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Zürich Baurekursgericht 21.10.2008 BRKE II Nrn. 0216-0217/2008

21 ottobre 2008·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·163 parole·~1 min·1

Riassunto

Anrechenbarkeit Untergeschoss mit Hauszugang. | Ein Hauszugang im Untergeschoss führt nicht zu dessen Anrechenbarkeit an die Geschosszahlvorschriften.

Testo integrale

BRKE II Nrn. 0216 und 0217/2008 vom 21. Oktober 2008 in BEZ 2009 Nr. 50 (Aufgehoben mit VB.2008.00503 vom 25. Juni 2009 aus im Zusammenhang mit der hier publizierten Erwägung keine Rolle spielenden Gründen.) 4.2.2. Das geplante Einfamilienhaus weist (von unten nach oben betrachtet) zunächst zwei Untergeschosse auf (…). Auf Grund der vorgesehenen Nutzung sind diese Geschosse an die Geschosszahlvorschriften nicht anrechenbar (...). Daran ändert auch das «Entrée» im zweiten Untergeschoss nichts; die Baurekurskommission II hat mit BRKE II Nr. 0052/2003 (= BEZ 2003 Nr. 31; www.brk.zh.ch; im Resümee nicht erwähnt) entschieden, dass ein Hauszugang in einem Untergeschoss nicht zur Anrechenbarkeit dieses Gebäudeabschnittes an die Geschosszahlvorschriften führt, da Korridore und Treppen nicht für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten und damit für den längerfristigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (E. 6d am Ende). Erschliessungsflächen werden im Gesetz denn auch nur im Zusammenhang mit der Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer, nicht aber auch an die Geschosszahlvorschriften erwähnt (§ 255 Abs. 1 und § 276 Abs. 1 PBG). www.brk.zh.ch; im Res�-

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