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Zürich Baurekursgericht 08.03.2002 BRKE I Nr. 0049/2002

8 marzo 2002·Deutsch·Zurigo·Baurekursgericht·PDF·974 parole·~5 min·3

Riassunto

Mobilfunkbasisstationen. Enger räumlicher Zusammenhang mehrerer Anlagen.

Testo integrale

BRKE I Nr. 49/2002 vom 8. März 2002 in BEZ 2002 Nr. 16 5. a) Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensbeschluss zusammengefasst damit, die Baugesuchsunterlagen seien im Sinne von § 310 PBG unvollständig, weil sich die X-AG trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, die bestehende Mobilfunkanlage der Y-AG an der H-strasse in die Anlagegrenzwertberechnung im Standortdatenblatt einzubeziehen. Die bestehende Anlage sei nur rund 47 m von der geplanten Basisstation entfernt, weshalb sie in Nachachtung der stadtzürcherischen «100 m - 50Regel» emissionsmässig zwingend berücksichtigt werden müsse. 6. a) Gemäss § 310 Abs. 1 PBG haben Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind. Die örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob die Unterlagen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen; andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Einreichung des Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an. Weigert sich der Gesuchsteller, die Unterlagen anzupassen, kann die örtliche Baubehörde die Anhandnahme des Baugesuchs ablehnen (§ 313 Abs. 1 und 2 PBG). Mit diesen Bestimmungen soll erreicht werden, dass der Bauwillige ein Gesuch einreicht, das von den zuständigen Behörden lückenlos auf seine Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht überprüft werden kann. b) Die elektromagnetischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen werden mittels Standortdatenblättern eruiert. Diese vom BUWAL nach einheitlichen Kriterien konzipierten Prüfungsblätter sind gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) bei allen bewilligungspflichtigen Anlagen, für die Anhang 1 der Verordnung Emissionsbegrenzungen festlegt, der zuständigen Baubewilligungsbehörde zusammen mit den übrigen Gesuchsunterlagen zwingend zur Prüfung einzureichen. Ein vollständig und korrekt ausgefülltes Standortdatenblatt ist somit ein im Lichte von § 310 Abs. 1 PBG notwendiger Baugesuchsbestandteil (vgl. dazu: BEZ 2001 Nr. 33, Erw. 9b). Mit dem Standortdatenblatt kann im konkreten Einzelfall schlüssig geprüft werden, ob die Grenzwerte der NISV eingehalten werden oder nicht. Es muss dabei u.a. zumindest die Angaben über die von der projektierten Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort mit der stärksten Strahlung (an diesem Ort muss der Immissionsgrenzwert eingehalten sein) sowie an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (an diesen Orten muss der strengere Anlagegrenzwert eingehalten sein; Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). c) Für die Prüfung des Immissionsgrenzwertes ist die gesamte Strahlung zu eruieren, welche am betreffenden Ort von allen vorhandenen Strahlungsquellen verursacht wird (Art. 8 USG und Art. 5 Abs. 1 NISV). Ist demnach nicht auszuschliessen, dass bereits bestehende Mobilfunkantennen in der Umgebung die Immissionsbilanz einer neu zu beurteilenden Basisstation rechtsrelevant beeinflussen können, muss eine Gesamtberechnung vorgenommen werden. Erforderlich für einen solchen Einbezug ist eine re-

- 2 lative Nähe zwischen den betreffenden Stationen, weil die von Antennenanlagen ausgehenden elektromagnetischen Auswirkungen mit wachsendem Abstand nicht linear, sondern exponentiell abnehmen. Bis zu welcher Distanz bestehende Antennenanlagen berücksichtigt werden müssen, hängt zwar von den jeweiligen konkreten Verhältnissen ab. Gemäss ständiger Praxis der Baurekurskommissionen sind jedoch Mobilfunk- Basisstationen der üblichen Leistungsstärke, welche weiter als 100 m von der zu beurteilenden Neuanlage entfernt sind, in aller Regel für die Eruierung einer rechtsgenügenden Immissionsbilanz nicht relevant. Massgebend ist jedoch immer die konkrete Situation des Einzelfalles. Dass für die vorliegend vorzunehmende Immissionsgrenzwertberechnung, welche hier aber nicht Streitgegenstand ist, die bestehende Anlage der Y-AG auf dem Gebäude H-strasse, welche rund 47 m von der projektierten Basisstation entfernt ist, einzubeziehen sei, wird im Grundsatz selbst von der Rekurrentin nicht bestritten. d) Im Gegensatz dazu bedeutet der Anlagegrenzwert die Emissionsbegrenzung für die von der projektierten Anlage allein erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV gelten als eine (gesamthafte) Anlage alle Sendeantennen für die Funkdienste, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen (vgl. dazu auch: Erläuternder Bericht des BUWAL zur NISV, S. 7). Diese Umschreibung macht deutlich, dass hier der Anlagebegriff räumlich sehr eng begrenzt definiert wird. Der Verordnungsgeber wollte damit ganz offensichtlich verhindern, dass zum Zwecke der Umgehung der Anlagegrenzwerte die einzelnen Antennen einer Mobilfunk- Basisstation auf verschiedene Standorte auf dem Dach eines einzelnen Gebäudes verteilt werden. Dabei ist davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber ein für schweizerische Begriffe «normal» dimensioniertes Gebäudedach vor Augen hatte und nicht die längsten Dächer in der grössten Schweizer Stadt. Die Begründung der Vorinstanz, die «100 m - Regel» sei auch darum rechtskonform, weil es in der Stadt Zürich zahlreiche Dächer mit einer Länge bis zu 100 m gebe, geht schon deshalb ins Leere. Das BUWAL vertritt im Amtsbericht vom 30. April 2001 zu einem hängigen bundesgerichtlichen Verfahren in Sachen S. ebenfalls die Auffassung, dass es nicht zwingend sei, Antennen auf dem Dach des gleichen Gebäudes als eine einzige Anlage zu betrachten, wenn dieses Gebäude ausserordentlich gross sei. Die im gleichen Amtsbericht geäusserte Meinung, unter Umständen könnten auch Antennen auf benachbarten Dächern als eine (gesamthafte) Anlage qualifiziert werden, wenn die Strahlenwirkung der benachbarten Antennen im konkreten Einzelfall in den gleichen Raumbereich emittiere, vermag die allgemeine, schematische «100 m - Regel» der Vorinstanz nicht zu retten. Im übrigen ist die letzterwähnte Auslegung des Begriffs «enger räumlicher Zusammenhang» durch das BUWAL nach Ansicht eines anderen Bundesamtes, nämlich des BAKOM, weder rechtskonform noch praktikabel. Angesichts des dargelegten räumlich eng begrenzten Anlagebegriffs von Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV, welchen die Baurekurskommissionen und auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schon bisher stets vertreten haben, liegt es nicht im Ermessen der kommunalen Baubehörde, den Anwendungsbereich des Anlagegrenzwertes bis zu einem Radius von 100 m auszudehnen und faktisch eine erhebliche und verordnungswidrige Verschärfung der Emissionsbegrenzung und damit der Anlagegrenzwerte im Zuge der Rechtsanwendung zu statuieren. Damit erweist sich die «100 m - Regel» der Vorinstanz als rechtswidrig. Konsequenterweise können die Mobilfunkbetreiber auch nicht verpflichtet werden, im Bauge-

- 3 suchsverfahren für Neuanlagen bestehende Sendeanlagen bis zu einem Umkreis von 100 m in die Anlagegrenzwertberechnungen des Standortdatenblattes einzubeziehen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Unrecht nicht auf das Baugesuch der Rekurrentin eingetreten; der Rekurs erweist sich als begründet.

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