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Zürich Baurekursgericht 02.03.2010 BRKE II Nrn. 0039-0042/2010

2 marzo 2010·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·1,428 parole·~7 min·1

Riassunto

Natur- und Heimatschutz. Moorlandschaft. Schiessanlage.

Testo integrale

BRKE II Nrn. 0039/2010 - 0042/2010 vom 2. März 2010 in BEZ 2010 Nr. 19 3. Die Gemeinden Hirzel und Schönenberg haben die Zusammenlegung ihrer Schiessbetriebe beschlossen. Zu diesem Zweck soll der Schiessstand in Schönenberg aufgehoben werden und dessen Betrieb in die Anlage Hirzel verlegt werden. Dies soll zu einer Intensivierung der Nutzung von bislang acht auf neu maximal 22 Schiesshalbtage (SHT) führen. Es wurde eine Erleichterung bei der Pegelkorrektur von -22,3 dB auf -17,8 dB gewährt. Die Bewilligung wurde von der Baudirektion Kanton Zürich auf zehn Jahre befristet, wobei nach acht Jahren eine Neubeurteilung erfolgen soll. 4.1 Der Schiessbetrieb Hirzel mit Schützenhaus, einer 50 m-Anlage sowie einer 300 m-Anlage, liegt im Geltungsbereich einer Naturschutzzone. Das Chrutzelenmoss ist sowohl als nationales Hoch- und Übergangsmoor als auch als nationales Flachmoor verzeichnet. Zudem gehört es der Moorlandschaft Hirzel an, für welche die Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung [MLV]) anzuwenden ist. Die konkreten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen werden in der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaft Hirzel (SV) der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2003 geregelt. 4.2 Die Rekurrentschaft macht geltend, die Nutzungserweiterung auf der 300 m- Anlage von bisher maximal acht auf neu 22 Schiesshalbtage (SHT) bedeute annähernd eine Verdreifachung des Betriebes. Diese Intensivierung sei nicht von untergeordneter Bedeutung und bedürfe, was den Schiessbetrieb im Schützenhaus und die Parkierung betreffe, einer raumplanungsrechtlichen Beurteilung. Die Nutzungserweiterung widerspreche der Moorlandschaftsverordnung (MLV), welche in Art. 5 Abs. 2 lit. d eine nationale Bedeutung der Anlage, eine unmittelbare Standortgebundenheit und eine Vereinbarkeit mit dem Schutzziel verlange. Ebensowenig sei sie mit dem Schutzziel der kantonalen Verordnung über den Schutz der Moorlandschaft Hirzel (SV) vereinbar. Der Scheibenstand der 300 m-Anlage befinde sich in der durch diese Verordnung definierten Schutzzone I, die zudem auch überschossen werde. Beides beeinträchtige den dortigen Lebensraum und störe wild lebende Tiere neben der direkten Gefährdung durch häufigeren Lärm und mehr Unruhe durch Personenbewegungen, was gemäss Ziff. 4.1 SV verboten sei. Die Ausnahmebewilligung enthalte nicht einmal eine Begründung dazu. Ebensowenig werde ausgeführt, weshalb die an sich wünschenswerte Aufhebung der Schiessanlage Schönenberg zwingend zu einer Intensivierung der Anlage

- 2 - Hirzel führen müsse, während Alternativen ausserhalb des Moorlandschaftsperimeters ungeprüft blieben. (…) 4.4 Während das Amt für Landschaft und Natur (ANL) auf weitere Ausführungen zur Frage des Naturschutzes im Rahmen der Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, macht die Gemeinde Hirzel geltend, mit der Zusammenlegung der beiden Schiessbetriebe sei eine neue Ausgangslage geschaffen worden, die zu beurteilen gewesen sei, was die Baudirektion Kanton Zürich auch korrekt gemacht habe. Sie weist darauf hin, dass das Schiessen in allen durch die Schutzverordnung eingeführten Schutzzonen nicht verboten sei. Der Schiessbetrieb verstosse somit nicht gegen das Schutzziel. Die Anlage solle nicht ausgebaut werden. Ebensowenig sei die intensivere Nutzung einer baulichen Erweiterung gleichzusetzen. Im Übrigen werde die Intensivierung nur in beschränktem Masse erfolgen, zumal die Schiesspflicht der Militärpflichtigen in den letzten Jahren reduziert worden sei und auch der Schützenverein Hirzel merklich an Aktivmitgliedern verloren habe (20 Schützen gegenüber 115 Schützen im Jahre 2001; dazu kämen neu 56 Aktivschützen aus Schönenberg). Schliesslich sei bereits die Tatsache der Zusammenlegung im öffentlichen Interesse und rechtfertige die Ausnahmebewilligung. Diese führe insgesamt zu einer Reduktion von total 36 auf neu 22 Schiesshalbtage und diene so auch dem Naturschutz. 4.5.1 Das betroffene Naturschutzgebiet umfasst eine zusammenhängende Fläche von rund 5 km2 auf dem Gebiet der Gemeinden Hirzel und Schönenberg. Das Gebiet wird durch zwei bestehende Schiessanlagen belastet, wovon der eine Standort aufgegeben und der andere entsprechend intensiver genutzt werden soll. An der verbleibenden Anlage in Hirzel sollen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Der bereits bestehende Schiessstand soll jedoch annähernd dreimal so oft benutzt werden wie bis anhin. Von einer nur «beschränkten Intensivierung» zu sprechen, ist daher geradezu abwegig. In Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen, welche das Moor in Hirzel schützen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung bereits durch Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV) geschützt werden. Während jedoch gemäss Art. 78 Abs. 5 BV in Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden dürfen (Schutzzielverträglichkeit), lässt Art. 23d Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zu, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Schutzzieldienlichkeit). Die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung wird deshalb von Lehre und Rechtsprechung als nicht gegeben erachtet. Entsprechend stellt sich die Frage, ob die kantonalen Verordnungen den Schutz der Moore noch weitergehend einschränken dürfen. Jedenfalls aber sind auch diese Bestimmungen restriktiv zu handhaben. Es ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn des Verfassungsartikels möglichst wenig entfernt (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 248). Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV lässt den Ausbau von Bauten und Anlagen zu, wenn sie entweder der Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaft, der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen oder wenn sie von nationaler Bedeutung, unmittelbarer Standortgebundenheit und mit dem Schutzziel vereinbar sind. Schutzziel ist gemäss Schutzverordnung die umfassende und ungeschmälerte

- 3 - Erhaltung der Moorlandschaft Hirzel mit ihren Flach- und Hochmooren und ihrer einzigartigen Kulturlandschaft. Zum Schutze des Landschaftsbildes soll sie von neuen Bauten und Anlagen freigehalten werden (Ziff. 3 SV). Nutzung, Unterhalt und Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sind im Rahmen des Raumplanungsgesetzes möglich, soweit dies mit den Schutzzielen vereinbar ist (Ziff. 8 Abs. 1 SV). Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse, es erfordern, kann die zuständige Direktion unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten (Ziff. 11 SV). 4.5.2 Die betriebliche Erweiterung bzw. die bedeutende betriebliche Intensivierung einer bestehenden, im Naturschutzgebiet gelegenen Schiessanlage ist mit den Zielen des Moorschutzes, nämlich der umfassenden und ungeschmälerten Erhaltung der Moorlandschaft insbesondere auch als Lebensraum seltener, geschützter und bedrohter Tier- und Pflanzenarten, nicht vereinbar. Problematisch sind neben dem Schiesslärm auch die Anlässe an sich mit Verkehrsaufkommen und die Auswirkungen der Nutzung des Schützenhauses. Diese Beeinträchtigungen der geschützten Umgebung sind zwar an acht Schiesshalbtagen bereits gegeben, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine beliebige Erhöhung der Anzahl Anlässe verträglich wäre. Vielmehr ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese zusätzlichen Schiesshalbtage einer ordentlichen Bewilligung im geschützten Moorgebiet nicht zugänglich sind. Es ist deshalb eine Ausnahmebewilligung nach Ziff. 11 SV zu überprüfen. Die massive Ausweitung des Betriebes dieser Anlage auf 22 Schiesshalbtage müsste nicht nur im öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse, sondern gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV sogar im nationalen Interesse sein, wobei auf die verlangte restriktive Auslegung zu achten ist. Zwar kann gesagt werden, dass die Aufhebung des Schiessstandes in Schönenberg dem Naturschutz dient und dass auch die Gewährung von Möglichkeiten zum Training mit den Schusswaffen dem öffentlichen Auftrag und Interesse entspricht. Insofern kann von einem öffentlichen Interesse an der Verlegung der Schiessanlässe von Schönenberg auf eine andere Anlage ausgegangen werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses öffentliche Interesse auch die zusätzliche Belastung eines Naturschutzgebietes und damit die Mehrbelegung ausgerechnet einer in einem solchen Gebiet gelegenen Anlage beinhaltet und ob dieses das Interesse am Erhalt des Naturschutzgebietes überwiegt. Dabei kann nicht bestritten werden, dass der Schiesslärm und schon der Betrieb an sich mit dem Aufkommen grösserer Menschengruppen eine Belastung der zu schützenden Natur darstellt und mit dem Schutzzweck der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaft Hirzel (SV) nicht vereinbar ist. Dieser Störfaktor wird mit der Erhöhung eines jeden Schiesshalbtages vergrössert, auch wenn der Betrieb an sich jeweils im gleichen Rahmen ablaufen sollte wie an den acht bisherigen. Bei genauerer Betrachtung muss diese Interessenabwägung zugunsten der geschützten Moorlandschaft ausfallen. Das in Art. 5 Abs. 2 lit. d MSV verlangte nationale Interesse erfordert nicht die Intensivierung eines Schiessstandortes ausgerechnet in einer Moorlandschaft. Eine Erhöhung der Belastung dieses Standorts um fast das Dreifache lässt sich in diesem Umfang daher auch nicht durch die Aufgabe eines anderen Schiessstandes rechtfertigen. Zwar ist die Zusammenlegung angesichts der in den Akten aufgezeigten rückläufigen Schützenzahlen erstrebenswert und sinnvoll, doch ist dabei auf bestehende Schutzziele zu achten und die Verlegung kann demzufolge nur auf weniger empfindliche Anlagen erfolgen. Bei der Abnahme der Anzahl Schiesspflichtiger und Sportschützen dürfte sich auch die Situation bei den umliegenden Schiessstän-

- 4 den entschärfen. Zudem ist der Vorinstanz darin nicht zuzustimmen, dass eine Anfahrt von rund 30 Minuten für einen nicht täglich ausgeübten Sport oder gar für eine seltene Pflicht als unzumutbar bezeichnet werden könne. Schliesslich finden sich auch andere Sportanlagen nicht in jeder Gemeinde und erfordern eine gewisse Anreise, und in städtischen Verhältnissen ist eine Wegzeit von 30 Minuten ohnehin alles andere als aussergewöhnlich. Die erteilte Ausnahmebewilligung kann somit nicht geschützt werden, da sie ein Ausmass an betrieblicher Erweiterung zulassen soll, welches mit dem Interesse des Moorschutzes auch ausnahmsweise nicht mehr vereinbar ist.

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