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Zürich Baurekursgericht 17.04.2001 BRKE II Nr. 0083/2001

17 aprile 2001·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·405 parole·~2 min·4

Riassunto

Strassen- und Wegabstand. Abstandspflicht gegenüber Kehrplatz.

Testo integrale

BRKE II Nr. 83/2001 vom 17. April 2001 in BEZ 2001 Nr. 29 4. a) Gemäss § 265 Abs. 1 PBG haben oberirdische Gebäude beim Fehlen von Baulinien an öffentlichen und privaten Strassen einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen bzw. einen Abstand von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten. Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass die Bau- und Zonenordnung keine anderen, namentlich keine geringeren Abstände vorschreibt. Letzteres ist nicht der Fall. Art. 29 BauO bestimmt vielmehr, dass oberirdische Gebäude einen der Regelung von § 265 PBG entsprechenden Strassen- bzw. Wegabstand zu beachten hätten. Die Vorinstanz macht zu Recht auch nicht etwa geltend, dass gegenüber der Strasse L.-halde lediglich der Wegabstand einzuhalten sei. Es liegt klarerweise eine Zufahrtsstrasse im Sinne der Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vor, weshalb der höhere der vorgenannten beiden Abstände zur Anwendung kommt. Dies unabhängig davon, ob - was nicht aktenkundig ist - die aufgrund einer Vereinbarung unter den betroffenen Grundeigentümern erstellte Strasse L.halde in das Eigentum der Gemeinde überführt worden oder im Privateigentum verblieben ist. Die Abstandsregelung von § 265 PBG gilt ausdrücklich auch für private Strassen. b) Zum Begriff der Strasse äussert sich das Planungs- und Baugesetz in § 267. Nach dieser Norm ist unter Strasse das "ganze Strassengebiet einschliesslich der Trottoire und Schutzstreifen" zu verstehen. Im Anhang der vom Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 PBG erlassenen Zugangsnormalien wird bestimmt, dass ein genügender Ausbau bei sämtlichen Zufahrtstypen im Falle der Ausgestaltung als Stichstrasse eine Kehrmöglichkeit bzw. einen Kehrplatz erfordere. Sind derartige Anlagen mithin notwendiger Teil der je nach ihrer Funktion als Zufahrts-, Erschliessungs- oder gar Sammelstrasse zu qualifizierenden Verkehrsanlagen, so ist auch klar, dass diese Kehrplätze dem Strassengebiet zuzurechnen sind bzw. unter den Begriff der Strasse im Sinne von § 265 bzw. 267 PBG fallen. (Anders verhält es sich nur hinsichtlich von rechtlich gesicherten Kehrmöglichkeiten auf Privatgrund wie Garagenvorplätzen etc.). Gleiches ergibt sich auch aus § 3 des Strassengesetzes, wonach zur Strasse sämtliche Flächen für den fliessenden und ruhenden Verkehr gehören. Zählen Kehrplätze mithin zum Strassengebiet, kommt es für die Frage des erforderlichen Strassenabstandes gleich wie bei der Fahrbahn grundsätzlich (zur Ausnahme vgl. § 267 Abs. 2 PBG) nicht darauf an, ob diese künftig ausgebaut werden müssen. c) Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz erweist sich mithin als unzutreffend. Dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben wären, wird nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, worin die hierfür notwendigen besonderen Verhältnisse liegen sollten.

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