R2.2009.00055/74 und 75 /Protokoll Seite 3 F BAUREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH G.-Nrn. R2.2009.00055, R2.2009.00074 und R2.2009.00075 BRKE II Nr. 0195/2009, 0196/2009 und 0197/2009 Entscheid vom 22. September 2009 Mitwirkende Präsident Peter Rütimann, Kommissionsmitglieder Stefano Terzi und Adrian Bergmann sowie juristische Sekretärin Sara Ramp-Burkhalter in Sachen Rekurrierende R2.2009.00055 1. P. F. R2.2009.00074 und R2.2009.00075 2. A. M. gegen Rekursgegnerschaft R2.2009.00055 und R2.2009.00074 1. Gemeinderat X 2. B. AG, R2.2009.00075 1. Baudirektion Kanton Zürich 2. B. AG, betreffend R2.2009.00055 und R2.2009.00074 Gemeinderatsbeschluss vom 24. Februar 2009; Baubewilligung für Mehrfamilienhaus R2.2009.00075 Verfügung der Baudirektion Nr. BVV 07-2526 vom 22. Oktober 2008; strassenpolizeiliche Bewilligung für Mehrfamilienhaus _______________________________________________________
R2.2009.00055/74 und 75 /Protokoll Seite 4 hat sich ergeben: (…) H. Die Rekurrentin beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2009 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Ihr wurde daraufhin eine nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 21. Juli 2009 angesetzt. I. Am 21. Juli 2009 stellte die Rekurrentin ein Gesuch um Erstreckung der Replikfrist. Diesem Gesuch wurde nicht stattgegeben. (…) Es kommt in Betracht: (…) 1.2. Wie sich aus der Prozessgeschichte (lit. J) ergibt, wurde dem Gesuch der Rekurrentin um Erstreckung der 20-tägigen Replikfrist nicht stattgegeben. Die Rekurrentin hatte das Gesuch mit (im Resultat offenbar erfolglos geführten) Einigungsverhandlungen mit der Bauherrschaft, welche indes kein Sistierungsgesuch stellen wollte, begründet. Die Replikfrist war entsprechend der ständigen Praxis der Rekursinstanz als nicht erstreckbar angesetzt worden. Dies lag im Lichte des Beschleunigungsgebotes (§ 4a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) sowie namentlich der Bestimmung von § 339a des Planungs- und Baugesetzes (in der Fassung vom 27. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2009 [PBG]), wonach die kantonalen Behörden über ein Rechtsmittel in Pla-
R2.2009.00055/74 und 75 /Protokoll Seite 4 nungs- und Bausachen innert 6 bzw. unter bestimmten Voraussetzungen innert 7 Monaten nach dessen Eingang entscheiden, im diesbezüglich weit reichenden Ermessen der Rekursinstanz (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 12 Rz. 8). Mit der Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist fällt die Geltendmachung von Fristerstreckungsgründen von vornherein ausser Betracht. Demnach war das Begehren um Fristerstreckung ohne weiteres abzulehnen. Da das am letzten Tag der Frist gestellte Begehren erst nach Ablauf der Frist eingetroffen war, stellte sich auch die Frage nach der Ansetzung einer kurzen Nachfrist nicht. Ein – einzig noch mögliches – Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 Rz. 12 am Ende) wurde von der Rekurrentin nicht gestellt. (…)