BRKE II Nrn. 289 und 290/1997 vom 16. Dezember 1997 in BEZ 1998 Nr. 7 5. Der Begründung des vorinstanzlichen Beschlusses ist zu entnehmen, mobile Brechanlagen würden von § 1 Abs. 2 BLV erfasst. Gemäss § 3 BLV könne die Gemeindebehörde auf Gesuch hin im Einzelfall Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung bewilligen. Seit rund einem Jahr bereite die Gesuchstellerin in Abständen von 3 bis 4 Monaten mit einer mobilen Brechanlage Kiesmaterial auf. Die Arbeiten dauerten jeweils 1 bis 2 Tage während der auf Baustellen üblichen Arbeitszeiten. Der Betrieb sei ökologisch sinnvoll und könne in der Gewerbezone mit Einschränkungen auf dem Wege einer «Ausnahmebewilligung» bewilligt werden. Gestützt auf diese Begründung und in Anwendung der §§ 3 und 4a BLV sowie Art. 25 Ziffer 2 der kommunalen Polizeiverordnung hat der Gemeinderat den Betrieb der Anlage bewilligt, und zwar höchstens 4 mal jährlich an maximal je 2 Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr (Disp. Ziff. 1.1). Die Anlage darf «keinen stärkeren Lärm als 85 Dezibel» erzeugen (Disp. Ziff. 1.2). Die Gemeindebehörde ist jederzeit befugt, auf der Baustelle die verwendeten Baumaschinen und Bauverfahren zu kontrollieren und, wenn es sich als notwendig erweist, Lärmmessungen zu Lasten der Verursacher durchzuführen (Disp. Ziff. 1.3). 6. a) Wie sich aus dem der Rekursvernehmlassung der privaten Rekursgegnerin beigelegten Prospekt ergibt, dient die streitbetroffene Anlage der Aufbereitung von Bauschutt (Materialien wie Koffermaterial, Randsteine, Pflastersteine, Betonabbruch) zu vollwertigem Kiesersatz; dies mittels mechanischer Bearbeitung (Brechung). Die Anlage lässt sich ohne Zerlegung auf einem Lastwagen transportieren bzw. ohne grössere Montagearbeiten aufstellen und in Betrieb setzen. b) Die kantonale Verordnung über den Baulärm vom 27. November 1969 (BLV) hat «Baumaschinen, die auf Baustellen verwendet werden» bzw. die Beschränkung des von solchen Maschinen erzeugten Lärmes zum Gegenstand. Die Baumaschinen dürfen, bezogen auf jede einzelne Maschine, keinen Lärm von mehr als 85 Dezibel (A) erzeugen (§ 1 Abs. 1 BLV). § 1 Abs. 2 BLV enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Baumaschinen, darunter auch mobile Brechanlagen. Art. 6 LSV sieht unter dem Titel «Baulärm-Richtlinien» vor, dass das Bundesamt für Umweltschutz Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur
- 2 - Begrenzung des Baulärms erlasse. Solche Richtlinien, die an Stelle der kantonalen Baulärmverordnung träten, wurden bis anhin nicht geschaffen. c) Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz fällt die hier zur Beurteilung stehende Brechanlage nicht unter die Baulärmverordnung. Diese Verordnung erfasst ausschliesslich Baumaschinen im Kontext mit ihrem – zeitlich begrenzten – Einsatz auf Baustellen. Die Verordnung regelt mit andern Worten die Begrenzung von Baustellenlärm. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Verordnung als Ganzem wie auch aus einzelnen Vorschriften (z.B. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 oder § 8 Abs. 1 BLV). Demgegenüber wird die streitbetroffene Brechanlage nicht auf Baustellen, sondern auf einem eigenen Betriebsareal eingesetzt. Der Einsatz der Anlage an ihrem Standort reicht über den zeitlich limitierten Horizont der Fertigstellung eines bestimmten Bauwerks hinaus. Auf dem Betriebsareal kann grundsätzlich über eine unbestimmt lange Zeit Bauabfall einer unbestimmten Anzahl von Baustellen in der näheren und weiteren Entfernung wiederaufbereitet werden. Damit liegt keine Baustelleninstallation, sondern eine dauerhafte und selbständige betriebliche Einrichtung vor, woran weder die erhöhte Transportfähigkeit der Anlage noch die Betriebszeitenbeschränkungen etwas zu ändern vermögen. Dies schliesst die Beurteilung der von der Anlage verursachten Lärmimmissionen nach den Normen der kantonalen Baulärmverordnung aus. d) Nach Art. 7 Abs. 7 USG umfasst der Begriff der Anlage Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen. Darunter fällt auch die streitbetroffene Brechanlage. Das Kriterium der Ortsfestigkeit wird mit dem dauerhaften Einsatz der Anlage auf dem Betriebsgrundstück erfüllt. Ein Mehreres etwa in der Form baulicher Vorrichtungen wie einer festen Verbindung der Maschine mit dem Boden oder einer Gebäudehülle ist demgegenüber nicht zu verlangen (vgl. dazu auch BGE Nr. 6S.535/1993 in URP 1994 Nr. 14, in welchem Urteil das Bundesgericht erkannte, eine Deponie zur Lagerung und Verbrennung von Siedlungsabfällen stelle auch ohne besondere bauliche Einrichtungen eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar). e) Art. 9 USG schreibt für bestimmte, die Umwelt erheblich belastende Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Dazu gehören nach Ziff. 40.7 des Anhangs der UVPV auch Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr. Für Anlagen zum Sortieren, Behandeln und Verwerten bestimmt Ziff. 40.7 des Anhangs der kantonalen Einführungsverordnung über die UVP das Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion als massgebliches Verfahren. Die streitige Brechanlage dient der Behandlung und Verwertung von Bauschutt. Dieser bildet Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG und Ziff. 40.7 des Anhanges der UVPV. Bewilligt ist eine Betriebsdauer von maximal acht Tagen zu je 10 Stunden, was eine jährliche Betriebsdauer von 80 Stunden ergibt. Gemäss dem der Vernehmlassung der privaten Rekursgegnerin beigelegten Prospekt hat die Anlage eine Durchsatzleistung von 50 t/h, so dass unter Berücksichtigung der angeordneten Betriebsdauerbeschränkung eine Jahreskapazität von 4000 t zu Grunde zu legen ist. Damit fällt die streitbetroffene Anlage unter Ziff. 40.7 des Anhangs der UVPV. Die sachliche Zuständigkeit zur umweltschutzrechtlichen Beurteilung liegt somit nicht beim Gemeinderat, sondern bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen haben wird.
- 3 - 7. a) Nach dem Gesagten wurden mit dem angefochtenen Beschluss die sachliche Zuständigkeitsordnung und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verletzt. Der Beschluss ist somit in Gutheissung der Rekurse aufzuheben.