BRKE I Nr. 114/2002 vom 31. Mai 2002 in BEZ 2002 Nr. 58 Nach § 338a Abs. 1 PBG und dem inhaltlich identischen § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Gleiches gilt nach § 338a Abs. 1 Satz 2 PBG auch mit Bezug auf Erlasse. Gemeinden sind nach ausdrücklicher Vorschrift in § 21 lit. b VRG zur Wahrung der von ihnen vertretenen schutzwürdigen Interessen zum Rekurs berechtigt. Richtpläne, wozu der nach § 31 Abs. 2 PBG durch die Gemeinden zwingend festzusetzende Verkehrsplan zählt, sind nach § 19 Abs. 1 PBG (nur) behördenverbindlich. Deren Recht- und Zweckmässigkeit kann nach § 19 Abs. 2 PBG daher erst bei der Nutzungsplanung rechtsmittelweise angefochten werden. Die sich aus dieser Rechtsnatur von Richtplänen ergebende prinzipielle Unanfechtbarkeit (vgl. BEZ 1984 Nr. 39 und BEZ 1981 Nr. 10) gilt uneingeschränkt jedoch nur für Private. Gemeinden können die Richtpläne (benachbarter Gemeinden) unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Entgegen dem in BEZ 1989 Nr. 40 publizierten Regierungsratsentscheid RRB Nr. 3197/1989 dürfte sich diese Befugnis allerdings kaum daraus ergeben, dass die Richtplanung einer Gemeinde auch für benachbarte Gemeinden «behördenverbindlich» ist. Die Behördenverbindlichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 PBG bezieht sich darauf, dass die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen haben (§ 16 Abs. 1 PBG). Gemeinden haben daher bei ihren nutzungsplanerischen Festlegungen – neben übergeordneten kantonalen und regionalen Planungen – die Vorgaben ihrer eigenen kommunalen Richtplanung zu berücksichtigen bzw. umzusetzen. In diesem Sinne ist eine Gemeinde an die Richtplanung eines angrenzenden Gemeinwesens klarerweise nicht gebunden und kann ein kommunaler Richtplan für eine Nachbargemeinde zum vornherein nicht «behördenverbindlich» sein. Denkbar und möglich sind demgegenüber reflexweise Auswirkungen. Eine Gemeinde kann durch die Richtplanung eines benachbarten Gemeinwesens insofern betroffen sein, als sie aufgrund des von Art. 2 Abs. 1 RPG statuierten Planabstimmungsgebotes faktisch gezwungen wird, die Vorgaben der Nachbargemeinde auf ihrem eigenen Gebiet planerisch nachzuvollziehen, womit sie in ihrer Planungsfreiheit eingeschränkt wird. Gegen eine derartige, sie in ihrer hoheitlichen Befugnis tangierende Präjudizierung der eigenen Planung muss sich eine Gemeinde zur Wehr setzen können (vgl. hierzu BGE 114 Ia 466). Aus diesen Gründen ist die Gemeinde X zur Anfechtung der streitigen Festlegung der Gemeinde Z berechtigt. Da auch die sonstigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
Zürich Baurekursgericht 31.05.2002 BRKE I Nr. 0114/2002
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Riassunto
Rechtsmittelverfahren. Legitimation von Gemeinden zur Anfechtung von Richtplänen benachbarter Gemeinden.