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Zürich Baurekursgericht 27.08.1996 BRKE II Nr. 0179/1996

27 agosto 1996·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·686 parole·~3 min·3

Riassunto

Quartierplan. Strassenrecht. Anschluss von Quartierstrasse an Staatsstrasse. Für die Anpassung der Staatsstrasse massgebliches Verfahren. Tragung der Anpassungskosten.

Testo integrale

BRKE II Nr. 179/1996 vom 27. August 1996 in BEZ 1996 Nr. 29 3.a) Der Quartierplan sieht vor, die R.-strasse (Quartierstrasse) an die Z.strasse (Staatsstrasse) anzuschliessen. Wird im Rahmen einer Quartiererschliessung ein neuer Anschluss an eine Staatsstrasse hergestellt oder ein bestehender Anschluss erweitert, so sind auf der Staatsstrasse regelmässig Anpassungen erforderlich. Die Bewilligung für den Anschluss einer Quartierstrasse an eine Staatsstrasse und damit auch allfällige Anpassungen im Einmündungsbereich fallen in die unmittelbare Zuständigkeit des Staates, i.c. der Baudirektion (Ziffer 1.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung). Gemäss § 6 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind Staatsstrassen grundsätzlich vom Staat zu erstellen oder auszubauen (Abs. 1); vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Baugesetz (Abs. 2). Die Baupflicht umfasst dabei alle Teile der Strasse sowie die zugehörigen Nebenanlagen (§ 7 Abs. 1 StrG), mithin auch Anpassungen der vorliegend strittigen Art. b) Soweit aus dem Quartierplanbericht ersichtlich, liegt zum revidierten Erschliessungskonzept bis anhin lediglich eine Stellungnahme des Kantonalen Tiefbauamtes vor, welche auch auf die erforderlichen Anpassungen auf der Staatsstrasse hinweist. Das Quartierplanunternehmen wird demnach für das fragliche Erschliessungskonzept erst noch eine förmliche Bewilligung der Baudirektion einzuholen haben, und es wird sich diese Behörde auch über die notwendigen Anpassungen auf der Staatsstrasse - einschliesslich der Frage der diesbezüglichen Bau- und Kostenpflicht - auszusprechen haben. Unter diesen Umständen könnte im heutigen Zeitpunkt eine Kostenabwälzung auf das Quartierplanunternehmen höchstens auf freiwilliger Basis erfolgen. Hiefür fehlt es indessen schon am Einverständnis des Rekurrenten. Die Anstösser der R.-strasse könnten im Quartierplanverfahren grundsätzlich nur dann zur Übernahme der fraglichen Kosten verpflichtet werden, wenn der Staat im Rahmen der strassenpolizeilichen Bewilligung der Änderungen im Einmündungsbereich R.-strasse/Z.-strasse eine sich aus dem Strassengesetz ableitende Kostentragungspflicht bereits rechtskräftig festgestellt hätte, was nicht der Fall ist. Von daher ist eine Kostentragungspflicht im Quartierplanverfahren grundsätzlich nur im Rahmen einer Koordination mit dem strassenrechtlichen Verfahren möglich. Es verhält sich hier nicht anders, als wenn mit dem Quartierplan im Sinne von § 20 Abs. 1 StrG Landumlegungen für den öffentlichen Strassenbau durchgeführt werden; auch

- 2 letzteres ist nur zulässig, wenn bereits ein rechtskräftiges Strassenprojekt vorliegt (vgl. BEZ 1989 Nr. 24). c) Bereits unter der Herrschaft des Strassengesetzes vom 20. August 1893 galt der Grundsatz, dass das Gemeinwesen die Baupflicht für Groberschliessungsstrassen nicht im Rahmen eines Quartierplanverfahrens auf die Grundeigentümer abwälzen konnte (RB 1963 Nr. 94). Die Unterscheidung zwischen Grob- und Feinerschliessung rührt von der zwischen Gemeinwesen und Privaten seit je geltenden Aufteilung von Bau- und Finanzierungsaufgaben her: Der Bau und die Finanzierung von Groberschliessungsanlagen wurde grundsätzlich schon immer als Sache des Gemeinwesens betrachtet (vgl. Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1976, S. 18). Diese Ordnung von Baupflicht und Kostentragung ist dem Grundsatz nach in die neurechtliche Ordnung von Planungs- und Baugesetz und Strassengesetz übernommen worden (RB 1987 Nr. 73). Die Finanzierung der Anpassungen auf der Z.-strasse im Einmündungsbereich der R.-strasse obliegt somit grundsätzlich dem Staat. Inwieweit sich im Sinne von § 6 Abs. 2 StrG aus dem Planungs- und Baugesetz eine private Baupflicht ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche Kostenpflicht nicht auf § 240 Abs. 2 PBG stützen, wonach im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen, die ungewöhnlich starken Verkehr auslösen, auf Kosten des Bauherrn besondere Vorkehren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordnet werden können. In einem ähnlichen Fall hat der Regierungsrat die Auffassung der Baudirektion, eine Kostenabwälzung auf das Quartierplanunternehmen auf diese Bestimmung abzustützen, zu Recht als unhaltbar eingestuft, weil § 240 Abs. 2 PBG Sonderfälle (Einkaufszentren, Sportstadien etc.) und nicht die ordnungsgemässe Überbauung eines Quartierplangebietes beschlägt. Dies jedenfalls dann, wenn es wie hier hauptsächlich um Verkehr aus der üblichen Wohnnutzung geht (RRB Nr. 228/1996). d) Es ergibt sich somit, dass die Kosten für die auf der Z.-strasse vorgesehenen baulichen Massnahmen (Linksabbiegespur und Fussgängerschutzinsel) nicht dem Quartierplanunternehmen auferlegt werden können. Stattdessen eine Kostentragungspflicht des Staates (allenfalls unter Beteiligung der Gemeinde) festzusetzen, käme nur im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem Gemeinwesen in Frage. Andernfalls kann der Weg nur über ein mit dem Quartierplanverfahren zu koordinierendes Verfahren nach Strassengesetz führen. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Beschluss mit Bezug auf die auf der Z.-strasse festgesetzten baulichen Massnahmen (Linksabbiegespur und Fussgängerschutzinsel) aufzuheben, und es ist die Quartierplanbehörde anzuweisen, den Quartierplan im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten.

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