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Zürich Baurekursgericht 17.12.2008 BRKE III Nr. 0173/2008

17 dicembre 2008·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·1,055 parole·~5 min·1

Riassunto

Gebühren Umweltrecht. Auflage der Kosten des Verwaltungsverfahrens zu Lasten der Anzeigeerstatterin bei lärmschutzrechtlicher Sanierung (Kirchengeläute).

Testo integrale

BRKE III Nr. 0173/2008 vom 17. Dezember 2008 in BEZ 2009 Nr. 39 Der Gemeinderat hatte (in Umsetzung eines Urteils der Baurekurskommission III) die Zeiten des Frühgeläutes einer Evangelisch-Reformierten Kirche neu festgesetzt und hierbei die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4 410.-- je zur Hälfte der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde und der Anzeigeerstatterin, die das Sanierungsverfahren ausgelöst hatte, auferlegt. Diese beantragte Kostenbefreiung. Aus den Erwägungen: 1. Am 29. Juni 2005 war die nachmalige Rekurrentin A an den Gemeinderat X gelangt und verlangte, es sei die Evangelisch-Reformierte Kirche zu verpflichten, das um 05.30 Uhr stattfindende Frühgeläute wochentags auf 07.00 Uhr und samstags auf 08.00 Uhr zu verschieben. Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 wies der Gemeinderat X den Antrag ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens je hälftig A und der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde X. Einen hiergegen von A erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission III teilweise gut; in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wurde der Gemeinderat X eingeladen, das Frühgeläute der Evangelisch-Reformierten Kirche von Montag bis Freitag auf 06.00 Uhr und am Samstag auf 07.00 Uhr anzusetzen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit dem angefochtenen Beschluss ist dieser Anordnung Nachachtung verschafft worden. Gleichzeitig wurde darin erneut über Kostenhöhe und -aufteilung befunden, wobei die im aufgehobenen Entscheid vom 18. Juli 2006 festgesetzten Kosten von total Fr. 4 410.-- bestätigt wurden, unter Einrechnung der mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid verbundenen Kosten und Gebühren. Bei der Kostenaufteilung ist zugunsten bzw. zulasten der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde bzw. der Rekurrentin festgehalten worden, dass gemäss Rekursentscheid das Geläute nicht vollumfänglich im rekurrentischen Sinne (nämlich von Montag bis Freitag lediglich von 05.30 auf 06.00 Uhr bzw. am Samstag von 05.30 auf 07.00 Uhr und nicht wie beantragt von Montag bis Freitag auf 07.00 Uhr bzw. am Samstag auf 08.00 Uhr) festgesetzt worden sei. Die Abweichung zum gemeinderätlichen Entscheid liege mit Bezug auf die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde in der Grössenordnung von rund einem Drittel bzw. bei der Rekurrentin von ca. zwei Dritteln. Ferner könne die Kirchgemeinde für sich geltend machen, dass sie im Vorfeld zugunsten der Rekurrentin im Glockenturm Lärmdämmungen vorgenommen, die Läutedauer verkürzt und auf die leisere Glocke 4 gewechselt habe. Die Rekurrentin könne demgegenüber für sich in Anspruch nehmen, dass die Kirchgemeinde diese Massnahmen erst aufgrund ihrer Aktivitäten eingeleitet habe. Bei Würdigung und Gewichtung aller Umstände seien die Verfahrenskosten der Evangelisch- Reformierten Kirchgemeinde und der Rekurrentin je hälftig aufzuerlegen. (…)

- 2 - 2. Die umstrittene Kostenauflage beinhaltet die hälftige Überwälzung der der Vorinstanz im Zusammenhang mit den verlangten Einschränkungen des Kirchenglockengeläutes und demgemäss mit einer Sanierung einer Altanlage nach Umweltschutzgesetz verbundenen Kosten auf die «Anzeigeerstatterin». Die Vorinstanz stützt sich explizit auf keinerlei gesetzliche Bestimmung, sondern macht hierzu geltend, es entspreche «bewährter Praxis, die Kostenverlegung massgeblich nach Obsiegen und Unterliegen vorzunehmen». Die Zuordnung der Kosten, die aufgrund von Massnahmen des Umweltschutzgesetzes entstehen, insbesondere derjenigen, die nicht beim Verursacher selbst, sondern bei Dritten anfallen, regelt Art. 2 USG. Ist dieser Dritte die öffentliche Hand, so kommt als lex specialis Art. 48 USG zum Tragen (vgl. A. Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, 2001, Rz. 272, mit Verweisung). Art. 48 Abs. 1 USG lautet wie folgt: «Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben.» Die Überwälzung von Kosten, die dem Gemeinwesen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Umweltschutzgesetzes entstehen, erfolgt demgemäss ausschliesslich in Form von Gebühren. Diese sind den Verursachern aufzuerlegen, jenen natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder – namentlich als Störer – notwendig gemacht haben bzw. denen sie individuell zurechenbar sind (U. Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/H. Keller, 1998 ff., Art. 48 Rz. 11). Auf das von der Vorinstanz angerufene «Unterliegerprinzip» kommt mit Bezug auf den der Gemeinden durch ihre Tätigkeit nach dem Umweltschutzgesetz erwachsenen und von diesen auf die Verursacher zu überwälzenden Kosten zum vornherein nichts an. Welche staatlichen Leistungen im Einzelnen gebührenpflichtig sind, wird in Art. 48 USG nicht gesagt; ebenso wenig wird die Berechnungsgrundlage darin geregelt. Art. 48 USG stellt daher keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren dar. Vielmehr setzt eine Gebührenerhebung ergänzendes Ausführungsrecht voraus, welches den spezifischen abgaberechtlichen Grundsätzen zu genügen hat. In diesem Sinne wird in Art. 48 Abs. 2 USG ausdrücklich statuiert, dass im Bund der Bundesrat und in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Gebührenansätze bestimmt. Darauf beruht die vom Regierungsrat des Kantons Zürich auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzte Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993, die für Amtshandlungen gestützt auf Vorschriften über den Umweltschutz sowohl der Staatsverwaltung als auch der Gemeindeverwaltungen gilt (§ 1). § 2 enthält sodann eine exemplifikatorische Aufzählung der gebührenpflichtigen Tätigkeiten, und § 3 nennt die Ausnahmen von der Gebührenpflicht. Namentlich nicht gebührenpflichtig sind Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvorschriften festgestellt wird. Im Weiteren unterstehen allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der Technik nicht der Gebührenpflicht. §§

- 3 - 4 ff. enthalten sodann Grundsätze über den Gebührenrahmen. Gemäss § 4 bestimmen sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Aufwand. 3. In Anwendung dieser massgeblichen Bestimmungen lässt sich eine Überbindung von im Zusammenhang mit der Kontrolle der fraglichen Anlage erwachsenen Kosten auch auf die Anzeigeerstatterin nicht halten. Wie erwähnt ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Anlage den massgeblichen Vorschriften nicht genügt und sie sich somit als sanierungsbedürftig erweist. Die im Rahmen der Kontrolle und der angeordneten Sanierung angefallenen Kosten treffen daher kraft des Verursacherprinzips den Anlagebetreiber, der aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit seiner Anlage das behördliche Einschreiten notwendig gemacht hat. Daran vermag hier nichts zu ändern, dass die Rekurrentin das entsprechende Begehren mit weitergehenden Sanierungszielen gestellt hat. Der Anzeigeerstatter bleibt der ausdrücklichen dahingehenden Bestimmung in der erwähnten Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts wegen selbst dann kostenfrei, wenn keinerlei Verletzungen von materiellen Umweltschutzvorschriften festgestellt worden sind. In diesen Fällen dürfte grundsätzlich der Staat die mit den getroffenen Kontrollen verbundenen Kosten zu tragen haben. Allerdings haben die Behörden nicht auf jedes Begehren eines Dritten einzutreten, und können sie, wenn aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, auf die dementsprechend als nicht erforderlich erachteten Kontrollen verzichten. Gegen eine entsprechende Weigerung könnte dann eine (kostenpflichtige) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen die Anzeige erstattende Rekurrentin keine Gebührenpflicht trifft, was zur Gutheissung des Rekurses führt.

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