BRKE II Nrn. 130 und131/2001 vom 12. Juni 2001 in BEZ 2001 Nr. 33 9. a) Die Immissionsgrenzwerte gelten überall dort, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Massgebend ist dabei die gesamte Strahlung, welche an einem bestimmten Ort von allen vorhandenen Strahlungsquellen insgesamt verursacht wird (Art. 5 Abs. 1 NISV). Damit wird der Bestimmung von Art. 8 USG Nachachtung verschafft, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden müssen. Ist also nicht auszuschliessen, dass bestehende Mobilfunk-Basisstationen oder andere Antennen die Immissionsbilanz einer neu zu beurteilenden Anlage in rechtlich relevanter Weise beeinflussen können, so ist eine Gesamtberechnung vorzunehmen. Unabdingbar für einen solchen Einbezug ist aufgrund des Umstands, dass die von einer Antennenanlage ausgehenden elektromagnetischen Auswirkungen mit wachsendem Abstand nicht linear, sondern exponentiell abnehmen, vor allem eine relativ geringe Distanz zwischen den betreffenden Stationen. Bis zu welcher Distanz bestehende Telekommunikationsanlagen bei der Immissionsgrenzwertberechnung zu berücksichtigen sind, hängt im Einzelfall vornehmlich von deren Leistungsstärke ab. Gemäss ständiger Praxis der Baurekurskommissionen sind aber bestehende Mobilfunkantennen, welche weiter als 100 m von der zu beurteilenden Neuanlage entfernt sind, für die Eruierung einer rechtsgenügenden Immissionsbilanz in aller Regel nicht notwendig (BEZ 2000 Nr. 48). Dass im vorliegenden Fall bestehende Mobilfunk-Basisstationen im Sinne von Art. 8 USG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 NISV in die Immissionsgrenzwerteruierung einbezogen werden müssten, macht die Vorinstanz zwar nicht geltend. Hingegen verlangt sie den Einbezug der von den Fahrleitungen der SBB verursachten elektromagnetischen Immissionen. Diese Leitungen werden mit 15 kV-Einphasenwechselstrom im Niederfrequenzbereich von 16 2/3 Hz gespiesen. Gemäss Art. 13 NISV wird die für die Immissionsgrenzwertbestimmung massgebende elektromagnetische Gesamtstrahlung nach den Summierungsvorschriften in Ziffer 222 Anhang 2 der Verordnung ermittelt. Die dortigen Vorschriften gelten jedoch nur für Hochfrequenzfelder im Bereich zwischen 100
- 2 kHz und 300 GHz. Für niederfrequente Felder bis 100 kHz, wie sie von den Bahnfahrleitungen der SBB verursacht werden, wurden andere Summierungskriterien festgelegt (vgl. Ziffer 221 Anhang 2 NISV). Bei der Eruierung der Immissionsgrenzwerte von Mobilfunk-Basisstationen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NISV sind deshalb Felder von niederfrequenten Strahlungsfeldern nicht aufzusummieren (BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 302, Nichtionisierende Strahlung, Bern 1998, S. 21, Ziffer 2.3.6 Abs. 2; BUWAL, Erläuterungen zum Entwurf eines neuen Standortdatenblattes vom 20. März 2001, S. A-1;). Folglich sind die Fahrleitungen auf dem Areal des Bahnhofs X. entgegen der vorinstanzlichen Auffassung immissionsrechtlich ohne Bedeutung. b) Wie in Art. 11 NISV vorgeschrieben, hat die Rekurrentin die elektromagnetischen Auswirkungen der von ihr geplanten Basisstation auf die Umgebung mittels sogenannter Standortdatenblätter (durch das BUWAL konzipierte Prüfungsblätter) eruiert, welche Bestandteile der jeweiligen Baugesuche waren. Ein solches Standortdatenblatt muss folgende Angaben enthalten: Die aktuellen und/oder geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV); den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 der Verordnung (Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV); ferner die Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort mit der stärksten Strahlung, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 der Verordnung überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV); schliesslich einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Ohne diese Angaben kann in der Regel keine gesetzeskonforme Ermittlung der Immissionen und deren Beurteilung durch die zuständigen Behörden erfolgen. Die Rekurrentin hat die elektromagnetischen Auswirkungen ihrer auf dem Bahnhofsgebäude geplanten Basisstation im wesentlichen aufgrund der bestehenden Überbauungsstruktur ermittelt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Immissionsund Anlagegrenzwerte eingehalten seien. Ziffer 65 Anhang 1 NISV schreibt die Einhaltung des Anlagegrenzwertes an allen Orten mit empfindlicher Nutzung vor. Zu diesen gehören u.a. Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Gemäss Art. 3 Ziffer 3 lit. c NISV ist diese Regelung nicht nur auf bestehende Bauten anwendbar, sondern auch auf noch unüberbaute Flächen, auf welchen solche Räume mit empfindlicher Nutzung künftig realisiert werden können. Massgebend für die Bestimmung möglicher künftiger Orte mit empfindlicher Nutzung sind im wesentlichen die Überbauungsmöglichkeiten aufgrund der im Zeitpunkt der Immissionsbeurteilung geltenden Bauvorschriften (BEZ 2000 Nr. 61). Vorliegend sind im Bereich des Bahnhofsareals zwei Überbauungen geplant, nämlich "Bahnhof-Süd" und "Bahnhof-Nord". Für die Überbauung "Bahnhof-Süd" wurde im Jahre 2000 ein Wettbewerb durchgeführt; das Siegerprojekt ist in der Zwischenzeit zur Weiterbearbeitung empfohlen worden. Das Baugesuch für die Wohnüberbauung "Bahnhof-Nord" wurde im Frühjahr 2000 bei der kommunalen Baubehörde eingereicht. Wegen diverser baurechtlicher Mängel verweigerte die Vorinstanz jedoch die Baubewilligung. Das Projekt wird zur Zeit überarbeitet. Im Rahmen dieser beiden Überbauungen werden zahlreiche Räume realisiert werden, die Orte mit empfindlicher Nutzung im genannten Sinn darstellen. Sie werden teilweise erheblich näher beim Antennenstandort liegen als bestehende, dem regelmässigen Aufenthalt von Personen dienende Räume und so mit Bestimmtheit zu jenen drei Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziffer 2 NISV gehören, an denen die Strahlung am stärksten sein wird und wofür
- 3 von Gesetzes wegen der Anlagegrenzwert eruiert werden muss. Im Standortdatenblatt für das erste Baugesuch fehlt der Einbezug künftiger Orte mit empfindlicher Nutzung völlig. Im Standortdatenblatt für das abgeänderte zweite Baugesuch wurden zwar zwei Berechnungspunkte (Punkte 7 und 8) bestimmt, die gemäss den Ausführungen der privaten Rekursgegnerin im Bereich der geplanten Überbauungen rund 25 m bzw. 43 m vom Antennenstandort entfernt liegen sollen. Ein Vergleich mit den Katasterplänen der vorgesehenen Überbauungen "Bahnhof-Süd" und "Bahnhof- Nord" zeigt jedoch, dass mit Bestimmtheit näher beim Antennenstandort situierte Orte mit empfindlicher Nutzung realisiert werden können. Wo und wie diese im Detail zu liegen kommen könnten, geht allerdings aus den Baugesuchsunterlagen nicht hervor. Erst recht wurde im Rahmen des Baugesuchs nicht abgeklärt, ob aufgrund der geltenden Bauvorschriften "theoretisch" noch näher bei der Basisstation gelegene Räume mit empfindlicher Nutzung erstellt werden können. Dies wäre nach den voranstehenden Darlegungen für eine gesetzeskonforme Immissionsabklärung unabdingbar. Die Standortdatenblätter der strittigen Baugesuche genügen damit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV nicht; eine rechtsgenügende Eruierung des Anlagegrenzwertes aufgrund der eingereichten Standortdatenblätter ist unter diesen Umständen nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe der Rekursinstanz, Vergleichsprojekte für die Überbauung des streitbetroffenen Areals zu erstellen und alsdann die massgebenden Orte mit empfindlicher Nutzung für die Anlagegrenzwertberechnung zu bestimmen. Dies würde den Rahmen der Offizial- und Untersuchungsmaxime bei weitem sprengen. Demzufolge hat die Vorinstanz die nachgesuchten Bewilligungen zu Recht verweigert; die Rekurse sind abzuweisen.