiteren Antennenanlagen im gleichen Quartier eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden. Würden zusätzliche Anlagen im gleichen Quartier zusammen mit der bereits bestehenden Anlage den von § 238 Abs. 1 PBG und Art. 53 Abs. 2 RTVG vorgegeben Rahmen sprengen, müssten sie untersagt werden.