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Zürich Baurekursgericht 26.07.1995 BRKE III Nr. 0115/1995

26 luglio 1995·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·705 parole·~4 min·3

Riassunto

Kaminfegertarif. Einschreiten des Preisüberwachers. Akzessorische Überprüfung.

Testo integrale

BRKE III Nr. 115/1995 vom 26. Juli 1995 in BEZ 1995 Nr. 26 1. Mit dem angefochtenen Beschluss erhöhte der Gemeinderat X. gestützt auf § 32 Abs. 2 der Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993 (ABSV) einzelne Positionen des im Gebiet der Gemeinde X. gültigen Kaminfegertarifes. Grundlage dieser Erhöhung war ein vom Kaminfegermeister-Verband des Kantons Zürich (nachfolgend Kaminfegermeister-Verband) herausgegebener Tarif (nachfolgend Verbandstarif). Der neue Verbandstarif wurde dem Gemeindepräsidentenverband unterbreitet, welcher zustimmte und den Tarif dem Preisüberwacher vorlegte. In seiner Anwort hielt der Preisüberwacher fest, dass die Ueberwälzung der neuen Sozialkosten (Unfall- und Arbeitslosenversicherung) und der Mehrwertsteuer nicht missbräuchlich, die Ueberwälzung etwaiger anderer Kosten jedoch nicht angezeigt sei. Der Gemeindepräsidentenverband empfahl indessen den Gemeinden, die gesamte vom Kaminfegermeister-Verband vorgeschlagene Erhöhung um rund 6 % zu übernehmen. Der neue Verbandstarif wurde von beinahe allen Gemeinden im Kanton Zürich übernommen und jeweils als kommunaler Tarif festgesetzt. (…) 3. Die Festsetzung von Kaminfegertarifen dient der Preisregelung für Dienstleistungen und fällt damit in den sachlichen Geltungsbereich des eidgenössischen Preisüberwachungsgesetzes (vgl. Art. 1 PüG); nicht von vornherein auszuschliessen ist sodann, dass die Festlegung des Verbandstarifes durch den Kaminfegermeister- Verband, die Zustimmung des Gemeindepräsidentenverbandes sowie die Empfehlung des Gemeindepräsidentenverbandes zuhanden der Gemeinden als Kartelle bzw. Empfehlungen im Sinne von Art. 2 des Kartellgesetzes (KG) bzw. Art. 2 PüG zu qualifizieren wären und dass damit auch die Voraussetzungen für den "persönlichen Geltungsbereich" des Preisüberwachungsgesetzes gegeben wären (Art. 2 PüG). Wird jedoch wie vorliegend ein Tarif trotz kartellistischer Vorbereitungen durch eine Gemeindeexekutive festgesetzt, sind die Kompetenzen des Preisüberwachers gemäss Art. 14 PüG beschränkt. Zwar sind ihm die Tarife vor der Festsetzung vorzulegen, was vorliegend der Gemeindepräsidentenverband gleichsam stellvertretend für die einzelnen Gemeinden getan hat. Der Gemeindeexekutive ist es jedoch unbenommen, von den betreffenden Anträgen des Preisüberwachers abzuweichen, ohne dass dieser - wie es ihm gemäss Art. 10 PüG bei nicht behördlich festgesetzten Tarifen möglich wäre - dagegen einschreiten könnte. Daraus folgt, dass die Baurekurskommissionen nach wie vor befugt sind, den von einer Gemeindeexekutive festgesetzten Kaminfegertarif zu überprüfen und nicht etwa durch derogierendes Bundes-

- 2 recht dieser Kompetenz verlustig gegangen sind. 8.a) Es stellt sich die Frage, ob das im Kanton Zürich geltende System, wonach die Gemeinden gestützt auf § 32 Abs. 2 ABSV die Kaminfegertarife festsetzen bzw. erhöhen, nicht im Widerspruch zur Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 31 der Bundesverfassung (BV) stehe. Nach den Materialien hat die Festsetzung des Kaminfegertarifes nämlich den alleinigen Zweck, Tarifkämpfe zu verhindern, welche die Qualität der Kaminfegerarbeiten beeinträchtigen könnten (vgl. RRB Nr. 2551/1993). Die Furcht vor Tarifkämpfen lässt sich damit erklären, dass der Kanton Zürich im Gegensatz zu andern Kantonen kein Kaminfegermonopol kennt (vgl. dazu etwa ZBI 58 [1957] 186 ff.) und somit grundsätzlich in jeder Gemeinde unbestimmt viele Kaminfeger in freier Konkurrenz tätig sein können. Indessen ist nicht einzusehen, inwieweit ein behördlich festgesetzter Tarif eine bessere Qualität der Kaminfegerarbeiten zu garantieren vermöchte. Es gibt - gerade etwa im Baugewerbe - zahlreiche Berufsgattungen, welche im Falle schlechter Arbeitsleistung polizeiliche Güter zu beeinträchtigen vermöchten; dennoch existieren in diesen Branchen keine behördlich verordneten Tarife, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass aus diesem Grunde die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre. Ueberdies ist im Kaminfegergewerbe die fachliche Kompetenz und damit die korrekte Ausführung der Kaminfegerarbeiten bereits dadurch sichergestellt, dass gemäss § 32 Abs. 1 ABSV nur Inhaber des Meisterdiploms selbständig tätig werden können. Sodann bedarf gemäss dieser Bestimmung die Ausübung des Kaminfegergewerbes einer Bewilligung der Gemeindeexekutive, welche somit genügend Mittel in der Hand hat, um polizeiwidrigen Zu-ständen vorzubeugen. b) Gemäss Lehre und Praxis schützt die Handels- und Gewerbefreiheit jedoch nur gerade die Gewerbetreibenden selbst, nicht aber die Konsumenten (vgl. BGE 102 la 122 mit Hinweisen). Setzen sich die Gewerbetreibenden gegen eine die Handels- und Gewerbefreiheit einschränkende Anordnung nicht zur Wehr, bleibt diese Anordnung für die Konsumenten verbindlich (vgl. Junod, Problèmes actuels de la constitution économique suisse, ZSR 89/1970 Il, S. 755). Der Rekurrent wendet sich ausschliesslich als Konsument gegen den angefochtenen Tarif. Seine Argumentation ist nur diejenige eines Konsumenten. Damit ist von vornherein ausgeschlossen, die rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Beschlusses (§ 32 Abs. 2 ABSV) akzessorisch auf ihre Uebereinstimmung mit der Handels- und Gewerbefreiheit zu überprüfen. (Materiell erklärte die Baurekurskommission III die Tariferhöhung zufolge Mehrbelastung durch die Mehrwertsteuer, Erhöhung der Sozialabgaben und teuerungsbedingtem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise seit der letzten Tarifanpassung als angemessen und wies den Rekurs ab.)

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